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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Kooperationsgesetz der Bundeswehr (BwKoopG)
§ 2
Aktives Wahlrecht zum Personalrat
Beamtinnen, Beamte, Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter bleiben zum Personalrat ihrer Dienststelle wahlberechtigt.
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