(1) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 15 oder eine Straftat nach den §§ 16 oder 17 begangen worden, so können
- 1.
- Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit oder die Straftat bezieht, und
- 2.
- Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,
(2) § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.
(3) In Fällen des § 16 Abs. 1 und 5 und des § 17 Abs. 1, in den Fällen des § 16 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 und § 17 Abs. 1 auch in Verbindung mit § 18, ist § 73d des Strafgesetzbuches anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden hat.
