Ausführungsgesetz zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag (DöKVAG) § 7Löschung einer Eintragung auf Ersuchen des österreichischen Gerichts
Eine Eintragung in einem öffentlichen Buch oder Register (Artikel 5 Abs. 2 des Vertrags) ist auf Grund des Ersuchens des österreichischen Gerichts, das um die Eintragung ersucht hatte, kostenfrei zu löschen.