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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens und über die Abgabe bestimmter Stoffe, Gemische und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz (Chemikalien-Verbotsverordnung - ChemVerbotsV)
§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist
1.
Abgabe: die Übergabe oder der Versand an den Erwerber oder die Empfangsperson,
2.
gewerbsmäßige Abgabe: eine Abgabe, die
a)
im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung erfolgt oder
b)
mit der Absicht zur Gewinnerzielung im Rahmen einer nicht nur im Einzelfall durchgeführten Tätigkeit erfolgt,
3.
abgebende Person: eine natürliche Person, die eine Abgabe durchführt,
4.
Erwerber: eine natürliche oder juristische Person, in deren Eigentum oder Verfügungsgewalt die Ware durch die Abgabe übergeht,
5.
Empfangsperson: eine vom Erwerber beauftragte natürliche Person, die die Ware bei der Abgabe entgegennimmt.