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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Chirurgiemechaniker/zur Chirurgiemechanikerin (Chirurgiemechaniker-Ausbildungsverordnung - ChirurgMAusbV)
§ 4 Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.
Berufsbildung,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
4.
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
5.
Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse,
6.
Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen,
7.
Prüfen, Messen, Lehren,
8.
Fügen,
9.
manuelles Spanen und Umformen,
10.
maschinelles Bearbeiten,
11.
Instandhalten,
12.
Drehen und Fräsen,
13.
Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen,
14.
Löten, Schweißen, Kleben,
15.
Wärmebehandeln, Härteprüfen,
16.
Montieren von Bauteilen zu Baugruppen,
17.
Aufbauen und Prüfen von Pneumatikschaltungen,
18.
Bearbeiten von Werkstücken durch Spanen von Hand und mit handgeführten Maschinen,
19.
Bearbeiten von Formen und Flächen an Instrumenten, Geräten oder Implantaten,
20.
Programmieren von numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen,
21.
Bearbeiten von Werkstücken durch Spanen auf Werkzeugmaschinen,
22.
Bearbeiten von Werkstücken durch Freiformschleifen,
23.
Montieren und Demontieren von Instrumenten, Geräten oder Implantaten,
24.
Prüfen und Einstellen der Funktion von Instrumenten, Geräten oder Implantaten,
25.
Instandsetzen von Instrumenten, Geräten oder Implantaten.