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Trefferliste für 'segeln'
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- § 23.20 BinSchStrO - Einzelnorm
- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BINNENSCHIFFFAHRTSSTRAßEN-ORDNUNG (BINSCHSTRO) § 23.20 SEGELN Das Segeln auf der Havel-Oder-Wasserstraße ist verboten. Dies gilt nicht für 1. die Havel-Oder-Wasserstraße a) von km 1,00 bis km 10,58 (einschließlich Nordteil des Nieder Neuendorfer Sees
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- § 24.20 BinSchStrO - Einzelnorm
- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BINNENSCHIFFFAHRTSSTRAßEN-ORDNUNG (BINSCHSTRO) § 24.20 SEGELN Das Segeln auf einem Kanal und auf den nachfolgend bezeichneten Strecken 1. Müritz-Elde-Wasserstraße a) von der Elbe (km 0,00) bis zur Einfahrt in den Plauer See (km 121,40), b) von der Ausfahrt
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- § 21.20 BinSchStrO - Einzelnorm
- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BINNENSCHIFFFAHRTSSTRAßEN-ORDNUNG (BINSCHSTRO) § 21.20 SEGELN Das Segeln auf einem Kanal und den nachfolgend bezeichneten Strecken 1. Spree-Oder-Wasserstraße von der Spreemündung (km 0,15) bis zur Stralauer Kirche (km 23,50), 2. Müggelspree vom Ostende
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- § 15.20 BinSchStrO - Einzelnorm
- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BINNENSCHIFFFAHRTSSTRAßEN-ORDNUNG (BINSCHSTRO) § 15.20 SEGELN Das Segeln, ausgenommen auf den Wasserstraßen Großer Wendsee und Kleiner Wendsee-Wusterwitzer See, ist verboten. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn die Sicherheit
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- § 22.20 BinSchStrO - Einzelnorm
- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BINNENSCHIFFFAHRTSSTRAßEN-ORDNUNG (BINSCHSTRO) § 22.20 SEGELN Das Segeln auf einem Kanal und auf der Strecke Untere Havel-Wasserstraßevon der Spreemündung (km 0,00) bis zum Pichelsdorfer Gemünd (km 4,00) ist verboten. * zum Seitenanfang * Impressum *
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- § 12.20 BinSchStrO - Einzelnorm
- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BINNENSCHIFFFAHRTSSTRAßEN-ORDNUNG (BINSCHSTRO) § 12.20 SEGELN Das Segeln ist verboten. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dadurch nicht beeinträchtigt wird. * zum Seitenanfang
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- § 19.20 BinSchStrO - Einzelnorm
- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BINNENSCHIFFFAHRTSSTRAßEN-ORDNUNG (BINSCHSTRO) § 19.20 SEGELN Das Segeln ist verboten. Die zuständige Behörde kann auf der Kanaltrave im Einzelfall Ausnahmen zulassen, soweit die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dadurch nicht beeinträchtigt wird
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- § 26.20 BinSchStrO - Einzelnorm
- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BINNENSCHIFFFAHRTSSTRAßEN-ORDNUNG (BINSCHSTRO) § 26.20 SEGELN (keine besonderen Vorschriften) * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
- § 7.04 BinSchUO2018Anh II - Einzelnorm
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NATIONALE SONDERBESTIMMUNGEN (ANHANG II DER BINNENSCHIFFSUNTERSUCHUNGSORDNUNG BGBL I 2018, 1398) § 7.04 ANFORDERUNGEN AN FAHRGASTBOOTE MIT SEGELN Fahrgastboote nach den §§ 7.02 und 7.03, die gebaut und eingerichtet sind, um hauptsächlich durch Segel fortbewegt zu werden, unterliegen zusätzlich folgenden ...
- § 16.20 BinSchStrO - Einzelnorm
- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BINNENSCHIFFFAHRTSSTRAßEN-ORDNUNG (BINSCHSTRO) § 16.20 SEGELN (keine besonderen Vorschriften) * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
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