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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Ausführungsgesetz zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag (DöKVAG)
§ 29 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 25 gleichzeitig mit dem Vertrag vom 25. Mai 1979 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich auf dem Gebiet des Konkurs- und Vergleichs-(Ausgleichs-)rechts in Kraft. Der Tag dieses Inkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
(2) § 25 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.