Gesetz über die Conterganstiftung (Conterganstiftungsgesetz - ContStifG) § 8Satzung
Der Stiftungsrat kann die Satzung der Stiftung mit Genehmigung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ändern.