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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Ausführungsverordnung zum Chemiewaffenübereinkommen (CWÜV)
§ 15 Inkrafttreten

Die §§ 1, 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3, § 12 Nummer 3 und § 13 treten an dem Tage in Kraft, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel XXI in Kraft tritt und der gemäß § 21 Absatz 2 des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen im Bundesgesetzblatt bekanntgegeben wird. Im übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach der Verkündung in Kraft.