Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz

Volltextsuche - Trefferliste

Trefferliste für 'fahrerlaubnisverordnung'

Dokument 81 - 90 von 171 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 51 FeV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON PERSONEN ZUM STRAßENVERKEHR (FAHRERLAUBNIS-VERORDNUNG - FEV) § 51 ÜBERMITTLUNG VON DATEN AUS DEM ZENTRALEN FAHRERLAUBNISREGISTER NACH DEN §§ 52 UND 55 DES STRAßENVERKEHRSGESETZES (1) Übermittelt werden dürfen 1. im Rahmen ...
§ 52 FeV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON PERSONEN ZUM STRAßENVERKEHR (FAHRERLAUBNIS-VERORDNUNG - FEV) § 52 ABRUF IM AUTOMATISIERTEN VERFAHREN AUS DEM ZENTRALEN FAHRERLAUBNISREGISTER DURCH STELLEN IM INLAND NACH § 53 DES STRAßENVERKEHRSGESETZES (1) Zur Übermittlung ...
§ 53 FeV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON PERSONEN ZUM STRAßENVERKEHR (FAHRERLAUBNIS-VERORDNUNG - FEV) § 53 AUTOMATISIERTES ANFRAGE- UND AUSKUNFTSVERFAHREN BEIM ZENTRALEN FAHRERLAUBNISREGISTER NACH § 54 DES STRAßENVERKEHRSGESETZES (1) Übermittelt werden dürfen ...
§ 54 FeV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON PERSONEN ZUM STRAßENVERKEHR (FAHRERLAUBNIS-VERORDNUNG - FEV) § 54 SICHERUNG GEGEN MISSBRAUCH (1) Die übermittelnde Stelle darf den Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach § 53 des ...
§ 55 FeV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON PERSONEN ZUM STRAßENVERKEHR (FAHRERLAUBNIS-VERORDNUNG - FEV) § 55 AUFZEICHNUNG DER ABRUFE (1) Der Anlass des Abrufs ist unter Verwendung folgender Schlüsselzeichen zu übermitteln: A. Überwachung des Straßenverkehrs B ...
§ 56 FeV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON PERSONEN ZUM STRAßENVERKEHR (FAHRERLAUBNIS-VERORDNUNG - FEV) § 56 ABRUF IM AUTOMATISIERTEN VERFAHREN AUS DEM ZENTRALEN FAHRERLAUBNISREGISTER DURCH STELLEN IM AUSLAND NACH § 56 DES STRAßENVERKEHRSGESETZES (1) Zur Übermittlung ...
§ 57 FeV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON PERSONEN ZUM STRAßENVERKEHR (FAHRERLAUBNIS-VERORDNUNG - FEV) § 57 SPEICHERUNG DER DATEN IN DEN ÖRTLICHEN FAHRERLAUBNISREGISTERN Über Fahrerlaubnisinhaber sowie über Personen, denen ein Verbot erteilt wurde, ein Fahrzeug ...
§ 58 FeV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON PERSONEN ZUM STRAßENVERKEHR (FAHRERLAUBNIS-VERORDNUNG - FEV) § 58 ÜBERMITTLUNG VON DATEN AUS DEN ÖRTLICHEN FAHRERLAUBNISREGISTERN (1) Für die Verfolgung von Straftaten, zur Vollstreckung und zum Vollzug von Strafen dürfen ...
§ 59 FeV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON PERSONEN ZUM STRAßENVERKEHR (FAHRERLAUBNIS-VERORDNUNG - FEV) § 59 SPEICHERUNG VON DATEN IM FAHREIGNUNGSREGISTER (1) Im Fahreignungsregister sind im Rahmen von § 28 Absatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes folgende Daten zu ...
§ 60 FeV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON PERSONEN ZUM STRAßENVERKEHR (FAHRERLAUBNIS-VERORDNUNG - FEV) § 60 ÜBERMITTLUNG VON DATEN NACH § 30 DES STRAßENVERKEHRSGESETZES (1) Für Maßnahmen wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten werden gemäß § 30 Absatz 1 Nummer ...
Seite: prev 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 next

neue Volltext-Suche