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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Abschlussprüfungen an Bundeswehrfachschulen (Bundeswehrfachschulprüfungsverordnung - BWFSPrV)
§ 7 Anmeldefrist

(1) Für die Anmeldung zur Prüfung gilt die von der Schulleitung bestimmte Frist.
(2) Wird die Frist versäumt, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(3) Lehrgangsteilnehmerinnen oder Lehrgangsteilnehmer, die die Anmeldefrist unverschuldet versäumt haben, lässt die Schulleiterin oder der Schulleiter zum weiteren Prüfungsverfahren zu.