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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Ausführungsverordnung zum Chemiewaffenübereinkommen (CWÜV)
§ 11 Bundeswehr und andere Organe

Keiner Genehmigung nach § 2 bedürfen die Bundeswehr, die Polizeien des Bundes und die Zollbehörden sowie die übrigen für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zuständigen Behörden und Dienststellen. Die Meldevorschriften dieser Verordnung gelten nicht für die Bundeswehr.