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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Controller/Geprüfte Controllerin
§ 6 Bewerten von Prüfungsleistungen

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2) Die schriftlichen Prüfungsleistungen in den Handlungsbereichen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 sind einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist das arithmetische Mittel zu berechnen.
(3) Die Projektarbeit und die mündliche Prüfung in Form einer Präsentation und Fachgespräch nach § 3 Absatz 4 Satz 1 sind einzeln zu bewerten.

Fußnote

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)