Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz

Volltextsuche - Trefferliste

Trefferliste für 'fahrerlaubnisverordnung'

Dokument 11 - 20 von 171 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 48 FeV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON PERSONEN ZUM STRAßENVERKEHR (FAHRERLAUBNIS-VERORDNUNG - FEV) § 48 FAHRERLAUBNIS ZUR FAHRGASTBEFÖRDERUNG (1) Einer zusätzlichen Erlaubnis (Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung) bedarf, wer einen Krankenkraftwagen führt ...
§ 78 FeV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON PERSONEN ZUM STRAßENVERKEHR (FAHRERLAUBNIS-VERORDNUNG - FEV) § 78 INKRAFTTRETEN Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I ...
Inhaltsübersicht FeV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON PERSONEN ZUM STRAßENVERKEHR (FAHRERLAUBNIS-VERORDNUNG - FEV) INHALTSÜBERSICHT  I. Allgemeine Regelungen für die Teilnahme am Straßenverkehr §  1 Grundregel der Zulassung §  2 Eingeschränkte Zulassung §  3 Einschränkung ...
Anlage 9 FeV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON PERSONEN ZUM STRAßENVERKEHR (FAHRERLAUBNIS-VERORDNUNG - FEV) ANLAGE 9 (ZU § 25 ABSATZ 3) VERWENDUNG VON SCHLÜSSELZAHLEN FÜR EINTRAGUNGEN IN DEN FÜHRERSCHEIN (Fundstelle: BGBl. I 2013, 60 - 63; bzgl. einzelner Änderungen ...
§ 9 FeV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON PERSONEN ZUM STRAßENVERKEHR (FAHRERLAUBNIS-VERORDNUNG - FEV) § 9 VORAUSSETZUNG DES VORBESITZES EINER FAHRERLAUBNIS ANDERER KLASSEN (1) Eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C, D1 oder D darf nur erteilt werden, wenn der ...
Anlage 10 FeV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON PERSONEN ZUM STRAßENVERKEHR (FAHRERLAUBNIS-VERORDNUNG - FEV) ANLAGE 10 (ZU DEN §§ 26 UND 27) DIENSTFAHRERLAUBNISSE DER BUNDESWEHR   (Fundstelle: BGBl. I 2019, 223 - 225)a) bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 erteilt ...
§ 10 FeV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON PERSONEN ZUM STRAßENVERKEHR (FAHRERLAUBNIS-VERORDNUNG - FEV) § 10 MINDESTALTER (1) Das für die Erteilung einer Fahrerlaubnis maßgebliche Mindestalter bestimmt sich nach der folgenden Tabelle: lfd Nr. Klasse Mindestalter ...
Anlage 11 FeV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON PERSONEN ZUM STRAßENVERKEHR (FAHRERLAUBNIS-VERORDNUNG - FEV) ANLAGE 11 (ZU § 31) STAATENLISTE ZU DEN SONDERBESTIMMUNGEN FÜR INHABER EINER AUSLÄNDISCHEN FAHRERLAUBNIS (Fundstelle: BGBl. I 2010, 2095 - 2097; bzgl. der einzelnen ...
§ 11 FeV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON PERSONEN ZUM STRAßENVERKEHR (FAHRERLAUBNIS-VERORDNUNG - FEV) § 11 EIGNUNG (1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere ...
§ 12 FeV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON PERSONEN ZUM STRAßENVERKEHR (FAHRERLAUBNIS-VERORDNUNG - FEV) § 12 SEHVERMÖGEN (1) Zum Führen von Kraftfahrzeugen sind die in der Anlage 6 genannten Anforderungen an das Sehvermögen zu erfüllen. (2) Bewerber um eine Fahrerlaubnis ...
Seite: prev 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 next

neue Volltext-Suche