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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Bundeswahlordnung (BWO)
Anlage 10 (zu § 28 Abs. 3 und § 45 Abs. 3)

(Fundstelle des Originaltextes: Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 18;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


Vorderseite des Stimmzettelumschlags für die Briefwahl*)

(DIN C6) blau


   
 





Stimmzettelumschlag

für die Briefwahl








In diesen Stimmzettelumschlag

nur den Stimmzettel einlegen,

sodann den Stimmzettelumschlag zukleben.












 
   



Rückseite des Stimmzettelumschlags für die Briefwahl


   
 




Nur den Stimmzettel einlegen

und

den Stimmzettelumschlag zukleben.






Sodann



- den verschlossenen Stimmzettelumschlag und

- den Wahlschein mit der unterschriebenen

   Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl


in den roten Wahlbriefumschlag einlegen






 
   
*)
Bei zeitgleichen Landtags- oder Kommunalwahlen können auf der Vorderseite des Stimmzettelumschlags nach dem Wort „Briefwahl“ die Wörter „bei der Bundestagswahl“ angefügt werden.