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Trefferliste für 'gg'

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Art 91b GG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ART 91B  (1) Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen in Fällen überregionaler Bedeutung bei der Förderung von Wissenschaft, Forschung und Lehre zusammenwirken. Vereinbarungen, die im Schwerpunkt ...
Art 11 GG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ART 11  (1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet. (2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende ...
Art 91c GG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ART 91C  (1) Bund und Länder können bei der Planung, der Errichtung und dem Betrieb der für ihre Aufgabenerfüllung benötigten informationstechnischen Systeme zusammenwirken. (2) Bund und Länder können auf ...
Art 12 GG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ART 12  (1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu ...
Art 91d GG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ART 91D  Bund und Länder können zur Feststellung und Förderung der Leistungsfähigkeit ihrer Verwaltungen Vergleichsstudien durchführen und die Ergebnisse veröffentlichen. * zum Seitenanfang * Impressum * ...
Art 12a GG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ART 12A  (1) Männer können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden. (2) Wer aus Gewissensgründen ...
Art 91e GG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ART 91E  (1) Bei der Ausführung von Bundesgesetzen auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende wirken Bund und Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Gemeinden und Gemeindeverbände in der Regel ...
Art 92 GG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ART 92  Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird durch das Bundesverfassungsgericht, durch die in diesem Grundgesetze vorgesehenen Bundesgerichte und durch die Gerichte der Länder ...
Art 14 GG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ART 14  (1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen ...
Art 93 GG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ART 93  (1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet: 1. über die Auslegung dieses Grundgesetzes aus Anlaß von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer ...
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