Für Maßnahmen nach diesem Abschnitt sind zu verwenden
- 1.
die Erträge aus den Mitteln nach § 4 Absatz 1 Nummer 5;
- 2.
die Mittel nach § 4 Absatz 1 Nummer 6 und die daraus erzielten Erträge;
- 3.
Zuwendungen nach § 4 Abs. 2, soweit nicht die oder der Zuwendende etwas anderes bestimmt hat.