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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Meldung und die Abgabe von Biozid-Produkten sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (Biozidrechts-Durchführungsverordnung - ChemBiozidDV)
§ 9 Geltung von Zulassungsbeschränkungen für die Abgabe

Regelt die Zulassung eines Biozid-Produkts, dass das Biozid-Produkt nur durch bestimmte Personen verwendet werden darf, so darf das Produkt auch nur an diese Personen abgegeben werden. Davon ausgenommen ist die Abgabe an Wiederverkäufer.