(1) Wer eine Chemikalie einführt oder ausführt und dafür nach einer auf Grund des § 3 erlassenen Rechtsverordnung meldepflichtig ist, hat nach näherer Bestimmung einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 an der Aufklärung einer von der Organisation festgestellten und dem Auswärtigen Amt von einem anderen Vertragsstaat übermittelten Abweichung zwischen
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einer nach Teil VI Abschnitt B Absatz 6, Teil VII Abschnitt A Absatz 1 oder Teil VIII Abschnitt A Absatz 1 des Verifikationsanhangs zu dem Übereinkommen von dem anderen Vertragsstaat der Organisation gemeldeten Einfuhr- oder Ausfuhrmenge einer bestimmten Chemikalie und
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der von Deutschland gemeldeten eingeführten oder ausgeführten Menge dieser Chemikalie
(Transferdiskrepanz) mitzuwirken.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
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zu bestimmen, für welche Chemikalien Transferdiskrepanzen aufzuklären sind,
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das Verfahren zur Aufklärung von Transferdiskrepanzen zu regeln.
In Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 2 können insbesondere Meldepflichten, Aufzeichnungspflichten, Pflichten zur Aufbewahrung und Vorlage geschäftlicher Unterlagen sowie Auskunftspflichten geregelt werden.