(1) Eine Sachkundebescheinigung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist bis zum 4. Juli 2009 nicht erforderlich, sofern das betroffene Personal
- 1.
- im Falle von Tätigkeiten an Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen und deren Kreisläufen eine den Anforderungen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 entsprechende Ausbildung besitzt oder gemäß § 5 Absatz 2 Satz 5 oder § 5 Absatz 4 der Chemikalien-Ozonschichtverordnung von dem Erfordernis einer technischen oder handwerklichen Ausbildung befreit ist und bereits vor dem 4. Juli 2008 eine oder mehrere der in Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 303/2008 aufgeführten Tätigkeiten ausgeübt hat,
- 2.
- im Falle von Tätigkeiten an Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase als Lösungsmittel enthalten, eine den Anforderungen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 entsprechende Ausbildung besitzt oder gemäß § 5 Absatz 2 Satz 5 von dem Erfordernis einer technischen oder handwerklichen Ausbildung befreit ist und bereits vor dem 4. Juli 2008 eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt hat,
- 3.
- im Falle von Tätigkeiten an Brandschutzsystemen und Feuerlöschern bereits vor dem 4. Juli 2008 eine oder mehrere der in Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 304/2008 aufgeführten Tätigkeiten ausgeübt hat,
- 4.
- im Falle von Tätigkeiten an Hochspannungsschaltanlagen bereits vor dem 4. Juli 2008 eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt hat,
- 5.
- im Falle von Nummer 1 oder Nummer 3 die Sachkunde nach § 5 Abs. 2 der Chemikalien-Ozonschichtverordnung vom 13. November 2006 (BGBl. I S. 2638), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Mai 2008 (BGBl. I S. 922) geändert worden ist, besitzt.
(2) Über den 4. Juli 2009 hinaus können die in § 5 Abs. 2 Satz 3 bezeichneten Stellen in begründeten Fällen auf Antrag anstelle der in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Sachkundebescheinigungen vorläufige Bescheinigungen ausstellen, wenn der Antragsteller
- 1.
- im Falle von Tätigkeiten an Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1,
- 2.
- im Falle von Tätigkeiten an Brandschutzsystemen und Feuerlöschern die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3
(3) Eine Bescheinigung nach § 6 ist bis zum 4. Juli 2009 nicht erforderlich, sofern ein Betrieb bereits vor dem 4. Juli 2008
- 1.
- im Falle von Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen und deren Kreisläufen eine oder mehrere der in Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 303/2008 aufgeführten Tätigkeiten oder
- 2.
- im Falle von Brandschutzsystemen und Feuerlöschern eine oder mehrere der in Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 304/2008 aufgeführten Tätigkeiten
