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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Ausführungsgesetz zu dem Übereinkommen vom 13. Januar 1993 über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen (Ausführungsgesetz zum Chemiewaffenübereinkommen - CWÜAG)
§ 14a Nichterreichen der Inspektionsziele

Werden die Inspektionsziele nach den Teilen VI bis IX des Verifikationsanhangs zu dem Übereinkommen nicht erreicht, so hat der Verpflichtete
1.
auf Verlangen der für die Inspektion zuständigen Behörde die im Abschlussbericht enthaltenen Zweifelsfragen zu klären und die festgestellten Mängel zu beheben, um das nachträgliche Erreichen der Inspektionsziele sicherzustellen,
2.
zu dulden, dass die Organisation nach Teil II Nummer 64 des Verifikationsanhangs zu dem Übereinkommen Klarstellungsbesuche zum nachträglichen Erreichen der Inspektionsziele durchführt.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 kann die für die Inspektion zuständige Behörde vor Ort überprüfen, ob mit den vom Verpflichteten ergriffenen Maßnahmen die Inspektionsziele nachträglich erreicht werden können. Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 gelten die Regelungen zu Inspektionen entsprechend.