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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen 1 (Chemikaliengesetz - ChemG)
§ 25a Aufwendungen des Auskunftspflichtigen

Die dem Auskunftspflichtigen durch die Entnahme von Proben von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen oder durch Messungen entstehenden eigenen Aufwendungen hat er selbst zu tragen.