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Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln (Düngemittelverordnung - DüMV)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

DüMV

Ausfertigungsdatum: 16.12.2008

Vollzitat:

"Düngemittelverordnung vom 16. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2524), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 23. April 2012 (BGBl. I S. 611) geändert worden ist"

Stand:Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 23.4.2012 I 611

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*)
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 20.12.2008 +++)

(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 34/98 (CELEX Nr: 31998L0034) +++)

Auf Grund des § 2 Abs. 2, der §§ 3 und 4 Abs. 1 und des § 5 Abs. 1 des Düngemittelgesetzes vom 15. November 1977 (BGBl. I S. 2134), von denen § 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), § 3 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3012) und § 5 Abs. 1 durch Artikel 2 § 39 des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) zuletzt geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
§  1Begriffsbestimmungen
§  2Geltungsbereich
§  3Zulassung von Düngemitteltypen
§  4Inverkehrbringen von Wirtschaftsdüngern, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln
§  5Anforderungen an die Seuchen- und Phytohygiene
§  6Anforderungen an die Kennzeichnung
§ 6aKennzeichnung bei EG-Düngemitteln
§  7Toleranzen
§  8Ordnungswidrigkeiten
§  9Übergangsvorschriften
§ 10Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage 1
(zu § 1 Nr. 11, § 3 Abs. 1,
§ 6 Abs. 3, § 7 Abs. 2, 3)

Definition von
Düngemitteltypen
Anlage 2
(zu § 1 Nr. 11, § 3 Abs. 1, 2, § 4 Abs. 1, 2, § 6 Abs. 1, 2, 5, 6, 7, § 7 Abs. 2, 4,
§ 9 Abs. 2)
Tabellen
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind:
1.
Ausgangsstoffe: Haupt- und Nebenbestandteile,
2.
Hauptbestandteile: Bestandteile in Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln, die den durch § 1 Nr. 1 bis 5 des Düngemittelgesetzes vorgegebenen Zweckbestimmungen unmittelbar dienen, bei Düngemitteln die typbestimmenden Bestandteile,
3.
typbestimmende Bestandteile: Hauptbestandteile in Düngemitteln, die über die Zuordnung zu einem nach der Düngemittelverordnung zugelassenen Düngemitteltyp entscheiden,
4.
Nebenbestandteile: Teilmengen in Stoffen nach § 1 des Düngemittelgesetzes, soweit diese
a)
in Düngemitteln keine typbestimmenden Bestandteile sind; dies gilt auch für Nährstoffe, soweit sie bei Düngemitteln nicht typbestimmend sind,
b)
in Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln nicht unmittelbar der jeweiligen Zweckbestimmung nach § 1 Nr. 3 bis 5 des Düngemittelgesetzes dienen; dies gilt auch für Nährstoffe in Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln, soweit diese nicht in einer Menge vorhanden sind, die ein Inverkehrbringen dieser Stoffe als Bodenhilfsstoffe oder Pflanzenhilfsmittel nach § 4 Abs. 3 ausschließt,
5.
Aufbereitungshilfsmittel: Nebenbestandteile, die zur Unterstützung der Aufbereitung zugegeben werden, insbesondere Mittel zur Fällung, Konditionierung, Hygienisierung,
6.
Anwendungshilfsmittel: Nebenbestandteile, die zur Unterstützung einer einfachen, sachgerechten oder sicheren Anwendung zugegeben werden, insbesondere Hüllsubstanzen, Netzmittel, Trennmittel, Haftmittel, Mittel zur Wirksamkeitssteuerung, Granulierung oder Staubbindung, Trägersubstanzen, Formulierungshilfsstoffe, Vergällungsmittel oder Farbstoffe,
7.
Fremdbestandteile: Nebenbestandteile, die nicht als Pflanzennährstoff nach Nr. 4, als Aufbereitungshilfsmittel oder als Anwendungshilfsmittel zugegeben werden, sowie Stoffe, die
a)
mit anderer Zweckbestimmung als nach § 1 des Düngemittelgesetzes zugegeben werden,
b)
nach Ablauf der Aufbereitung durch stoffliche Umsetzung oder stofflichen Abbau ganz oder teilweise nicht mehr nachweisbar sind,
c)
ungewollte, aber unvermeidbare Bestandteile sind,
8.
Granulat: ein durch physikalische oder chemische Behandlung aus festen oder flüssigen Primärpartikeln technisch hergestelltes Aggregat,
9.
Trockenmasse (TM): die mit Trocknungsverfahren bis auf Gewichtskonstanz getrocknete Masse,
10.
organische Substanz: über den Glühverlust ermittelte organische Kohlenstoffverbindungen tierischer und pflanzlicher Herkunft,
11.
flüssige Stoffe: Stoffe mit einem Trockenmassegehalt bis zu 15 vom Hundert, soweit
a)
keine abweichenden Vorgaben zur Abgrenzung bei einzelnen Düngemitteln nach Anlage 1 oder Stoffen nach Anlage 2 vorgeschrieben sind oder
b)
nicht durch eine wissenschaftlich anerkannte Methode auch bei einem höheren Trockenmassegehalt der Aggregatzustand „flüssig“ festgestellt wird,
12.
kaltwasserlöslicher Stickstoff: bei 20 °C Wassertemperatur im Wasser gelöster Stickstoff,
13.
heißwasserlöslicher Stickstoff: in siedendem Wasser gelöster Stickstoff,
14.
Komplexbildner: anorganische oder organische Verbindungen, die Metallionen koordinativ binden, so dass sich deren Lösungseigenschaften ändern,
15.
Chelatoren: Komplexbildner mit der Fähigkeit, zwei- oder mehrwertige Kationen in stabilen, ringförmigen Verbindungen zu fixieren,
16.
aerobe Aufbereitung: biotechnologische Behandlung durch gesteuerten Abbau der organischen Substanz unter Luftzufuhr mit dem Ziel der Hygienisierung, Stabilisierung, Änderung der Nährstoffverfügbarkeit und Verbesserung der physikalischen Eigenschaften,
17.
anaerobe Aufbereitung: biotechnologische Behandlung durch gesteuerten Abbau der organischen Substanz unter Luftabschluss mit dem Ziel der Hygienisierung, Stabilisierung, Änderung der Nährstoffverfügbarkeit und Verbesserung der physikalischen Eigenschaften,
18.
Hygienisierung: Behandlung mit dem Ziel, die Konzentration an Krankheitserregern so weit zu reduzieren, dass das Risiko einer Verbreitung von Krankheiten der Menschen, der Tiere oder der Pflanzen sowie der Eintrag von Organismen mit unerwünschten Eigenschaften in die Umwelt weitmöglichst vermindert wird,
19.
Siebdurchgang: Anteil der Partikel, der ein Prüfsiebgewebe mit der angegebenen lichten Maschenweite passiert; die dazu angegebenen Prozentwerte sind, soweit nicht ausdrücklich anders bestimmt, Mindestwerte,
20.
Hersteller: Erzeuger sowie jede natürliche oder juristische Person, die für das Inverkehrbringen eines Stoffes im Inland verantwortlich ist; als Hersteller gilt insbesondere auch ein Importeur, ein für eigene Rechnung tätiger Verpacker oder jede Person, die die Merkmale eines Stoffes verändert,
21.
Hinweise zur sachgerechten Lagerung: Angaben zur zweckmäßigen Art der Lagerung mit dem Ziel, bei Stoffumschlag und Lagerung insbesondere stoffliche Veränderungen, Entmischungen sowie Risiken auf Grund unsachgemäßer Lagerung einschließlich einer Gewässergefährdung entgegenzuwirken; dazu gehören auch erforderliche Angaben zur Lagerungstemperatur und zum Schutz vor äußeren Einflüssen, auch Hinweise auf mögliche stoffliche Veränderungen im Verlauf der Lagerung, welche die gekennzeichneten Eigenschaften nachträglich verändern können,
22.
Hinweise zur sachgerechten Anwendung: Angaben zum geeigneten Anwendungszeitpunkt, zur Nährstoffverfügbarkeit, zur Aufwandmenge, zur Anwendungstechnik, zu notwendigen Anwendungsbeschränkungen und zur Verminderung von Risiken,
23.
Angabe in Prozent: auf die Masse bezogene Angabe, soweit keine andere Bezugsgröße genannt ist,
24.
Angabe von Gehalten: auf die Frischmasse bezogene und als Gesamtgehalt ausgedrückte Angabe, soweit keine andere Bezugsgröße genannt ist,
25.
Angabe der Toleranz:
a)
als Prozentwert: maximale Abweichung des ermittelten Wertes vom gekennzeichneten Wert in vom Hundert des gekennzeichneten Wertes, ausgedrückt in „%“,
b)
in Prozentpunkten: maximale Abweichung des ermittelten Wertes in vom Hundert vom gekennzeichneten Wert in vom Hundert durch Differenzbildung, ausgedrückt in „%-Punkt“,
26.
gewerbsmäßig: Tätigkeit im Rahmen eines Gewerbes oder zu sonstigen Erwerbszwecken.
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§ 2 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von Düngemitteln, die nicht als EG-Düngemittel bezeichnet sind, sowie von Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln. Die §§ 4 bis 7 gelten nicht beim Abgeben von Wirtschaftsdüngern sowie Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln unter ausschließlicher Verwendung von Wirtschaftsdüngern zwischen zwei Betrieben, die demselben Landwirt gehören, sowie zwei juristischen Personen, die beide von demselben Landwirt als alleinigem Anteilseigner oder alleinigem Gesellschafter beherrscht werden, und beim Abgeben dieser Stoffe zwischen einem Landwirt und einer juristischen Person, die von diesem Landwirt als alleinigem Anteilseigner oder alleinigem Gesellschafter beherrscht wird.
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§ 3 Zulassung von Düngemitteltypen

(1) Die in Anlage 1 festgelegten Düngemitteltypen werden mit der Maßgabe zugelassen, dass
1.
die Düngemittel auch hinsichtlich ihrer nicht typbestimmenden Bestandteile bei sachgerechter Anwendung die Fruchtbarkeit des Bodens, die Gesundheit von Menschen, Haustieren und Nutzpflanzen nicht schädigen und den Naturhaushalt nicht gefährden,
2.
für die Herstellung
a)
als Ausgangsstoffe nur Stoffe verwendet werden, die
aa)
einen pflanzenbaulichen, produktions- oder anwendungstechnischen Nutzen haben oder
bb)
dem Bodenschutz sowie der Erhaltung und Förderung der Fruchtbarkeit des Bodens dienen
und die bei sachgerechter Anwendung die Fruchtbarkeit des Bodens, die Gesundheit von Menschen, Haustieren und Nutzpflanzen nicht schädigen und den Naturhaushalt nicht gefährden,
b)
organische Ausgangsstoffe, außer Nebenbestandteile nach Anlage 2 Tabelle 8, nur nach Maßgabe der Anlage 2 Tabelle 7 verwendet werden,
c)
Aufbereitungshilfsmittel nach Anlage 2 Tabelle 8.1 sowie Anwendungshilfsmittel nach Anlage 2 Tabelle 8.2 nur nach den dort getroffenen Maßgaben verwendet werden,
d)
Fremdbestandteile
aa)
nur nach Maßgabe der Anlage 2 Tabelle 8.3 verwendet werden,
bb)
bei der Zugabe insgesamt nicht überwiegen, es sei denn, in Anlage 2 Tabelle 8.3 wird für einzelne Stoffe ein anderer Anteil zugelassen und
cc)
im Rahmen ihrer Zugabe nicht zu einer Erhöhung der Schadstoffkonzentrationen führen,
e)
mineralische Produktionsrückstände, außer Nebenbestandteile nach Anlage 2 Tabelle 8, nur nach Maßgabe der Anlage 2 Tabellen 6 und 7 oder nach den Vorgaben für Düngemitteltypen nach Anlage 1 verwendet werden,
f)
keine anderen Phosphate als die in Anlage 2 Tabelle 4 genannten verwendet werden,
3.
in Düngemitteln nach Anlage 1 sowie in Ausgangsstoffen für diese Düngemittel nach Anlage 2 Tabellen 6 bis 8 die Grenzwerte nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 4 nicht überschritten sind,
4.
als Fremdbestandteil nach Anlage 2 Tabelle 8.3 in Düngemitteln der Anlage 1 Abschnitt 3 Steine über 10 Millimeter Siebdurchgang nicht über einen Anteil von 5 vom Hundert/TM und Altpapier, Karton, Glas, nicht abbaubare Kunststoffe nur nach Maßgabe der Anlage 2 Tabelle 8 Nr. 8.3.9 und nicht über einen Anteil von 0,5 vom Hundert/TM enthalten sind.
(2) Von bestimmten Anforderungen nach Absatz 1 sind ausgenommen:
1.
von den Anforderungen an eine Nützlichkeit nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb die Fremdbestandteile nach Anlage 2 Tabelle 8.3 sowie in den Beschreibungen für Düngemitteltypen der Anlage 1 genannte weitere Fremdstoffe,
2.
von den Grenzwerten nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 4 bis zu einer Überschreitung von 50 vom Hundert Brennraumaschen entsprechend den Vorgaben nach Tabelle 7.3 Zeile 7.3.16 aus ausschließlicher Verbrennung von unbehandeltem Holz, wenn für diese Düngemittel im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung auf deren ausschließliche Verwendbarkeit auf forstlichen Standorten hingewiesen wird.
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§ 4 Inverkehrbringen von Wirtschaftsdüngern, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln

(1) Wirtschaftsdünger, soweit diese nicht als Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 3 in den Verkehr gebracht werden, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn
1.
sie bei sachgerechter Anwendung die Fruchtbarkeit des Bodens, die Gesundheit von Menschen, Haustieren und Nutzpflanzen nicht schädigen und den Naturhaushalt nicht gefährden,
2.
für die Herstellung
a)
als Ausgangsstoffe nur Stoffe verwendet werden, die
aa)
einen pflanzenbaulichen, produktions- oder anwendungstechnischen Nutzen haben oder
bb)
dem Bodenschutz oder der Erhaltung und Förderung der Fruchtbarkeit des Bodens dienen,
und die bei sachgerechter Anwendung die Fruchtbarkeit des Bodens, die Gesundheit von Menschen, Haustieren und Nutzpflanzen nicht schädigen und den Naturhaushalt nicht gefährden,
b)
organische Ausgangsstoffe, außer Nebenbestandteile nach Anlage 2 Tabelle 8, nur nach Maßgabe der Anlage 2 Tabelle 7 verwendet werden,
c)
Aufbereitungshilfsmittel nach Anlage 2 Tabelle 8.1 sowie Anwendungshilfsmittel nach Anlage 2 Tabelle 8.2 nur nach den dort getroffenen Maßgaben verwendet werden,
d)
Fremdbestandteile
aa)
nur nach Maßgabe der Anlage 2 Tabelle 8.3 enthalten sind,
bb)
bei der Zugabe nicht überwiegen, es sei denn, in Anlage 2 Tabelle 8.3 wird für einzelne Stoffe ein anderer Anteil zugelassen und
cc)
im Rahmen ihrer Zugabe nicht zu einer Erhöhung der Schadstoffkonzentrationen führen,
e)
mineralische Produktionsrückstände, außer Nebenbestandteile nach Anlage 2 Tabelle 8, nur nach Maßgabe der Anlage 2 Tabellen 6 und 7 verwendet werden,
f)
keine anderen Phosphate als die nach Anlage 2 Tabelle 4.1 genannten verwendet werden,
3.
in Wirtschaftsdüngern sowie in Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln und in deren Ausgangsstoffen nach Anlage 2 Tabellen 6 bis 8 die Grenzwerte nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 4 nicht überschritten sind,
4.
als Fremdbestandteil nach Anlage 2 Tabelle 8.3 Steine über 10 Millimeter Siebdurchgang nicht über einen Anteil von 5 vom Hundert/TM und Altpapier, Karton, Glas, nicht abbaubare Kunststoffe nur nach Maßgabe der Anlage 2 Tabelle 8 Nr. 8.3.9 und nicht über einen Anteil von 0,5 vom Hundert/TM enthalten sind.
(2) Von bestimmten Anforderungen nach Absatz 1 sind nachfolgende Stoffe bei der Verwendung in Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln ausgenommen:
1.
von den Anforderungen an die Nützlichkeit nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb die Fremdbestandteile nach Anlage 2 Tabelle 8.3,
2.
von bestimmten Grenzwerten nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 4
a)
Brennraumaschen entsprechend den Vorgaben nach Tabelle 7.3 Zeile 7.3.16 aus ausschließlicher Verbrennung von unbehandeltem Holz von den Grenzwerten nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 4 bis zu einer Überschreitung von 50 vom Hundert, wenn im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung auf deren ausschließliche Verwendbarkeit auf forstlichen Standorten hingewiesen wird,
b)
mineralische Stoffe nach Anlage 2 Tabelle 7.3 bei einer Verwendung als Ausgangsstoff für Kultursubstrate von den Grenzwerten nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 4 bis zu einer Überschreitung von 50 vom Hundert, wenn diese Kultursubstrate
aa)
zur Nutzung als Dachsubstrate, als Substrate zur Nutzung in geschlossenen Systemen (insbesondere Pflanzcontainer, Innenraumbegrünung) und
bb)
hinsichtlich der am Ende der Nutzung gegebenenfalls notwendigen abfallrechtlichen Entsorgung
deutlich gekennzeichnet sind.
(3) Stoffe dürfen nicht als Bodenhilfsstoff oder Pflanzenhilfsmittel gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden, wenn
1.
ein Gehalt an Gesamtnährstoffen in der Trockenmasse von mehr als 1,5 vom Hundert Stickstoff (N), 0,5 vom Hundert Phosphat (P2O5), 0,75 vom Hundert Kaliumoxid (K2O), 0,3 vom Hundert Schwefel (S) oder bei basisch wirksamen Bestandteilen ein Wert von mehr als 30 vom Hundert, bewertet als CaO, erreicht wird oder
2.
auf das Produkt bezogene Anwendungsempfehlungen bei einer einmaligen Anwendung zu einer Aufbringung von mehr als 50 Kilogramm N, 30 Kilogramm P2O5, 50 Kilogramm K2O, 500 Kilogramm CaO oder 15 Kilogramm S je Hektar führen würden.
Für die Ermittlung des Gehaltes an Gesamtstickstoff und der daraus ermittelten Stickstofffracht zur Abgrenzung von Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln von Düngemitteln sind für Stickstoff die Verbrennungsmethode (Methode 3.1.1; VDLUFA-Methodenbuch Band II.2; 1. Auflage 2000, VDLUFA-Verlag Darmstadt) oder gegebenenfalls gleichwertige andere für die Feststellung des Gesamtstickstoffgehaltes geeignete Methoden zu verwenden. Das Verbot des gewerbsmäßigen Inverkehrbringens als Bodenhilfsstoff oder Pflanzenhilfsmittel nach Satz 1 gilt nicht
1.
für Gesteinsmehle, davon ausgenommen Kalkstein, Kreide, Dolomit, Magnesit oder Phonolith,
2.
für Stoffe, die im Rahmen einer aeroben oder anaeroben Behandlung in geringen Mengen ausschließlich zur Aufbereitung organischen Materials zugegeben werden,
3.
für Stoffe, die für bodenunabhängige Kulturen bestimmt sind oder im Freiland für eine einmalige Anwendung bei der Pflanzung von Bäumen und Sträuchern, begrenzt auf Pflanzlöcher und Baumscheiben vorgesehen sind, wenn
a)
deren empfohlene Aufwandmenge für die Summe aller Anwendungen eines Jahres – bei durch eindeutige Kennzeichnung von als Mulchmaterial bestimmten Bodenhilfsstoffen im jährlichen Durchschnitt einer empfohlenen mehrjährigen Anwendung – die wesentliche Nährstofffracht je Hektar nach Satz 1 Nr. 2 nicht überschreitet,
b)
im Rahmen der Kennzeichnung auf die besondere Zweckbestimmung deutlich hingewiesen und bei als Mulchmaterial bestimmten Bodenhilfsstoffen nach Nr. 3a im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung der vorgesehene Anwendungszeitraum benannt wird.
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§ 5 Anforderungen an die Seuchen- und Phytohygiene

(1) Die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 setzt voraus, dass keine Krankheitserreger, Toxine oder Schaderreger enthalten sind, von denen Gefahren für die Gesundheit von Menschen, Haustieren und Nutzpflanzen ausgehen.
(2) Die Anforderungen nach Absatz 1 und § 4 Abs. 1 Nr. 1 gelten als nicht eingehalten:
1.
hinsichtlich seuchenhygienischer Eigenschaften, wenn in 50 Gramm Probenmaterial Salmonellen gefunden werden,
2.
hinsichtlich phytohygienischer Eigenschaften, wenn Ausgangsstoffe pflanzlicher Herkunft, auch in Mischungen, verwendet werden, die von widerstandsfähigen Schadorganismen, insbesondere
a)
von einem der in § 1a Abs. 1 der Pflanzenbeschauverordnung genannten Schadorganismus,
b)
thermoresistenten Viren, insbesondere solche aus der Tobamovirus-Gruppe oder
c)
pilzlichen Erregern mit widerstandsfähigen Dauerorganen, insbesondere Synchytrium endobioticum, Sclerotinia-Arten, Rhizoctonia solani, Plasmodiophora brassicae,
befallen sind und nicht einer geeigneten hygienisierenden Behandlung unterzogen wurden.
(3) Die seuchenhygienischen Anforderungen gelten bei der Abgabe an Personen, die Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit anwenden, abweichend von Absatz 2 Nr. 1 als eingehalten, wenn
1.
im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung auf die bestehende Belastung hingewiesen wird und folgende als Anwendungsvorgaben gekennzeichnete Hinweise gegeben werden:
a)
auf Ackerland ist die Anwendung ausschließlich auf unbestelltem Ackerland und bei sofortiger Einarbeitung in den Boden zulässig, es sei denn, die Ausbringung erfolgt in Wintergetreide und Winterraps bis zum Schosserstadium (EC 30) mit bodennaher Ausbringungstechnik,
b)
die Ausbringung auf unbestellte Ackerflächen mit nachfolgendem Gemüse- oder Kartoffelanbau oder dem nachfolgenden Anbei von Heil-, Duft- und Gewürzkräutern ist nicht zulässig,
c)
auf Grünland und Futterbauflächen ist ein zeitlicher Abstand von 6 Wochen bis zur nächsten Nutzung einzuhalten und
d)
die Ausbringung in Zonen I und II von Wasserschutzgebieten ist nicht zulässig
und
2.
im Falle der Verwendung von Klärschlamm als Ausgangsstoff deren Abgabe nur zur Aufbringung auf Flächen erfolgt, die im Zuständigkeitsbereich der am Sitz der Kläranlage für den Vollzug der Düngeverordnung zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde liegen, es sei denn, der Abgeber ist Mitglied eines Trägers einer regelmäßigen Qualitätsüberwachung, welche die ordnungsgemäße Aufbringung sichert.
(4) Absatz 2 Nr. 1 und Absatz 3 gelten nicht für Wirtschaftsdünger, außer Wirtschaftsdünger, die in einem von mehreren Landwirten genutzten gemeinschaftlichen Güllelager aufbewahrt werden. In diesem Fall gelten die seuchenhygienischen Anforderungen als eingehalten, wenn sichergestellt ist, dass die Wirtschaftsdünger ausschließlich in den Betrieben der Landwirte angefallen sind, die an der Nutzung des Güllelagers beteiligt sind, und ausschließlich auf den Flächen dieser Landwirte ausgebracht werden.
(5) Die seuchenhygienischen Anforderungen gelten abweichend von Absatz 2 als eingehalten, wenn alle verwendeten tierischen Ausgangsprodukte eine geeignete Behandlung zur Hygienisierung entsprechend den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) erfahren haben.
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§ 6 Anforderungen an die Kennzeichnung

(1) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn
1.
sie mit Angaben nach Maßgabe der Anlage 2 Tabelle 10.1 bis 10.4 in der dort getroffenen Reihenfolge gekennzeichnet sind,
2.
nach Anlage 2 Tabelle 10.3 oder 10.5 im Rahmen von Hinweisen zur sachgerechten Anwendung empfohlene Aufwandmengen einer Düngung nach guter fachlicher Praxis im Sinne des § 1a Absatz 1 und 2 des Düngemittelgesetzes nicht entgegenstehen,
3.
Nährstoffe in Worten und in chemischen Symbolen wie folgt angegeben sind:
a)
es müssen die nachstehenden chemischen Symbole und Formeln verwendet werden:
StickstoffN
PhosphatP2O5
KaliumoxidK2O
CalciumCa
CalciumoxidCaO
CalciumcarbonatCaCO3
MagnesiumMg
MagnesiumoxidMgO
MagnesiumcarbonatMgCO3
NatriumNa
SchwefelS
BorB
EisenFe
KobaltCo
KupferCu
ManganMn
MolybdänMo
ZinkZn,
b)
zur der nach Buchstabe a vorgeschriebenen Oxid- und Carbonatform der Pflanzennährstoffe Phosphor, Kalium, Calcium und Magnesium kann zusätzlich auch deren Elementform angegeben sein, dazu müssen die Gehalte wie folgt umgerechnet sein:
P2O5x 0,436= P (Phosphor)
K2Ox 0,83= K (Kalium)
CaOx 0,715= Ca
CaCO3x 0,4= Ca
MgOx 0,6= Mg
MgCO3x 0,288= Mg,
4.
Nebenbestandteile nach Anlage 2 Tabelle 1, wenn diese die Werte nach Anlage 2 Tabelle 1.1 bis 1.4 Spalte 2 erreichen, durch das vorangestellte Wort „Nebenbestandteile:“ und anschließend wie folgt gekennzeichnet sind:
a)
die Nährstoffgehalte der für den Düngemitteltyp nicht bestimmenden Nebenbestandteile in Anlage 2 Tabelle 1.1 Spalte 1,
b)
Nährstoffe in Wirtschaftsdüngern, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln nach Anlage 2 Tabelle 1.2 Spalte 1,
c)
weitere Nebenbestandteile nach Anlage 2 Tabelle 1.3 Spalte 1,
d)
Schwermetalle und andere Schadstoffe nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 1.
(2) Abweichend von Absatz 1 genügt
1.
bei einem Inverkehrbringen von Kultursubstraten, die durch geeignete Kennzeichnung
a)
ausschließlich für eine Verwertung in geschlossenen Systemen (insbesondere Pflanzcontainer, Innenraumbegrünung) oder
b)
im Freiland für eine einmalige Anwendung bei der Pflanzung von Bäumen und Sträuchern, begrenzt auf Pflanzlöcher und Baumscheiben vorgesehen sind,
eine Kennzeichnung nach den für Bodenhilfsstoffe in Anlage 2 Tabelle 1.2 vorgesehenen Grenzen,
2.
bei einem Inverkehrbringen von Kultursubstraten, deren Anwendungsempfehlungen bei einer Anwendung im Freiland zu Aufbringungsmengen führen, welche die Grenzen nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 unterschreiten, eine Kennzeichnung für Magnesium und Schwefel nach den für Bodenhilfsstoffe in Anlage 2 Tabelle 1.2 Nr. 1.2.7 und 1.2.8 vorgesehenen Grenzen,
3.
bei einem schriftlichen Angebot eine Kennzeichnung nach Anlage 2 Tabelle 10 Nr. 10.4.1,
4.
bei einer Lieferung in Gebiete außerhalb des Geltungsbereiches des Düngemittelgesetzes nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 des Düngemittelgesetzes eine Kennzeichnung nach Anlage 2 Tabelle 10 Nr. 10.4.2,
5.
bei einem unentgeltlichen Inverkehrbringen zu Forschungszwecken nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 des Düngemittelgesetzes eine Kennzeichnung nach Anlage 2 Tabelle 10 Nr. 10.4.3.
(3) Darüber hinaus dürfen Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihre Kennzeichnung folgenden Anforderungen entspricht:
1.
bei einer Einfuhr zur Abgabe an andere muss die Kennzeichnung unverzüglich nach der Einfuhr, jedoch in jedem Falle vor der Abgabe, erfolgt sein,
2.
beim Inverkehrbringen in geschlossenen Packungen oder geschlossenen Behältnissen müssen die Angaben gut sichtbar auf der Verpackung oder dem Behältnis selbst, auf einem mit der Packung oder dem Behältnis fest verbundenen Aufkleber oder auf einem Anhänger angebracht sein; in anderen Fällen müssen die Angaben auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem Warenbegleitpapier gemacht sein, von denen mindestens ein Stück der jeweiligen Partie beigefügt sein muss,
3.
abweichend von Nummer 2 erster Teilsatz genügt es, wenn die Angaben nach Anlage 2 Tabelle 10.2, 10.3 und 10.5 ausschließlich auf einem Warenbegleitpapier gemacht werden, wenn
a)
auf ein solches ergänzendes Begleitpapier im Rahmen der Kennzeichnung auf der Ware verwiesen wird,
b)
durch die Kennzeichnung der Zusammenhang zwischen Begleitpapier und Warenpartie eindeutig ist,
c)
jede Partie durch ein solches Begleitpapier deutlich gekennzeichnet ist und die Begleitpapiere im erforderlichen Umfang für die Weitergabe an Kunden jederzeit zur Verfügung stehen.
(4) Entspricht ein Düngemittel mehreren Düngemitteltypen, muss es als der Düngemitteltyp, mit dem die stofflichen Eigenschaften weitestgehend beschrieben werden, gekennzeichnet sein, davon ausgenommen sind als Wirtschaftsdünger gewerbsmäßig in den Verkehr gebrachte Düngemittel.
(5) Beim Inverkehrbringen in Behältnissen mit mehr als 100 Kilogramm Inhalt genügt für alle Angaben eine Kennzeichnung auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem Warenbegleitpapier, von denen mindestens ein Stück der jeweiligen Partie beigefügt sein muss.
(6) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel dürfen zusätzlich mit Angaben nach Anlage 2 Tabelle 10.5 versehen sein, dabei dürfen Angaben nach Anlage 2 Tabelle 10.5 nicht in Widerspruch zu vorgeschriebenen Angaben nach Anlage 2 Tabelle 10.1 bis 10.3 stehen.
(7) Die Angaben zur Kennzeichnung nach den Absätzen 1 bis 5 in Verbindung mit ergänzenden Vorgaben nach Anlage 2 Tabelle 10 müssen in deutscher Sprache abgefasst und deutlich lesbar sein; andere Sprachen dürfen zusätzlich verwendet sein.
(8) Angaben nach Anlage 2 Tabelle 10.2 bis 10.3 müssen von Angaben nach Tabelle 10.1 deutlich abgesetzt sein. Kennzeichnungsangaben nach 10.5 einschließlich solcher für andere Länder oder in anderen Sprachen müssen von Angaben nach Tabelle 10.1 bis 10.4 deutlich abgesetzt sein.
(9) Eine Kennzeichnung im eigenen Betrieb erzeugter Wirtschaftsdünger ist nicht erforderlich, wenn bei einer Abgabe an Dritte zum dortigen eigenen Verbrauch die abgegebene Menge eine Tonne Frischmasse je Kalenderjahr nicht überschreitet. Eine Kennzeichnung ist ferner nicht erforderlich, wenn im eigenen Betrieb angefallener Dünger an einen landwirtschaftlichen Betrieb zur Verwertung als Düngemittel auf dessen Flächen abgegeben wird und vom abgebenden Betrieb eine Abgabemenge von insgesamt 200 Tonnen Frischmasse im Kalenderjahr nicht überschritten wird. Die für den Vollzug der Düngemittelverordnung zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 6a Kennzeichnung bei EG-Düngemitteln

Wer ein Düngemittel mit der Bezeichnung „EG-Düngemittel“ in den Verkehr bringt, hat dafür zu sorgen, dass das Düngemittel entsprechend den Anforderungen des Artikels 7 in Verbindung mit Artikel 10 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (ABL. L 304 vom 21.11.2003, S. 1) gekennzeichnet ist.
(1) Toleranzen gelten für gekennzeichnete Gehalte, Nährstoffformen oder Nährstofflöslichkeiten, sie gelten nicht für festgesetzte oder in der Kennzeichnung angegebene Mindest- oder Höchstgehalte. Wird die Toleranz sowohl als Prozentwert als auch als Prozentpunkt oder sonstige Einheit angegeben, gilt der jeweils zuerst erreichte Wert.
(2) Für Gehalte an typbestimmenden Bestandteilen von Düngemitteln werden die bei einzelnen Düngemitteltypen nach Anlage 1 genannten Toleranzen festgesetzt. Für Gehalte an Nebenbestandteilen in Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln nach Anlage 2 Tabelle 1.1 bis 1.4 Spalte 2 werden die in Spalte 3 genannten Toleranzen festgesetzt.
(3) Für Gehalte an nicht typbestimmenden Nährstoffen in Düngemitteln sowie für Nährstoffgehalte in Wirtschaftsdüngern, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln gelten bei den in Anlage 2 Tabelle 1.1, Tabelle 1.2 und Tabelle 1.3 Zeilen 1.3.1 bis 1.3.3 jeweils in Spalte 3 festgesetzten Toleranzen für Abweichungen nach oben die doppelten Werte, sofern die Stoffe nicht als Nährstoffe gezielt zugegeben werden.
(4) Abweichungen der bei der amtlichen Überwachung festgestellten Gehalte von den gekennzeichneten Werten dürfen die festgesetzte Toleranz nicht überschreiten. Festgestellte Gehalte dürfen einschließlich genutzter Toleranz Mindestgehalte nicht unterschreiten und Höchstgehalte nicht überschreiten.
(5) Darüber hinaus gilt für Einnährstoffdünger nach Anlage 1 Abschnitt 1:
1.
muss in der Kennzeichnung typbestimmender Bestandteile mehr als eine Stickstoffform oder Phosphatlöslichkeit angegeben sein, so beträgt die Toleranz je Nährstoffform oder je Nährstofflöslichkeit 10 vom Hundert des höchsten angegebenen Gehalts für den Nährstoff, höchstens aber zwei Prozentpunkte,
2.
eine bei dem jeweiligen Düngemitteltyp für den gekennzeichneten Gesamtgehalt des Nährstoffs festgesetzte Toleranz darf nicht überschritten sein,
3.
Nummer 1 gilt nicht für einen anzugebenden Anteil an wasserlöslichem P2O5, soweit bei einzelnen Düngemitteltypen abweichende Regelungen getroffen sind.
(6) Darüber hinaus gilt für Mehrnährstoffdünger nach Anlage 1 Abschnitt 2:
1.
die Toleranz für den Düngemitteltyp bestimmende Nährstoffe beträgt 25 vom Hundert des gekennzeichneten Gehaltes, jedoch für Stickstoff, Phosphat oder Kaliumoxid jeweils höchstens 1,1 Prozentpunkte, insgesamt bis zu 1,5 Prozentpunkte, bei NPK-Düngern insgesamt bis zu 1,9 Prozentpunkte,
2.
die Toleranz für einzelne Nährstoffformen oder Nährstofflöslichkeiten beträgt 10 vom Hundert des gekennzeichneten Gesamtgehalts des jeweiligen Nährstoffes, höchstens aber zwei Prozentpunkte.
(7) Für Stoffe nach Anlage 2 Tabelle 1.4 sowie Fremdbestandteile nach Anlage 2 Tabelle 8.3 Nr. 8.3.2 bis 8.3.10 dürfen die tatsächlichen Gehalte die gekennzeichneten Gehalte in unbestimmter Höhe unterschreiten.
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§ 8 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 6 Absatz 1 Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel in den Verkehr bringt oder
2.
entgegen § 6a nicht dafür sorgt, dass das Düngemittel in der dort genannten Weise gekennzeichnet ist.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 1 oder 3 Satz 1 Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel oder dort genannte Stoffe in den Verkehr bringt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Absatz 2 Nummer 6 des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (ABL. L 304 vom 21.11.2003, S. 1) eine Aufzeichnung nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt.
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§ 9 Übergangsvorschriften

(1) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, die den Anforderungen der Düngemittelverordnung vom 26. November 2003 (BGBl. I S. 2373), zuletzt geändert durch Artikel 2a der Verordnung vom 23. Juli 2008 (BGBl. I S. 1410), entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2009 gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden. Stoffe nach Satz 1 dürfen auch dann bis zum 31. Dezember 2009 gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden, wenn ihre Kennzeichnung den Anforderungen der §§ 2 bis 5 der Düngemittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1999 (BGBl. I S. 1758) entspricht.
(2) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, zu deren Aufbereitung
1.
Rinden, Kohlensaurer Kalk, Branntkalk oder Mischkalk, Aschen aus pflanzlichen Rückständen entsprechend den Vorgaben nach Tabelle 7.3 Zeile 7.3.16 oder Gesteinsmehle, welche Grenzwerte nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 4 überschreiten,
2.
Kieselgure nach Anlage 2 Tabelle 8 Zeile 8.3.7,
3.
ungebrauchte Mineralöle, außer solche nach Anlage 2 Tabelle 8 Zeile 8.1.1, als Aufbereitungshilfsmittel oder Anwendungshilfsmittel oder
4.
synthetische Polymere, die nicht den Maßgaben nach Anlage 2 Tabelle 7 Zeile 7.4.7 als Ausgangsstoff oder Anlage 2 Tabelle 8 Zeilen 8.1.3 oder 8.2.9 als Aufbereitungshilfsmittel oder Anwendungshilfsmittel entsprechen,
verwendet werden, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2013 gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden.
(3) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, zu deren Herstellung
1.
Klärschlämme nach Anlage 2 Tabelle 7 Zeile 7.4.3, die einen Grenzwert nach Anlage 2 Tabelle 1.4 überschreiten, jedoch einen nach der Klärschlammverordnung für denselben Schadstoff geltenden Grenzwert einhalten, oder
2.
andere Stoffe, die der Bioabfallverordnung unterliegen und die einen Grenzwert nach Anlage 2 Tabelle 1.4 überschreiten, jedoch einen nach der Bioabfallverordnung für denselben Schadstoff geltenden Grenzwert einhalten,
verwendet werden, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2014 gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden.
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§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
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Anlage 1 (zu § 1 Nr. 11, § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 2, 3)
Definition von Düngemitteltypen

(Fundstelle: BGBl. I 2008, 2531 - 2554; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Die Vorbemerkungen enthalten typübergreifende Vorgaben sowie gegebenenfalls Erläuterungen. Die Vorgaben in den Vorbemerkungen und Tabellen gelten vorbehaltlich abweichender Bestimmungen bei einzelnen Düngemitteltypen nach Anlage 1 Abschnitte 1 bis 5.

Vorbemerkungen und Hinweise für alle Düngemitteltypen
1Allgemeine Vorgaben:
1.1Düngemittel müssen sich in einem festen Aggregatzustand befinden, es sei denn, die Typenbeschreibung lässt einen anderen Aggregatzustand zu.
1.2Für Formaldehydharnstoff darf die Bezeichnung Methylenharnstoff verwendet sein.
2Herstellung:
2.1Zugabe von Kalk:
Düngemitteln des Abschnittes 1 – mit Ausnahme von ammoniumhaltigen N-Düngemitteln und Düngemitteln des Abschnittes 1.4 und vorbehaltlich einer abweichenden Regelung für einzelne Düngemitteltypen – sowie Düngemitteln der Abschnitte 2 und 3 darf zusätzlich Kalk, der einem zugelassenen Typ des Abschnittes 1.4 entspricht, zugegeben werden, wenn
2.1.1bei Düngemitteln des Abschnittes 3 weiterhin die Mindestgehalte nach Spalte 2 eingehalten sind,
2.1.2bei Düngemitteln der Abschnitte 1 und 2 der Nährstoffgehalt im aufbereiteten Produkt mindestens 60 % der Mindestgehalte nach Anlage 1 Spalte 2 des Ausgangstyps beträgt,
2.1.3ein Gehalt an basisch wirksamen Bestandteilen, bewertet als CaO, von mehr als 10 % erreicht wird,
2.1.4die Ausgangsdüngemittel in allen stofflichen Eigenschaften zugelassenen Typen entsprechen.
2.2Zugabe von Nitrifikations- oder Ureasehemmstoffen:
2.2.1Düngemitteln der Abschnitte 1, 2 und 3 dürfen Nitrifikationshemmstoffe nach Anlage 2 Tabelle 2.1 zugegeben sein, wenn die Düngemittel einen typbestimmenden Gehalt an Stickstoff und einen Anteil an Ammoniumstickstoff, Carbamidstickstoff oder Cyanamidstickstoff am Gesamtstickstoffgehalt von mindestens 50 % haben.
2.2.2Düngemitteln der Abschnitte 1, 2 und 3 dürfen Ureasehemmstoffe nach Anlage 2 Tabelle 2.2 zugegeben sein, wenn die Düngemittel einen typbestimmenden Gehalt an Stickstoff und einen Anteil an Harnstoffstickstoff am Gesamtstickstoff von mindestens 50 % haben.
2.3Umhüllung:
Düngemittel oder einzelne Nährstoffkomponenten können zum Zweck einer gesteuerten Nährstofffreisetzung ganz oder in Anteilen umhüllt sein, wenn diese Möglichkeit nach Spalte 5 oder 6 der jeweiligen Typendefinition vorgesehen ist. Bei Umhüllung einzelner Nährstoffe dürfen im Falle von
2.3.1Stickstoff nur die in Anlage 2 Tabelle 3 genannten Stickstoffformen 2 bis 10,
2.3.2Phosphat nur solche mit den in Anlage 2 Tabelle 4.2 genannten Phosphatlöslichkeiten 1 bis 3
umhüllt sein.
2.4Granulierung:
2.4.1Werden Düngemittel, für deren Ausgangsstoffe bestimmte Siebdurchgänge vorgeschrieben sind, granuliert, so gilt der geforderte Siebdurchgang nach Spalte 4 für das Düngemittel vor dessen Granulierung.
2.4.2Die Granulate müssen unter Feuchtigkeitseinfluss wieder zu einer mindestens dem Siebdurchgang entsprechenden Ausgangsmahlfeinheit zerfallen, soweit eine Umhüllung nach Nr. 2.3 diesem nicht entgegensteht. Der Zerfall wird mit einer geeigneten Analysemethode festgestellt.

Abschnitt 1
Mineralische Einnährstoffdünger
(auch mit weiteren Mindestgehalten für Sekundärnährstoffe)

1.1 Vorgaben für Stickstoffdünger
 TypenbezeichnungMindestgehalteTypbestimmende
Bestandteile;
Nährstoffformen und
Nährstofflöslichkeiten
Angaben zur
Nährstoffbewertung;
weitere Erfordernisse
Wesentliche Zusammensetzung;
Art der Herstellung
Besondere Bestimmungen, Hinweise
 123456
1.1.1Ammoniumsulfat20 % NGesamtstickstoff,
Ammoniumstickstoff
Stickstoff bewertet als
Ammoniumstickstoff
Toleranz:
N: 0,3 %-Punkt
Ammoniumsulfat;
auch Zugabe von Calciumnitrat als Formulierungshilfsmittel
Bei Zugabe von Calciumnitrat nach Spalte 5:
Mindestgehalte nach Spalte 2:
19,5 % (Gesamtstickstoff)
Nährstoffbewertung nach Spalte 4:
Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff
1.1.2Ammoniumnitrat20 % NGesamtstickstoff,
Ammoniumstickstoff,
Nitratstickstoff
Stickstoff bewertet als
Ammonium- und Nitratstickstoff, beide Stickstoffformen ungefähr je zur Hälfte
Toleranzen:
bis 32 % N: 0,8 %-Punkt
über 32 % N: 0,6 %-Punkt
Ammoniumnitrat, auch Carbonate oder Sulfate des Calciums und Magnesiums;
auch Umhüllung
Enthält das Düngemittel mehr als 28 % Stickstoff, darf es nur in geschlossenen Packungen gewerbsmäßig an den Anwender abgegeben werden. Das Düngemittel darf als „Kalkammonsal-
peter“ bezeichnet sein, wenn
neben Ammoniumnitrat nur Calciumcarbonat
(z. B. Kalkstein) oder Calcium- und Magnesiumcarbonat (z. B. Dolomit) mit einem
Mindestanteil von 20 % enthalten sind,
diese Carbonate einen Reinheitsgrad
von mindestens 90 % haben,
das Düngemittel nicht umhüllt ist.
1.1.3Ammonium-
sulfatsalpeter
24 % NGesamtstickstoff,
Ammoniumstickstoff,
Nitratstickstoff
Stickstoff bewertet als
Ammonium- und
Nitratstickstoff;
Mindestgehalt an
Nitratstickstoff 5 % N,
Magnesium bewertet als
Gesamtmagnesiumoxid
Toleranzen:
N     0,8 %-Punkt,
MgO   0,9 %-Punkt,
Na    0,7 %-Punkt,
CaCO3 2 %-Punkte
Ammoniumnitrat,
Ammoniumsulfat;
auch Zugabe von:
a)
Calcium-Magnesiumcarbonat, Magnesiumcarbonat,
Magnesiumsulfat;
b)
Magnesiumsulfat mit
Natriumsalzen;
c)
Calciumcarbonat;
auch Umhüllung
Bei Zugabe von Stoffen nach Spalte 5
Buchstabe a:
Mindestgehalte nach Spalte 2:
22 % N, 2 % MgO,
zusätzlich typbestimmender Bestandteil
nach Spalte 3:
Gesamt-Magnesiumoxid,
Mindestgehalt an Nitratstickstoff nach
Spalte 4: 3 % N.
Bei Zugabe von Stoffen nach Spalte 5
Buchstabe b:
Typenbezeichnung nach Spalte 1:
Ammoniumsulfatsalpeter mit Magnesium
und Natrium,
Mindestgehalt nach Spalte 2:
14 % N, 3 % MgO, 6 % Na,
zusätzlich typbestimmender Bestandteil
nach Spalte 3:
Gesamt-Magnesiumoxid, wasserlösliches
Natrium,
Mindestgehalt Nitratstickstoff nach Spalte 4:
3 % N.
Bei Zugabe von Stoffen nach Spalte 5
Buchstabe c:
Typenbezeichnung nach Spalte 1:
Ammoniumsulfatsalpeter mit
Calciumcarbonat,
Mindestgehalt nach Spalte 2:
22 % N, 8 % CaCO3,
zusätzlich typbestimmender Bestandteil
nach Spalte 3: Calciumcarbonat.
1.1.4Harnstoff44 % NGesamtstickstoff als
Carbamidstickstoff
Stickstoff bewertet als
Gesamtstickstoff,
ausgedrückt als
Carbamidstickstoff;
Höchstgehalt an
Biuret 1,2 %
Toleranzen:
N 0,4 %-Punkt
S 0,5 %-Punkt
Carbamid;
auch Zugabe von elementarem Schwefel,
auch Umhüllung
Bei Zugabe von elementarem Schwefel:
Typenbezeichnung nach Spalte 1:
Harnstoff mit Schwefel,
Mindestgehalte nach Spalte 2:
28 % N
4 % S,
zusätzlich typbestimmender Bestandteil
nach Spalte 3:
Schwefel,
zusätzliche Nährstoffbewertung nach
Spalte 4:
Schwefel bewertet als S.
Bei Umhüllung:
Mindestgehalt nach Spalte 2: 40 % N.
1.1.5Harnstoff – Iso-
butylidendiharnstoff
32 % NGesamtstickstoff,
Carbamidstickstoff
Stickstoff bewertet als
Gesamtstickstoff,
mindestens 70 % des
angegebenen Gesamt-
stickstoffs als Isobutylidendiharnstoff
Toleranzen:
N 0,5 %-Punkt
Isobutylidendiharnstoff,
Carbamid
 
1.1.6Harnstoff – Form-
aldehydharnstoff
38 % NGesamtstickstoff,
Carbamidstickstoff
Stickstoff bewertet als
Gesamtstickstoff,
mindestens 60 % des
angegebenen Gesamt-
stickstoffs als Form-
aldehydharnstoff, davon
mindestens 60 %
heißwasserlöslich
Toleranzen:
N 0,5 %-Punkt
Formaldehydharnstoff,
Carbamid
 
1.1.7Stickstoffdünger mit [Harnstoff-
derivat]
18 % NGesamtstickstoff,
Ammoniumstickstoff,
Nitratstickstoff,
Carbamidstickstoff,
ein oder mehrere Harnstoffderivate nach Spalte 5,
bei Formaldehydharnstoff:
kaltwasser- und heiß-
wasserlöslicher Stickstoff
Stickstoff bewertet als
Gesamtstickstoff, davon
mindestens ein Drittel als
Harnstoffderivate nach Spalte 5 Buchstabe a bis c, 10 % als Harnstoffderivat nach Spalte 5 Buchstabe d
vom Formaldehydharnstoff mindestens 60 % heißwasserlöslich;
Mindestgehalt an
Ammonium-,
Nitratstickstoff 3 % N,
Carbamidstickstoff 1,5 % N,
Höchstgehalt an Biuret:
Carbamidstickstoff +
Harnstoffderivat-
Stickstoff x 0,026
Toleranzen:
N 0,5 %-Punkt
Auf chemischem Wege gewon-
nenes Erzeugnis, das jeweils
ein Düngemittel nach Abschnitt 1 Nr. 1.1 – mit Ausnahme von
Kalkstickstoff, Nitrathaltiger
Kalkstickstoff, Ammoniumnitrat oder Kalkammonsalpeter –
und
a)
Crotonylidendiharnstoff oder
b)
Isobutylidendiharnstoff oder
c)
Formaldehydharnstoff oder
d)
Acetylendiharnstoff
enthält.




In der Typenbezeichnung ist das Wort
„Harnstoffderivat“ durch das jeweils verwendete Harnstoffderivat nach Spalte 5 zu ersetzen.
Bei Ammonium-, Nitrat- oder Carbamidstickstoff muss der Gehalt angegeben sein, wenn er jeweils mindestens 1 % N beträgt.
1.1.8[Harnstoffderivat]28 % NGesamtstickstoff,
Nach Spalte 5
Buchstabe a:
Crotonylidendiharnstoff
Nach Spalte 5
Buchstabe b:
Isobutylidendiharnstoff
Nach Spalte 5
Buchstabe c:
Formaldehydharnstoff
kaltwasserlöslicher Stickstoff,
heißwasserlöslicher Stickstoff
Nach Spalte 5
Buchstabe d:
Acetylendiharnstoff

Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff;
Nach Spalte 5
Buchstabe a, b oder d:
mindestens 25 %
vom N in der jeweiligen
Harnstoffform
Höchstgehalt an
Carbamidstickstoff 3 % N
Nach Spalte 5
Buchstabe c:
Mindestgehalt an
Formaldehydharnstoff 31 % N;
Höchstgehalt an
Carbamidstickstoff 5 % N
Toleranzen:
N 0,5 %-Punkt
Jeweils nur einer der
nachfolgenden Ausgangsstoffe
a)
Crotonylidendiharnstoff,
b)
Isobutylidendiharnstoff,
c)
Formaldehydharnstoff,
d)
Acetylendiharnstoff

In der Typenbezeichnung ist das Wort „Harnstoffderivate“ durch das jeweils verwendete Harnstoffderivat nach Spalte 5 zu ersetzen.
Der Gehalt an Carbamidstickstoff muss ange-
geben sein, sofern sein Gehalt 1 % N erreicht.
Bei Herstellung nach Spalte 5 Buchstabe c beträgt der Mindestgehalt nach Spalte 2: 36 % N.
1.1.9Kalksalpeter-
Harnstoff flüssig
10 % NGesamtstickstoff,
Carbamidstickstoff,
Nitratstickstoff
Stickstoff bewertet als
Gesamtstickstoff oder
als Carbamid- und
Nitratstickstoff,
mindestens 50 % des
angegebenen Gesamtstickstoffs als Nitratstickstoff
Toleranzen:
N 0,6 %-Punkt
Carbamid, Calciumnitrat,
Calciumchlorid;
auf chemischem Wege, durch
Lösen oder Suspendieren in
Wasser gewonnenes Erzeugnis
Enthält das Düngemittel Calciumchlorid und
entspricht dieses nicht der im Arzneibuch festgelegten Qualität, muss es mit dem Hinweis gekennzeichnet sein:
„Anwendungsvorgabe:
Nicht für Blattdüngung oder zum Benetzen
von Früchten“.
1.1.10Oxamid28 % NGesamtstickstoffStickstoff bewertet als
Gesamtstickstoff;
Höchstgehalt an
Ammonium- oder
Nitratstickstoff 4 % N
Toleranzen:
N 0,5 %-Punkt
Oxamid, auch Calciumsulfat und Ammonium- oder CalciumnitratDer Gehalt an Kupfer darf 0,1 % Cu, der
an wasserlöslichem Cyanid 2 mg je kg nicht überschreiten.
Die Gehalte an Ammoniumstickstoff und
Nitratstickstoff dürfen angegeben sein.
1.1.11Ammoniak
flüssig
10 % NAmmoniumstickstoffStickstoff bewertet als
Ammoniumstickstoff
Toleranzen:
N 0,6 %-Punkt
Ammoniak;
auch lösen in Wasser
Das Düngemittel muss mit einem Hinweis
gekennzeichnet sein, dass es unverdünnt nicht zur Oberflächendüngung geeignet ist.
1.1.12Ammonium-
sulfat-Lösung aus [Bezeichnung nach Anlage 2 Tabelle 6 Spalte 1]
5 % N
6 % S
Ammoniumstickstoff,
wasserlöslicher Schwefel
Stickstoff bewertet als
Ammoniumstickstoff,
Schwefel bewertet als S
Toleranzen:
N 0,5 %-Punkt
S 0,5 %-Punkt
Ammoniumsulfat;
nur ein Ausgangsstoff nach
Anlage 2 Tabelle 6.1,
unter Verwendung von
konzentrierter Schwefelsäure
in technischer Qualität
oder
Calciumsulfat (CaSO4)
nach der Verordnung (EG)
Nr. 2003/2003





In der Typenbezeichnung ist der Klammerausdruck durch die Bezeichnung nach Anlage 2 Tabelle 6.1 zu ersetzen.
Bei einem pH-Wert < 4,0 zusätzlicher Hinweis
zur sachgerechten Anwendung: „Nicht zur
Blattdüngung geeignet!“.
Es gelten die Werte nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 2 und 4 jeweils x 0,5.
Bei Verwendung von gebrauchter Ammonium-
sulfat-Lösung nach Anlage 2 Tabelle 6 Zeile 6.1.9:
Mindestgehalt nach Spalte 2: 1,5 % N, 2 % S,
es gelten die Kennzeichnungs- und
Grenzwerte nach Anlage 2 Tabelle 1.4
Spalte 2 und 4 jeweils x 0,25,
bei Verwendung von Schwefelsäure ist ein
in Anlage 2 Tabelle 6.1 Spalte 2 beschrie-
benes Herstellungsverfahren anzugeben.
Ergänzung der Kennzeichnung:
„Unter Verwendung von Schwefelsäure aus
[Herstellungsverfahren]“.
1.1.13Ammoniumsulfat – Harnstoff30 % N


5 % S
Gesamtstickstoff,
Carbamidstickstoff,
Ammoniumstickstoff
wasserlöslicher Schwefel
Stickstoff bewertet als
Carbamid- und
Ammoniumstickstoff
Kalk bewertet als
Calciumcarbonat
Mindestgehalt an
Ammoniumstickstoff 4 % N
Höchstgehalt an
Biuret: 0,9 %
Toleranzen:
N    0,5 %-Punkt,
S           0,5 %-Punkt
CaCO3 2 %-Punkte
Carbamid, Ammoniumsulfat;


auch Zugabe von Kohlensaurem Kalk aus Meeralgen
Das Düngemittel darf mit dem Hinweis „biuretarm“ gekennzeichnet sein, wenn der Biuretgehalt 0,2 % nicht überschreitet.
Bei Zugabe von Kohlensaurem Kalk aus
Meeralgen
Typbezeichnung nach Spalte 1:
„Ammoniumsulfat-Harnstoff mit
Kohlensaurem Kalk aus Meeralgen,
Mindestgehalt nach Spalte 2:
20 % N
3 % S
8 % CaCO3
zusätzlicher typbestimmender Bestandteil
nach Spalte 3: Calciumcarbonat.
1.1.14Stickstoff –
Magnesium
19 % N


5 % MgO
Gesamtstickstoff,
Nitratstickstoff,
Ammoniumstickstoff,
wasserlösliches
Magnesiumoxid
Stickstoff bewertet als
Nitrat- und Ammonium-
stickstoff,
wasserlösliches
Magnesiumoxid;
Mindestgehalt an
Nitratstickstoff 6 % N
Toleranzen:
N     0,8 %-Punkt
MgO 0,9 %-Punkt
Na   0,7 %-Punkt
Nitrate, Ammoniumverbindungen, Magnesiumsulfat;
auch Zugabe von Natriumsalzen
Bei Zugabe von Natriumsalzen:
Typbezeichnung nach Spalte 1:
„Stickstoff-Magnesiumsulfat mit Natrium“,
Mindestgehalte nach Spalte 2:
14 % N, 3 % MgO, 6 % Na,
zusätzlich typbestimmende Bestandteile
nach Spalte 3: wasserlösliches Natrium,
Bewertung und weitere Erfordernisse
nach Spalte 4: Mindestgehalt an
Nitratstickstoff 4 % N;
Natrium in Form wasserlöslicher Salze
ausgedrückt als Natrium.
1.1.15Stickstoff – Calcium10 % N

10 % Ca
Gesamtstickstoff,
Nitratstickstoff
Carbamidstickstoff
Calcium
Stickstoff bewertet als
Gesamtstickstoff oder
als Nitrat- und
Carbamidstickstoff
Mindestgehalt an
Nitratstickstoff 2 % N
Calcium bewertet als Ca
Toleranzen:
N    0,4 %-Punkt,
Ca 0,7 %-Punkt
Calciumnitrat, Carbamid,
auch Calciumchlorid
Enthält das Düngemittel Calciumchlorid und
entspricht dieses nicht der im Arzneibuch festgelegten Qualität, muss es mit dem Hinweis gekennzeichnet sein: „Nicht für Blattdüngung oder zum Benetzen von Früchten“.
1.1.16Stickstoffdünger-Lösung15 % NGesamtstickstoff,
Carbamidstickstoff,
Ammoniumstickstoff,
Nitratstickstoff
Stickstoff bewertet als
Gesamtstickstoff oder als
Carbamid-, Ammonium-
oder Nitratstickstoff;
Höchstgehalt an Biuret:
Gehalt an Carbamid-
stickstoff x 0,026,
für Ammoniumnitrat-
Harnstoff-Lösung 0,5 %
Toleranzen:
N 0,6 %-Punkt
Auf chemischem Wege oder
durch Lösen in Wasser gewon-
nenes, unter Atmosphärendruck beständiges Erzeugnis,
ohne Zusatz von Nährstoffen
tierischen oder pflanzlichen
Ursprungs
Das Düngemittel darf mit dem Hinweis „biuretarm“ gekennzeichnet sein, wenn der Gehalt an Biuret 0,2 % nicht überschreitet.
Kennzeichnung von Carbamidstickstoff,
Ammoniumstickstoff oder Nitratstickstoff, sofern deren Gehalte mindestens 1 % N betragen.
Erfordernisse für eine Bezeichnung als
Ammoniumnitrat-Harnstoff-Lösung:
Mindestgehalt nach Spalte 2:
26 % N,
weitere Erfordernisse nach Spalte 4:
ungefähr die Hälfte des angegebenen
Gesamtstickstoffs als Carbamidstickstoff.
1.2 Vorgaben für Phosphatdünger
 TypenbezeichnungMindestgehalteTypbestimmende
Bestandteile;
Nährstoffformen und
Nährstofflöslichkeiten
Angaben zur
Nährstoffbewertung;
weitere Erfordernisse
Wesentliche Zusammensetzung;
Art der Herstellung
Besondere Bestimmungen, Hinweise
 123456
1.2.1Dicalciumphosphat
mit Magnesium
20 % P2O5
6 % MgO
Alkalisch-ammoncitrat-
lösliches Phosphat
Gesamtmagnesiumoxid
Phosphat bewertet als
alkalisch-ammoncitrat-
lösliches P2O5;
Siebdurchgang:
98 % bei 0,63 mm,
90 % bei 0,16 mm
Toleranzen:
P2O5 0,8 %-Punkt,
MgO 0,9 %-Punkt
Dicalciumphosphat,
Magnesiumphosphat;
Fällen mineralischer Phosphate, auch von aus Knochen gelöster Phosphorsäure
Zugabe von
Magnesiumcarbonat
Magnesiumsulfat
Der Gehalt an wasserlöslichem Magnesiumoxid darf angegeben sein.
1.2.2Dicalciumphosphat
mit Tricalcium-
phosphat
8 % P2O5GesamtphosphatPhosphat bewertet als
Gesamtphosphat
Toleranzen:
P2O5 0,8 %-Punkt
Dicalciumphosphat,
Tricalciumphosphat;
Fällen mineralischer Phosphate
 
1.2.3Phosphat mit
Silicium
8 % P2O5Gesamtphosphat,
wasserlösliches Phosphat
Phosphat bewertet als
Gesamtphosphat,
50 % des angegebenen
Gehaltes an P2O5
wasserlöslich
Toleranzen:
Gesamtphosphat:
0,8 %-Punkt
wasserlösliches Phosphat:
0,9 %-Punkt
Siliciumoxide,
Natriumhydrogenphosphate,
Calciumphosphate, Natriumsulfat, Natriumsilicat;
Aufschluss von Wasserglas mit Schwefel- und Phosphorsäure
Mindestgehalt an Silicat 20 %.
1.2.4Teilaufgeschlossenes Rohphosphat mit Magnesium16 % P2O5
6 % MgO
Gesamtphosphat,
wasserlösliches Phosphat,
Gesamtmagnesiumoxid
Phosphat bewertet als Gesamtphosphat,
mindestens 40 % des angegebenen Gehalts an P2O5 wasserlöslich
Siebdurchgang:
98 % bei 0,63 mm
90 % bei 0,16 mm
Toleranzen:
Gesamtphosphat:
0,8 %-Punkt
wasserlösliches Phosphat:
0,9 %-Punkt
MgO 0,9 %-Punkt
Mono-, Tricalciumphosphat,
Calciumsulfat, Magnesiumsulfat;
Teilaufschließen gemahlenen Rohphosphats mit Schwefel-
oder Phosphorsäure,
Zugabe von
Magnesiumsulfat
Magnesiumoxid
Magnesiumcarbonat
Calcium-Magnesium-Carbonat
Ein Gehalt an wasserlöslichem Magnesiumoxid darf angegeben sein.
1.2.5Rohphosphat mit
wasserlöslichem Anteil
23 % P2O5Gesamtphosphat,
in 2 %iger Ameisensäure lösliches Phosphat,
wasserlösliches Phosphat
Phosphat bewertet als
Gesamtphosphat,
mindestens 45 % des
angegebenen Gehalts
an P2O5 in 2 %iger
Ameisensäure löslich,
mindestens 20 % des
angegebenen Gehalts
an P2O5 wasserlöslich
Toleranzen:
Gesamt-P2O5:
0,8 %-Punkt,
in Ameisensäure
lösliches P2O5:
höchstens 2 %-Punkte,
wasserlösliches P2O5:
0,9 %-Punkt,
die für Phosphat fest-
gesetzte Toleranz darf
insgesamt nicht überschritten werden.
Mono-, Tricalciumphosphat,
Calciumsulfat;
Teilaufschließen gemahlenen Rohphosphats mit Schwefelsäure
 
1.2.6Rohphosphat23 % P2O5Gesamtphosphat,
in 2 %iger Ameisensäure lösliches Phosphat
Rohphosphat bewertet als
Gesamtphosphat,
mindestens 40 % des
angegebenen Gehalts an
P2O5 in 2 %iger
Ameisensäure löslich;
Siebdurchgang:
98 % bei 0,315 mm
90 % bei 0,16 mm
Toleranzen:
Gesamt-P2O5:
0,8 %-Punkt,
in Ameisensäure
lösliches P2O5:
höchstens 2 %-Punkte,
die für Phosphat fest-
gesetzte Toleranz darf
insgesamt nicht überschritten werden
Tricalciumphosphat,
Calciumcarbonat, aus
weicherdigem Rohphosphat;
vermahlen
Siebdurchgang bei 0,16 mm muss angegeben sein.
1.2.7Weicherdiges Rohphosphat mit Magnesium16 % P2O5
6 % MgO
Gesamtphosphat,
in 2 %iger Ameisensäure lösliches Phosphat
Gesamt-Magnesiumoxid
Phosphat bewertet als
Gesamtphosphat;
mindestens 55 % des
angegebenen Gehalts
an P2O5 in 2 %iger
Ameisensäure löslich,
Siebdurchgang:
99 % bei 0,125 mm
90 % bei 0,063 mm
Toleranzen:
Gesamtphosphat:
0,8 %-Punkt,
in Ameisensäure
lösliches Phosphat:
höchstens 2 %-Punkte,
die für Phosphat festgesetzte Toleranz darf insgesamt nicht überschritten werden,
MgO: 0,9 %-Punkt
Tricalciumphosphat,
Calciumcarbonat,
Magnesiumsulfat;
Vermahlen weicherdigen Rohphosphats,

Zugabe von
Magnesiumsulfat,
Magnesiumoxid,
Magnesiumcarbonat,
Calcium-Magnesium-Carbonat
Der Siebdurchgang bei 0,063 mm muss
angegeben sein.
1.2.8Phosphatdünger-Lösung20 % P2O5wasserlösliches PhosphatPhosphat bewertet als
wasserlösliches Phosphat;
pH-Wert der Lösung:
4,6 bis 5,2
Toleranzen:
P2O5 0,9 %-Punkt
Durch Mischen von
Phosphorsäure mit Natronlauge gewonnenes Erzeugnis
Das Düngemittel darf nur in geeigneten
Behältern in den Verkehr gebracht werden.
1.2.9Phosphatdünger aus [Bezeichnung nach Anlage 2,
Tabelle 6.2]
10 % P2O5Gesamtphosphat,
in 2 %iger Zitronensäure lösliches Phosphat
Phosphat bewertet als
Gesamtphosphat,
Phosphat bewertet als in
2 %iger Zitronensäure
lösliches Phosphat;
Siebdurchgang:
98 % bei 0,63 mm,
90 % bei 0,16 mm
Toleranzen:
Gesamtphosphat: 0,8 %-Punkt,
in Zitronensäure lösliches Phosphat: 2 %-Punkte,
die für Phosphat festgesetzte Toleranz darf insgesamt nicht überschritten werden.
Phosphathaltige Ausgangsstoffe nach Anlage 2 Tabelle 6.2;
aus nur einem Stoff nach Anlage 2 Tabelle 6.2
In der Typenbezeichnung ist der Klammerausdruck durch die Bezeichnung nach Anlage 2 Tabelle 6.2 Spalte 1 zu ersetzen.
Das Herstellungsverfahren nach Anlage 2
Tabelle 6.2 Spalte 2 ist anzugeben.
1.3 Vorgaben für Kaliumdünger
 TypenbezeichnungMindestgehalteTypbestimmende
Bestandteile;
Nährstoffformen und
Nährstofflöslichkeiten
Angaben zur
Nährstoffbewertung;
weitere Erfordernisse
Wesentliche Zusammensetzung;
Art der Herstellung
Besondere Bestimmungen, Hinweise
 123456
1.3.1Kaliumsulfat35 % K2Owasserlösliches
Kaliumoxid
Kalium bewertet als
wasserlösliches K2O;
Gehalt an Chlorid
höchstens 3 % Cl
Toleranzen:
K2O 0,5 %-Punkt
Kaliumsulfat; umhüllt 
1.3.2Kaliumdünger-
Lösung
20 % K2Owasserlösliches
Kaliumoxid
Kali bewertet als
wasserlösliches K2O
Toleranzen:
K2O 1 %-Punkt
Kaliumhydroxid, Kaliumformiat;
Lösen in Wasser
Das Düngemittel darf nur in geeigneten
Behältern in den Verkehr gebracht werden.
1.3.3Kaliumsulfat-
Lösung
6 % K2O
6 % S
wasserlösliches
Kaliumoxid;
wasserlöslicher Schwefel
Kali bewertet als
wasserlösliches K2O;
Schwefel bewertet als S
Toleranzen:
K2O 1 %-Punkt,
S 0,5 %-Punkt
Kaliumsulfat; Schwefelsäure;
durch Mischen gewonnenes
Erzeugnis
Das Düngemittel darf nur in geeigneten
Behältern in den Verkehr gebracht werden.
1.3.4Kaliumdünger aus
[Bezeichnung nach Anlage 2 Tabelle 6.3 Spalte 1]
10 % K2Owasserlösliches
Kaliumoxid
Kali bewertet als
wasserlösliches K2O
Toleranzen:
K2O 1 %-Punkt,
bei ausschließlicher
Verwendung von Vinasse für K2O 3 % Punkte.
Kaliumsalze;
nur ein Ausgangsstoff nach
Anlage 2 Tabelle 6.3 Spalte 1,
auch als Lösung
In der Typenbezeichnung ist der Klammerausdruck durch die Bezeichnung nach Anlage 2 Tabelle 6.3 Spalte 1 zu ersetzen.
Das Herstellungsverfahren nach Anlage 2
Tabelle 6.3 Spalte 2 ist anzugeben.
1.4 Vorgaben für Kalkdünger
Vorbemerkungen und Hinweise
1
Düngemitteln dieses Abschnittes dürfen Düngemittel nach Abschnitt 1 oder mineralische Einnährstoffdünger nach der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 zugegeben sein. Von der Möglichkeit nach Satz 1 sind ausgenommen:
1.1
die Zugabe von Ausgangsstoffen nach Anlage 2 Tabelle 6.4 Ziffern 6.4.7 bis 6.4.16,
1.2
die Zugabe von Ammoniumstickstoff enthaltenden Stickstoffdüngern,
vorbehaltlich einer abweichenden Regelung für einzelne Düngemitteltypen.
2
Kalkdünger, die bereits aus einer Kombination nach Nr. 1 bestehen, dürfen nicht erneut zur Mischung verwendet sein.
3
Die Mindestgehalte nach Spalte 2 des jeweiligen Ausgangstyps reduzieren sich im Falle einer Mischung nach Nr. 1 für das jeweilige Endprodukt um ein Drittel, soweit nicht ausschließlich eine Zugabe von Magnesiumdüngern erfolgt.
4
Für Kalkdünger gelten die Mindestgehalte nach Spalte 2 und, vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen in Spalte 6, die angegebenen Gehalte an CaO oder CaCO3 auch dann als erreicht, wenn das Düngemittel anstelle eines Teiles CaO einen Teil MgO und anstelle eines Teiles CaCO3 einen Teil MgCO3 enthält.
 TypenbezeichnungMindestgehalteTypbestimmende
Bestandteile;
Nährstoffformen und
Nährstofflöslichkeiten
Angaben zur
Nährstoffbewertung;
weitere Erfordernisse
Wesentliche Zusammensetzung;
Art der Herstellung
Besondere Bestimmungen, Hinweise
 123456
1.4.1Kohlensaurer Kalk75 % CaCO3CalciumcarbonatKalk bewertet als CaCO3;
Siebdurchgang:
97 % bei 3,15 mm,
70 % bei 1,0 mm
Reaktivität, bewertet nach
Umsetzung in verdünnter
Salzsäure, mindestens 30 %, ab einem Gehalt von 25 % MgCO3 mindestens
10 %
Toleranzen:
CaCO3 4 %-Punkte
Calciumcarbonat, daneben
auch Magnesiumcarbonat;
aus Kreide, Kalkstein, Dolomit
natürlicher Lagerstätten; auch
als Mischung
oder
aus Meeralgen;
auch Zugabe von
a)
Magnesiumcarbonat
b)
Azotobakter auf Torf, wenn
1 000 wirksame Azoto-
bakterzellen je Gramm
Endprodukt erreicht werden
c)
Brennraumasche von
unbehandelten Pflanzen
nach Anlage 2 Tabelle 7
Zeile 7.3.16

Das Düngemittel darf als „Kohlensaurer
Magnesiumkalk“ bezeichnet sein, wenn der
Gehalt an MgCO3 und MgO mehr als 15 % beträgt.
Das Düngemittel darf mit dem Hinweis „leicht umsetzbar“ gekennzeichnet sein, wenn die
Reaktivität mindestens 80 % beträgt.
Bei der Herstellung aus Meeralgen:
Mindestgehalt nach Spalte 2: 65 % CaCO3,
keine Mischung mit anderen kohlensauren
Kalken,
das Düngemittel muss als „Kohlensaurer
Kalk aus Meeralgen“ bezeichnet sein.
Bei Herstellung aus holozänen Kalken:
Mindestgehalt nach Spalte 2: 60 % CaCO3,
keine Mischung mit anderen kohlensauren
Kalken,
das Düngemittel muss als „Kohlensaurer
Kalk aus holozänem Kalk“ bezeichnet sein.
Bei der Zugabe von Azotobakter nach
Buchstabe b Spalte 5 darf das Düngemittel
zusätzlich als AZ-Kalk bezeichnet sein, wenn
es mindestens 1 000 wirksame Azotobakter-
zellen je g, bewertet nach ihrem Wachstum
auf Agarplatten, enthält.
Bei der Zugabe von Brennraumasche
nach Buchstabe c Spalte 5:
maximal 30 % Brennraumasche und nur
von unbehandelten Pflanzenteilen,
Mindestgehalt nach Spalte 2: 70 % CaCO3,
das Düngemittel muss mit dem Hinweis
„Enthält basisch wirksame Pflanzenasche“
gekennzeichnet sein,
keine Verwendung von Aschen aus der
letzten filternden Einheit im Rauchgasweg,
keine Kondensatfilterschlämme.
1.4.2Branntkalk65 % CaOCalciumoxidKalk bewertet als CaO;
beim Inverkehrbringen dürfen nicht mehr als 9 % CaO
als Carbonat vorliegen,
Siebdurchgang:
97 % bei 6,3 mm
Toleranzen:
CaO 4 %-Punkte
Calciumoxid, daneben auch
Magnesiumoxid;
aus Kalkstein, Dolomit oder
Kreide natürlicher Lagerstätten; auch mischen untereinander
durch Brennen
Das Düngemittel darf als „Branntkalk, körnig“
oder „Magnesium-Branntkalk, körnig“ bezeichnet
sein, wenn es zusätzlich folgenden Anforderungen entspricht:
Siebdurchgang: bis zu 5 % bei 0,4 mm
Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis: „Bei der Anwendung in der Forstwirtschaft die hohe Wirkungsintensität beachten“.
1.4.3Mischkalk50 % CaOCalciumoxidKalk bewertet als CaO;
höchstens 75 % des CaO
als Carbonat
Siebdurchgang:
97 % bei 4,0 mm
50 % bei 0,8 mm
Toleranzen:
CaO
Carbonatanteil <= 65%
3 %-Punkte,
Carbonatanteil > 65 %
4 %-Punkte
Calciumcarbonat, -hydroxid
oder -oxid, daneben auch
Magnesiumcarbonat, -hydroxid oder -oxid, aus Kalkstein,
Dolomit oder Kreide natürlicher Lagerstätten;
durch Mischen oder Brennen, auch teilweises Brennen,
auch Zugabe von Wasser zur Staubbindung.
Bezeichnung nach Spalte 1 gilt auch für recarbonatisierten Branntkalk.
Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis: „Bei der Anwendung in der Forstwirtschaft die hohe Wirkungsintensität beachten“.
Bei Zugabe von Wasser zur Staubbindung
im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten
Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis:
„Bei längerer Lagerung verringerte Wirkungs-
geschwindigkeit durch Recarbonatisierung möglich“.
1.4.4Hüttenkalk42 % CaOCalciumoxidKalk bewertet als CaO;
Siebdurchgang
a) 97 % bei 1,0 mm
80 % bei 0,315 mm
oder
b) 97 % bei 3,15 mm
Toleranzen:
CaO 3 %-Punkte
Silikate von Calcium und
Magnesium;
aus Hochofenschlacke
Bei Siebdurchgang nach Spalte 4 Buchstabe b muss das Düngemittel mit einem Hinweis auf eine stark verlangsamte Wirkung gekennzeichnet sein.
1.4.5Konverterkalk40 % CaOCalciumoxidKalk bewertet als CaO;
Siebdurchgang bei Herstellung nach Spalte 5 Buchstabe
a) 97 % bei 1,0 mm
 80 % bei 0,315 mm
b) 97 % bei 3,15 mm
 40 % bei 0,315 mm.
Bei Siebdurchgang nach
Buchstabe b:
Löslichkeit von Calcium und Magnesium, bewertet nach Umsetzung in verdünnter
Salzsäure, mindestens 30 %
Toleranzen:
CaO 3 %-Punkte
Silikate und Oxide von
Calcium und Magnesium aus der Herstellung unlegierter Stähle;
a)
Vermahlen von
Konverterschlacke
b)
Absieben zerfallener
Konverterschlacke und
Pfannenschlacke

Ausgangsstoffe und Art der Herstellung nach Spalte 5 müssen angegeben sein.
1.4.6Kalkdünger aus [Bezeichnung nach Anlage 2 Tabelle 6.4 Spalte 1]30 % CaO
in der TM
CalciumoxidKalk bewertet als CaO,
Reaktivität:
Reaktivität, bewertet nach
Umsetzung in verdünnter
Salzsäure, mindestens 30 %, ab einem Gehalt von 25 % MgCO3 mindestens 10 %
Toleranzen:
CaO
Carbonatanteil <= 40 %
2 %-Punkte,
Carbonatanteil > 40 %
3 %-Punkte
Oxide, Hydroxide, Silicate oder Carbonate von Calcium und
Magnesium;
aus nur einem Stoff nach Anlage 2 Tabelle 6.4
In der Typenbezeichnung ist der Klammerausdruck durch die Bezeichnung nach Anlage 2 Tabelle 6.4 Spalte 1 zu ersetzen.
Bei ausschließlicher Verwendung von Aschen pflanzlicher Herkunft nach Anlage 2, Tabelle 7.3 Zeile 7.3.16 Mindestgehalt nach Spalte 2:
15 % CaO in der TM.
Keine Verwendung von Aschen aus der letzten filternden Einheit im Rauchgasweg, keine
Kondensatfilterschlämme.
Kalke nach Anlage 2 Tabelle 6 Nr. 6.4.12 und 6.4.13 dürfen abweichend von den Vorgaben zur Herstellung nach Spalte 5 auch mit Kalken nach Tabelle 6 Nr. 6.4.2, 6.4.4 und 6.4.6 gemischt sein.
1.5 Vorgaben für Sekundärnährstoffdünger
 TypenbezeichnungMindestgehalteTypbestimmende
Bestandteile;
Nährstoffformen und
Nährstofflöslichkeiten
Angaben zur
Nährstoffbewertung;
weitere Erfordernisse
Wesentliche Zusammensetzung;
Art der Herstellung
Besondere Bestimmungen, Hinweise
 123456
1.5.1Calciumchlorid15 % CaCalciumCalcium bewertet als
wasserlösliches Ca
Toleranzen:
Ca 0,7 %-Punkt
Calciumchlorid 
1.5.2Calciumformiat27 % CaCalciumCalcium bewertet als wasserlösliches Ca
Toleranzen:
Ca 0,7 %-Punkt
Calciumformiat;
auch Suspendieren oder Lösen
in Wasser
Bei Suspendieren oder Lösen in Wasser:
Bezeichnung nach Spalte 1:
„Calciumformiat-flüssig“,
Mindestgehalt nach Spalte 2: 12 % Ca.
1.5.3Magnesium-
carbonat
70 % MgCO3MagnesiumcarbonatMagnesium bewertet als
Magnesiumcarbonat;
Siebdurchgang:
97 % bei 0,2 mm
Toleranzen:
MgCO3 2 %-Punkte
Angabe der basisch wirksamen Bestandteile in % CaCO3
Reaktivität: Reaktivität, bewertet nach Umsetzung in verdünnter Salzsäure, mindestens 10 %
Magnesiumcarbonat;
mechanisches Aufbereiten
von Magnesit
Das Düngemittel darf auch als „Magnesit“ bezeichnet sein.
1.5.4Magnesiumoxid70 % MgOMagnesiumoxidMagnesium bewertet als
Magnesiumoxid;
Siebdurchgang:
97 % bei 4,0 mm
Toleranzen:
MgO 0,9 %-Punkt
Magnesiumoxid
Brennen von Magnesit nur bei einer Brenntemperatur
1 800 °C
 
1.5.5Magnesiumsilikat20 % MgOMagnesiumoxidMagnesium bewertet als Gesamt-Magnesiumoxid;
Siebdurchgang:
97 % bei 0,2 mm
65 % bei 0,032 mm
Toleranzen:
MgO 0,9 %-Punkt
Magnesiumsilikate;
mechanisches Aufbereiten magnesiumhaltiger Gesteine
 
1.5.6Kieserit mit
Magnesium-
carbonat
20 % MgOMagnesiumoxidMagnesium bewertet als Magnesiumoxid; mindestens 60 % des angegebenen Gehaltes an MgO wasserlöslich
Siebdurchgang:
Magnesit: 97 % bei 0,2 mm
Dolomit: 97 % bei 3,15 mm
und 70 % bei 1 mm
Reaktivität: Reaktivität, bewertet nach Umsetzung in verdünnter Salzsäure, mindestens 10%
Toleranzen:
MgO 0,9 %-Punkt,
K2O 1 %-Punkt
Magnesiumsulfat-Monohydrat, Magnesiumcarbonat;
Kieserit in Mischung mit Dolomit und Magnesit,
auch unter Zugabe von Kaliumsulfat
Bei Zugabe von Kaliumsulfat:
Typenbezeichnung nach Spalte 1:
Kieserit mit Kali und Magnesiumcarbonat
Mindestgehalte nach Spalte 2: 8 % MgO,
6 % K2O, insgesamt 20 %
Weiterer typbestimmender Bestandteil nach
Spalte 3: wasserlösliches Kaliumoxid
Weitere Erfordernisse nach Spalte 4:
Kalium bewertet als wasserlöslichen
K2O, Höchstgehalt an Chlorid
im zugegebenen Kaliumsulfat: 3 % Cl.

1.5.7Magnesiumdünger-Suspension15 % MgOMagnesiumoxidMagnesium bewertet als
Magnesiumoxid
Toleranzen:
MgO 0,9 %-Punkt
Magnesiumoxid, -hydroxid
oder Magnesiumsalze;
Suspendieren in Wasser
 
1.5.9Elementarer Schwefelfest:
80 % S
flüssig:
40 % S
SchwefelSchwefel bewertet als S
Siebdurchgang:
97 % bei 0,1 mm
Toleranz:
S 0,5 %-Punkt
Schwefel aus Natur- oder Industrieherkünften 
1.5.10Schwefel-
Magnesiumdünger
6 % S
6 % MgO
Schwefel;
Magnesiumoxid
Schwefel bewertet als S;
Magnesium bewertet als
Magnesiumoxid;
Siebdurchgang:
97 % bei 2 mm
Toleranzen:
MgO 0,9 %-Punkt
Ca 0,7 %-Punkt
S 0,5 %-Punkt
Sulfate, Sulfite, Hydroxide, Carbonate oder Oxide von Calcium oder Magnesium aus Natur- und Industrieherkünften 
1.5.11Schwefel-
Calciumdünger
11 % S
25 % Ca
Schwefel;
Calcium
Schwefel bewertet als S,
Calcium bewertet als Ca;
Siebdurchgang:
97 % bei 1 mm,
80 % bei 0,315 mm
Toleranzen:
Ca 0,7 %-Punkt
S 0,5 %-Punkt
Sulfate, Sulfite, Hydroxide, Oxide oder Carbonate von Calcium;
aus Sprühabsorptionsverfahren bei der Monoverbrennung von Steinkohle
Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Ergänzung der Kennzeichnung um die Worte „Bei der Bemessung der Düngung auf den Schwefelbedarf achten“.

Abschnitt 2
Vorgaben für mineralische Mehrnährstoffdünger

Vorbemerkungen und Hinweise

1.
Nährstoffe, Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten sind entsprechend ihrer Angabe in der Kennzeichnung zu bewerten.
2.
Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten in den Spalten 3 und 4 beziehen sich auf die jeweiligen Nummern in den Zeilen der Anlage 2 Tabellen 3 und 4.
 TypenbezeichnungMindestgehalteTypbestimmende
Bestandteile;
Nährstoffformen und
Nährstofflöslichkeiten
Angaben zur
Nährstoffbewertung;
weitere Erfordernisse
Wesentliche Zusammensetzung;
Art der Herstellung
Besondere Bestimmungen, Hinweise
 123456
2.1NP-Düngerfest:
3 % N
5 % P2O5
als Lösung:
1 % N
1 % P2O5
insgesamt 3 %
Stickstoff in den
Stickstoffformen:
fest:
3.1 bis 3.10
als Lösung:
3.1 bis 3.4 und 3.7
Phosphat in den
Phosphatlöslichkeiten:
fest:
4.2.1 bis 4.2.3
als Lösung:
4.2.1
Für die Stickstoffformen 3.2 bis 3.10 müssen Gehalte angegeben sein, wenn sie mindestens 1 % betragen;
für Phosphat Gehaltsangaben und weitere Erfordernisse nach Anlage 2 Tabelle 5
Auf chemischem Wege, durch Mischen (fest) oder Lösen (Lösung) gewonnenes Erzeugnis;
auch Zugabe von Kohlensaurem Kalk aus Meeralgen
auch Umhüllung
Bei Zugabe von Kohlensaurem Kalk aus Meeralgen:
Mindestgehalt nach Spalte 2: 10 % CaCO3;
Spalte 3: Calciumcarbonat;
Spalte 4: Kalk bewertet als CaCO3;
Kennzeichnung gemäß Anlage 2
Tabelle 10.1.8.

2.2NK-Düngerfest:
3 % N
5 % K2O
als Lösung:
1 % N
1 % K2O
insgesamt 3 %
Stickstoff in den
Stickstoffformen:
fest:
3.1 bis 3.10
Lösung:
3.1 bis 3.4 und 3.7
wasserlösliches Kaliumoxid
Für die Stickstoffformen 3.2 bis 3.10 müssen Gehalte angegeben sein, wenn sie mindestens 1 % betragen.Auf chemischem Wege, durch Mischen (fest) oder Lösen (Lösung) gewonnenes Erzeugnis;
auch Zugabe von Kohlensaurem Kalk aus Meeralgen
auch Umhüllung
Beim Mischen von Kaliumnitrat mit Salpetersäure darf das Düngemittel nur in geschlossenen
Behältern in den Verkehr gebracht werden.
Bei Zugabe von Kohlensaurem Kalk aus
Meeralgen:
Mindestgehalt nach Spalte 2: 10 % CaCO3;
Spalte 3: Calciumcarbonat;
Spalte 4: Kalk bewertet als CaCO3;
Kennzeichnung gemäß Anlage 2
Tabelle 10.1.8.
2.3PK-Düngerfest:
5 % P2O5
5 % K2O
als Suspension:
5 % P2O5
5 % K2O
als Lösung:
1 % P2O5
1 % K2O
insgesamt 3 %
Phosphat in den Phosphatlöslichkeiten 4.2.1 bis 4.2.11
wasserlösliches Kaliumoxid
Für Phosphat Gehaltsangaben und weitere Erfordernisse nach Anlage 2 Tabelle 5Auf chemischem Wege, durch Mischen (fest), Lösen (Lösung) oder Suspendieren (Suspension) gewonnenes Erzeugnis;
auch unter ausschließlicher Verwendung von Aschen nach Anlage 2 Tabelle 7.3 Zeile 7.3.16
auch Umhüllung
Bei Verwendung von Aschen
Mindestgehalt nach Spalte 2 für
festen Dünger:
2 % P2O5
3 % K2O,
bei trockenem Material Granulierung,
keine Verwendung von Aschen aus der
letzten filternden Einheit im Rauchgasweg,
keine Kondensatfilterschlämme.
2.4NPK-Düngerfest:
3 % N
5 % P2O5
5 % K2O
auf Träger-
material:
1 % N
1 % P2O5
1 % K2O
insgesamt 4 %
als Lösung:
1 % N
1 % P2O5
1 % K2O
insgesamt
4 %

als Suspension:
3 % N
4 % P2O5
4 % K2O
Stickstoff in den
Stickstoffformen:
fest: 3.1 bis 3.10
als Lösung: 3.1 bis 3.4, 3.7
als Suspension: 3.1 bis 3.4
Phosphat in den Phosphatlöslichkeiten:
fest: 4.2.1 bis 4.2.7, 4.2.11
als Lösung: 4.2.1
als Suspension: 4.2.1, 4.2.5, 4.2.8
wasserlösliches Kaliumoxid
Bei den Stickstoffformen 3.2 bis 3.10 müssen Gehalte angegeben sein, wenn sie mindestens 1 % betragen.
Für Phosphat:
Gehaltsangaben und weitere Erfordernisse nach Anlage 2 Tabelle 5
Auf chemischem Wege oder durch Mischen (fest), Lösen (Lösung) oder Suspendieren (Suspension) gewonnenes Erzeugnis;
fest:
auch Lösen von Düngesalzen in Wasser und Einschließen in Kapseln
auch unter Verwendung von Aschen nach Anlage 2
Tabelle 7.3 Zeile 7.3.16
auch Umhüllung
auch Auftragen auf folgendes Trägermaterial:
Ionenaustauscher auf der
Basis von Styrol-Divinyl=
benzol-Copolymer
auch Zugabe von Kohlensaurem
Kalk aus Meeralgen
Bei Einschließen in Kapseln ist das Düngemittel als „verkapselt“ zu bezeichnen.
Bei Verwendung von Ionenaustauschern ist die Kennzeichnung wie folgt zu ergänzen:
„Das Düngemittel ist nur in Systemen zu verwenden, die eine getrennte Entsorgung des gebrauchten Trägermaterials ermöglichen“.
Bei Verwendung von Aschen nach Spalte 5:
Mindestgehalt nach Spalte 2 für festen
Dünger:
2 % P2O5,
3 % K2O,
bei trockenem Material Granulierung,
keine Verwendung von Aschen aus der letzten
filternden Einheit im Rauchgasweg, keine
Kondensatfilterschlämme.
Bei Zugabe von Kohlensaurem Kalk
aus Meeralgen:
Mindestgehalt nach Spalte 2: 10 % CaCO3,
Spalte 3: Calciumcarbonat,
Spalte 4: Kalk bewertet als CaCO3,
Kennzeichnung gemäß Anlage 2
Tabelle 10.1.8.

Abschnitt 3
Vorgaben für organische und organisch-mineralische Düngemittel

 TypenbezeichnungMindestgehalte (bezogen auf TM)Typbestimmende
Bestandteile;
Nährstoffformen und
Nährstofflöslichkeiten
Angaben zur
Nährstoffbewertung;
weitere Erfordernisse
Wesentliche Zusammensetzung;
Art der Herstellung
Besondere Bestimmungen, Hinweise
 123456
3.1Organischer N-,
P-, K-, NP-,
NK-, PK- oder
NPK-Dünger
Einnährstoffdünger nach Spalte 1:
3 % für den Nährstoff
Zweinährstoff- und Dreinährstoffdünger nach Spalte 1:
1 % N
0,3 % P2O5
oder
0,5 % K2O
Gesamtstickstoff
Gesamtphosphat
Gesamtkaliumoxid
Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff
Phosphat bewertet als
Gesamt-P2O5
Kali bewertet als Gesamt-K2O
Toleranzen:
50 % des in % angegebenen Gehaltes, jedoch nicht mehr als 1 %-Punkt, bei ausschließlicher Verwendung von Vinasse für K2O 3 %-Punkte,
für die organische Substanz 50 % des in % angegebenen Gehaltes, jedoch nicht mehr als 5 %-Punkte
Stoffe nach Anlage 2 Tabelle 7.1, 7.2 sowie organische Stoffe nach Anlage 2 Tabelle 7.4.;
auch in flüssiger Form
Die Typenbezeichnung des Düngemittels ist nach den enthaltenen Nährstoffen nach Spalte 1 zu wählen.
3.2Organisch-
Mineralischer N-,
P-, K-, NP-, NK-, PK- oder
NPK-Dünger
Einnährstoffdünger nach Spalte 1:
3 % für den Nährstoff
Zweinährstoff- und Dreinährstoffdünger nach Spalte 1:
1,5 % N
0,5 % P2O5
oder
1,0 % K2O
Gesamtstickstoff
Gesamtphosphat
Gesamtkaliumoxid
Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff
Phosphat bewertet als
Gesamt-P2O5
Kali bewertet als Gesamt-K2O
Mindestgehalt an organischer Substanz: 10 % bezogen auf TM
Toleranzen:
50 % des in % angegebenen Gehaltes, jedoch nicht mehr als 1 %-Punkt,
für die organische Substanz 50 %, jedoch nicht mehr als 5 %-Punkte
Stoffe nach Anlage 2 Tabelle 7; auch in flüssiger FormDie Typenbezeichnung des Düngemittels ist nach den enthaltenen Nährstoffen nach Spalte 2 zu wählen.
Bei Verwendung mineralischer Düngemittel Mindestgehalt nach Spalte 2:
3 % N,
3 % P2O5 oder
3 % K2O.


Abschnitt 4
Vorgaben für Düngemittel mit Spurennährstoffen sowie Spurennährstoffdünger


Vorbemerkungen und Hinweise

1.
Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung muss auf Beschränkungen für den geeigneten Anwendungsbereich (z. B. Ackerbau, Grünland, Forstwirtschaft, Gartenbau) und die geeignete Applikationsform (z. B. Blattdüngung) hingewiesen sein.
2.
Die Düngemittel nach Abschnitt 4.2 dürfen nur in geschlossenen Packungen gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden.
4.1 Vorgaben für Düngemittel der Abschnitte 1, 2, 3 oder 5 mit zusätzlich den Typ bestimmenden Spurennährstoffen
 TypenbezeichnungErgänzung der Mindestgehalte
(bezogen auf TM)
Zusätzliche
typbestimmende
Bestandteile;
Nährstoffformen und
Nährstofflöslichkeiten
Angaben zur
Nährstoffbewertung;
weitere Erfordernisse
Wesentliche Zusammensetzung;
Art der Herstellung
Besondere Bestimmungen, Hinweise
 123456
4.1.1Typenbezeichnung für Düngemittel nach Abschnitt 1, 2, 3 oder 5, ergänzt
durch die Angabe „mit Spurennährstoff“
oder
durch die Angabe „mit“ sowie durch den Namen der Spurennährstoffe oder ihr chemisches Symbol in der Reihenfolge der Spalte 2
0,02 % B
0,004 % Co
0,02 % Cu
0,04 % Fe
0,02 % Mn
0,002 % Mo
oder
0,02 % Zn
Bor, Kobalt, Kupfer, Eisen, Mangan, Molybdän oder ZinkSpurennährstoffe bewertet
als Gesamtgehalt und wasserlöslicher Gehalt
Toleranzen für jeden Spurennährstoff:
50 % des in % ange-
gebenen Gehaltes, jedoch
nicht mehr als 0,4 %-Punkt
bei einem Gehalt an
Gesamteisen > 10 % für
Eisen 2 %-Punkte.

Mineralische Ein- und Mehrnährstoffdünger der Abschnitte 1, 2 oder 5 sowie Düngemittel nach Abschnitt 3;
auch Zugeben von Spurennährstoffen nach Abschnitt 4.2
Das Düngemittel muss mindestens einen der
in Spalte 3 genannten Spurennährstoffe enthalten.
Bei Inverkehrbringen für eine Anwendung in
der Landwirtschaft außer Gartenbau Mindestgehalte nach Spalte 2:
1,0 % bezogen auf TM Fe
0,2 % bezogen auf TM Mn
Höchstgehalte für Kupfer 0,07 % bezogen auf TM und Zink
0,5 % bezogen auf TM, davon ausgenommen ist eine gezielte
Zugabe von
nach Abschnitt 4.2 zugelassenen
Spurennährstoffdüngern
nach Abschnitt E1 der EG-VO 2003/2003
zugelassenen Spurennährstoffdüngern.
Höchstgehalt für Kupfer 0,2 % bezogen auf TM für Holz-
Brennraumaschen bei Rückführung
auf forstliche Flächen.
4.2 Vorgaben für Düngemittel, die als typbestimmende Bestandteile nur Spurennährstoffe enthalten
 TypenbezeichnungMindestgehalteTypbestimmende
Bestandteile;
Nährstoffformen und
Nährstofflöslichkeiten
Angaben zur
Nährstoffbewertung;
weitere Erfordernisse
Wesentliche Zusammensetzung;
Art der Herstellung
Besondere Bestimmungen, Hinweise
 123456
4.2.1Kupferhydroxid-
Suspension
22 % CuKupferKupfer bewertet als Gesamtkupfer;
Siebdurchgang:
100 % <
0,005 mm
Toleranzen:
Cu 0,4 %-Punkt
Suspendieren von Kupferhydroxid 
4.2.2Eisensalz8 % Fewasserlösliches EisenEisen bewertet als wasserlösliches Eisen
Toleranzen:
Fe 0,4 %-Punkt
Eisen(II) Salz, Gesteinsmehl oder
Dolomit;
Mischen von Eisen(II)-Salz mit Gesteinsmehl oder Dolomit
Das Anion des Mineralsalzes muss angegeben sein.
4.2.3Spurennährstoff-Mischdünger0,2  % B
1   % Fe
0,5 % Cu
1  % Mn
0,01 % Mo
oder
0,5  % Zn
Bor,
Eisen,
Kupfer,
Mangan,
Molybdän
oder
Zink
Spurennährstoffe bewertet
als Gesamtgehalt;
Siebdurchgang:
98 % bei 1,0 mm,
70 % bei 0,16 mm;
bei Granulierung:
Siebdurchgang des Granulats:
98 % bei 2,8 mm,
70 % bei 1,6 mm
Toleranzen:
20 % für den in % angegebenen Gehalt für jedes Element, jedoch nicht mehr als jeweils 0,4 %-Punkte
Bor- und metallhaltige Stoffe,
auch in Chelatform, in wasser-
und nicht wasserlöslicher Form
Das Düngemittel muss mindestens zwei der in Spalte 3 genannten Spurennährstoffe enthalten.
Die Art des Ausgangsmaterials muss angegeben sein.

Abschnitt 5
Vorgaben für Düngemittel zur Düngung von Rasen und Zierpflanzen

Vorbemerkungen


Entspricht ein Düngemittel einem Düngemitteltyp nach Abschnitt 1 bis 4, darf es nicht als Düngemittel nach diesem Abschnitt gekennzeichnet werden.
 TypenbezeichnungMindestgehalteTypbestimmende
Bestandteile;
Nährstoffformen und
Nährstofflöslichkeiten
Angaben zur
Nährstoffbewertung;
weitere Erfordernisse
Wesentliche Zusammensetzung;
Art der Herstellung
Besondere Bestimmungen, Hinweise
 123456
5.1N-, P-, K-, NP-,
NK-, PK- oder
NPK-Dünger
1 % N,
1 % P2O5
oder
1 % K2O
Stickstoff in den
Stickstoffformen 3.1 bis 3.10
Phosphat in den Phosphatlöslichkeiten 4.2.1 bis 4.2.11
wasserlösliches Kaliumoxid
Bei den Stickstoffformen 3.2 bis 3.10 müssen Gehalte angegeben sein, wenn sie mindestens 1 % betragen,
für Phosphat Gehaltsangaben und weitere Erfordernisse nach Anlage 2 Tabelle 5;
Höchstgehalt an
Biuret:
Gehalt an
Carbamidstickstoff x 0,026
Toleranzen:
Gehalte < 1 %:
für jeden Nährstoff nach Spalte 2: 25 % des in % angegebenen Gehaltes,
Gehalte > 1 bis 5 %:
für jeden Nährstoff nach Spalte 2: 0,25 %-Punkte,
Gehalte > 5 %:
für jeden Nährstoff nach Spalte 2: 5 % des in % angegebenen Gehaltes.
Auf chemischem oder physikalischem Wege gewonnenes Erzeugnis aus aufbereiteten Stoffen nach Anlage 2 Tabelle 7
auch umhüllt oder auf
Trägermaterial
auch in flüssiger Form
Für die Bezeichnung des Düngemittels nach
Spalte 1 ist die den enthaltenen Nährstoffen
entsprechende Typenbezeichnung zu wählen.
Die Typenbezeichnung ist gegebenenfalls um
das Wort „auf“ und um die Angabe verwendeter Trägermaterialien zu ergänzen.
Das Düngemittel muss mit dem Hinweis
„Anwendungsvorgabe:
Nur zur Düngung von Rasen“
oder
„Anwendungsvorgabe:
Nur zur Düngung von Zierpflanzen“
gekennzeichnet sein.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 2 (zu § 1 Nr. 11, § 3 Abs. 1, 2, § 4 Abs. 1, 2, § 6 Abs. 1, 2, 5, 6, 7, § 7 Abs. 2, 4, § 9 Abs. 2)
Tabellen

(Fundstelle: BGBl. I 2008, 2555 - 2581)

Vorbemerkungen und Hinweise zu Anlage 2


1.
Für Kultursubstrate aus mineralischen Bestandteilen, die im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung für eine ausschließliche Verwendung als Dachsubstrate oder als Substrate für die Innenraumbegrünung gekennzeichnet sind, genügt für die Angabe von Gehalten nach Nr. 1.2.1 bis 1.3.4, ausgenommen Nr. 1.3.3, die Angabe einer Obergrenze.
2.
Angaben zur „Verordnung (EG) Nr. 1774/2002“ beziehen sich auf die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte in der jeweils geltenden Fassung („Hygieneverordnung“).

Tabelle 1

Kennzeichnungsschwellen und Grenzwerte für …

 NebenbestandteilKennzeichnung
ab ... % TM
(oder andere
angegebene
Einheit)
ToleranzEinschränkungen/Ergänzungen
der Kennzeichnung/Hinweise
 1234
1.1 … nicht den Düngemitteltyp bestimmende Nährstoffe in Düngemitteln außer Wirtschaftsdüngern
1.1.1Stickstoff (N)1,5 %25 %, 1 %-Punkt 
1.1.2Phosphat (P2O5)0,5 %25 %, 1 %-Punkt 
1.1.3Kalium (K2O)0,75 %25 %, 1 %-Punkt 
1.1.4Schwefel (S)0,3 %50 %, 1,5 %-PunkteFür Düngemittel der Abschnitte 1 und 2 Kennzeichnung nach Spalte 2 ab 1,5 %.
1.1.5Magnesium (MgO)0,3 %50 %, 1,5 %-PunkteMagnesium bewertet als Magnesiumoxid (MgO)
Für Düngemittel der Abschnitte 1 und 2 Kennzeichnung ab 1,7 % MgO
1.1.6Magnesiumoxid (MgO)5 %50 %, 2,5 %-PunkteFür Düngemittel des Abschnittes 1.4.
1.1.7Magnesiumcarbonat (MgCO3)5 %50 %, 2,5 %-PunkteFür Düngemittel des Abschnittes 1.4.
1.1.8Natrium (Na)0,2 %50 %, 1,5 %-PunkteFür Düngemittel der Abschnitte 1 und 2 Kennzeichnung nach Spalte 2 ab 1,5 %.
1.1.9wasserlösliches Calcium (Ca)5,7 %0,7 %-PunktFür flüssige Düngemittel.
1.2 … Nährstoffe in Wirtschaftsdüngern, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln
1.2.1Stickstoff (N)0,1 %50 %, 1 %-PunktFür Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel
1.2.3Phosphat (P2O5)0,1 %50 %, 1 %-PunktFür Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel
1.2.5Kalium (K2O)0,1 %50 %, 1 %-PunktFür Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel
1.2.7Magnesium (Mg)0,1 %50 %, 1 %-PunktFür Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel
1.2.9Schwefel (S)0,1 %50 %, 1 %-PunktFür Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel
1.2.2Stickstoff (N)0,1 %50 %, 1 %-PunktFür Kultursubstrate
Für Kultursubstrate mit besonderer Zweckbestimmung wie für Dachsubstrate gilt eine Deklarationspflicht ab 0,005 %.
1.2.4Phosphat (P2O5)0,1 %50 %, 1 %-PunktFür Kultursubstrate
Für Kultursubstrate mit besonderer Zweckbestimmung wie für Dachsubstrate gilt eine Deklarationspflicht ab 0,005 %.
1.2.6Kalium (K2O)0,1 %50 %, 1 %-PunktFür Kultursubstrate.
Für Kultursubstrate mit besonderer Zweckbestimmung wie für Dachsubstrate gilt eine Deklarationspflicht ab 0,005 %.
1.2.8Magnesium (Mg)0,1 %50 %, 1 %-PunktFür Kultursubstrate.
Für Kultursubstrate mit besonderer Zweckbestimmung wie für Dachsubstrate gilt eine Deklarationspflicht ab 0,005 %.
1.2.10Schwefel (S)0,1 %50 %, 1 %-PunktFür Kultursubstrate.
Für Kultursubstrate mit besonderer Zweckbestimmung wie für Dachsubstrate gilt eine Deklarationspflicht ab 0,005 %.
1.2.11Bor0,01 %20 %, 0,4 %-PunktFür Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe,
Kultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel.
Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung zusätzliche Kennzeichnung mit den Worten „Vorsicht bei borempfindlichen Kulturen“.
1.2.12Kupfer0,05 %20 %, 0,4 %-PunktFür Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe,
Kultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel.
1.2.13Zink0,1 %20 %, 0,4 %-PunktFür Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe,
Kultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel.
1.2.14Kobalt0,004 %20 %, 0,4 %-PunktFür Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe,
Kultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel.
1.3 … weitere Nebenbestandteile, außer Stoffe nach Tabelle 1.4
1.3.1(weggefallen)   
1.3.2Basisch wirksame
Bestandteile (als CaO)
5 %50 %, 2,5 %-PunkteFür Düngemittel, Bodenhilfsstoffe und Pflanzenhilfsmittel
Für als Dachsubstrate gekennzeichnete
Kultursubstrate nur Angabe einer Obergrenze für die basisch wirksamen Bestandteile.
Die Bezeichnung Neutralisationswert darf
zusätzlich in Klammer angefügt sein.
1.3.3Organische Substanz5 %50 %, 5 %-PunkteFür Düngemittel, Bodenhilfsstoffe oder
Pflanzenhilfsmittel.
Für Kultursubstrate:
Kennzeichnung bei ... % organischer
Substanz:
<= 5 % „enthält wenig organische Substanz“
>= 80 % „enthält viel organische Substanz“.
1.3.4Salzgehalt (in KCl/l)0,5 g/l50 %, 0,7 g/lFür Kultursubstrate.
1.3.5Selen (Se)0,0005 %25 %Für Düngemittel, Bodenhilfsstoffe,
Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel.
1.3.6Chlorid (Cl)jeder Gehalt0,2 %Für Düngemittel, außer Wirtschaftsdünger.
Angabe des Gehaltes fakultativ.
Die Angabe „chloridarm“ darf nur verwendet sein, wenn der Chloridgehalt 2 % Cl nicht überschreitet.
1.3.7pH-Wertjeder Wert0,4 EinheitenFür Kultursubstrate.
1.4 … Schadstoffe
 NebenbestandteilKennzeichnung
ab ... mg/kg TM
oder andere
angegebene
Einheit
Toleranz in % des
gekennzeichneten
Wertes jeweils bis zu
Grenzwert
mg/kg TM
oder andere
angegebene
Einheit
Einschränkungen/Ergänzungen
der Kennzeichnung/Hinweise
 12345
1.4.1Arsen (As)2050 %40 
1.4.2Blei (Pb)10050 %150 
1.4.3Cadmium (Cd)
Cadmium (Cd) für
Düngemittel ab
5 % P2O5 (FM)
1,0


20 mg/kg P2O5
50 %1,5


50 mg/kg P2O5
 
1.4.4Chrom (ges.)30050 % 
1.4.5Chrom (CrVI)1,250 %2Brennraumaschen aus der Verbrennung von naturbelassenem Rohholz sind vom Grenzwert nach Spalte 4 ausgenommen, wenn durch deutliche Kennzeichnung auf ihre ausschließliche Rückführung auf forstliche Standorte hingewiesen wird.
1.4.6Nickel (Ni)4050 %80Bei Gesteinsmehlen kann der Grenzwert nach Spalte 4 um
50 % überschritten werden.
1.4.7Quecksilber (Hg)0,550 %1,0 
1.4.8Thallium (Tl)0,550 %1,0 
1.4.9Perfluorierte Tenside
(PFT)
0,05 0,1Summe aus Perfluoroctansäure (PFOA) und Perfluoroctansulfonat (PFOS).


Tabelle 2

Nitrifikations- und Ureasehemmstoffe

 StoffMindestanteil in %, bezogen auf den Gesamtgehalt an Ammonium-, Carbamid- und CyanamidstickstoffSonstige Bestimmungen
 123
2.1 Nitrifikationshemmstoffe
2.1.1Dicyandiamid10,0 
2.1.2Gemisch aus Dicyandiamid und AmmoniumthiosulfatDicyandiamid: 7,7
Ammoniumthiosulfat: 4,8
 
2.1.3Gemisch aus Dicyandiamid und
3-Methylpyrazol
2,0Gemisch im Verhältnis 15 : 1
Der Gehalt an Methylpyrazol im Dünger darf 0,5 % nicht übersteigen.
2.1.4Gemisch aus Dicyandiamid und 1 H-1,2,4-Triazol2,0Gemisch im Verhältnis 10 : 1.
2.1.53,4-Dimethylpyrazolphosphat0,8 
2.1.6Gemisch aus 1H-1,2,4-Triazol und 3-Methylpyrazol0,2Gemisch im Verhältnis 2 : 1.
2.2 Ureasehemmstoffe
2.2.1N-(2-Nitrophenyl)phosphorsäuretriamid (2-NPT)Anteil, bezogen auf den
Carbamidstickstoff:
0,04 % bis 0,15 %
 

Tabelle 3

Zulässige Stickstoffformen für mineralische Mehrnährstoffdünger

3.1Gesamtstickstoff
3.2Nitratstickstoff
3.3Ammoniumstickstoff
3.4Carbamidstickstoff
3.5Cyanamidstickstoff
3.6Crotonylidendiharnstoffstickstoff
3.7Formaldehydharnstoffstickstoff
3.8Isobutylidendiharnstoffstickstoff
3.9Dicyandiamidstickstoff
3.10Acetylendiharnstoffstickstoff

Tabelle 4

Zulässige Phosphatformen und Phosphatlöslichkeiten

Vorbemerkungen und Hinweise

Die letzte Stelle der Kennziffer in Tabelle 4.2 Spalte 1 entspricht der in der Düngemittelanalytik genutzten Nummer für die Phosphatlöslichkeiten.

4.1 Phosphatformen
4.1.1Phosphat (P2O5)
4.2 Phosphatlöslichkeiten
4.2.1wasserlösliches Phosphat
4.2.2neutral-ammoncitratlösliches Phosphat
4.2.3neutral-ammoncitratlösliches und wasserlösliches Phosphat
4.2.4ausschließlich mineralsäurelösliches Phosphat
4.2.5alkalisch-ammoncitratlösliches Phosphat (Petermann)
4.2.6in 2 %iger Zitronensäure lösliches Phosphat
4.2.7Gesamtphosphat, davon mindestens 75 % des angegebenen Gehalts an P2O5 in alkalischem Ammoncitrat (Joulie) löslich
4.2.8Gesamtphosphat, davon mindestens 55 % des angegebenen Gehalts an P2O5 in 2 %iger Ameisensäure löslich
4.2.9Gesamtphosphat, davon mindestens 45 % des angegebenen Gehalts an P2O5 in 2 %iger Ameisensäure löslich, mindestens 20 % des angegebenen Gehalts an P2O5 wasserlösliches Phosphat
4.2.10in 2 %iger Zitronensäure und in alkalischem Ammoncitrat (Petermann) lösliches Phosphat
4.2.11Gesamtphosphat (Methode: mineralsäurelösliches Phosphat)

Tabelle 5

Gehaltsangaben und weitere Erfordernisse für den Phosphatbestandteil

Vorbemerkungen und Hinweise

Die letzte Stelle der für geforderte Löslichkeiten genutzten Kennziffer in den Spalten 3 und 4 entsprechen der in der Düngemittelanalytik genutzten Nummer für die Phosphatlöslichkeit

 Mineralische
Mehrnährstoffdünger mit
Der
Typenbezeichnung
müssen nachfolgende
Angaben angefügt sein
Angabe
folgender
Löslichkeiten
(nach
Tabelle 4)
Mindest-
löslichkeit
(Masseprozent)
Nicht enthalten sein dürfen
 12345
5.1
a)
weniger als 2 % wasserlöslichem P2O5*)
b)
2 % und mehr wasser-
löslichem P2O5*)
 4.2.2

4.2.1; 4.2.3
 Thomasphosphat, Glühphosphat,
Aluminiumcalciumphosphat,
teilaufgeschlossenes Rohphosphat,
Rohphosphat
5.2Rohphosphat mit
wasserlöslichem Anteil
„mit Rohphosphat
mit wasserlöslichem Anteil“
4.2.9Löslichkeit 4.2.1:
2 %
andere Phosphatarten
5.3Thomasphosphat,
Konverterkalk mit Phosphat,
daneben Glühphosphat,
Monocalciumphosphat oder Dicalciumphosphat
verwendete
Phosphatarten
4.2.10 andere als in Spalte 1 genannte
Phosphatarten
5.4Dicalciumphosphat„mit Dicalcium-
phosphat“
4.2.5 andere Phosphatarten
5.5Rohphosphat„mit Rohphosphat“4.2.1
4.2.3
4.2.4
4.2.11
2,5 %
5 %
2 %
Thomasphosphat,
Glühphosphat,
Aluminiumcalciumphosphat
5.6teilaufgeschlossenem Rohphosphat„mit teilaufgeschlossenem Rohphosphat“4.2.1
4.2.3
4.2.4
4.2.11
2,5 %
5 %
2 %
Thomasphosphat,
Glühphosphat,
Aluminiumcalciumphosphat
5.7Phosphatdünger aus
[Angabe nach Tabelle 6.2]
„mit Phosphatdüngern aus [Stoff nach Tabelle 6.2]“4.2.1
4.2.6
4.2.11
  
5.8weicherdigem Rohphosphat„mit weicherdigem Rohphosphat“4.2.8 andere Phosphatarten

Tabelle 6

Besondere Ausgangsstoffe für bestimmte mineralische Düngemittel nach Anlage 1

Vorbemerkungen und Hinweise

Die nachfolgenden als Hauptbestandteil für bestimmte Düngemittel eingesetzten Ausgangsstoffe sind häufig Rückstände aus Produktionsprozessen, die nicht auf die Erzeugung dieser Ausgangsstoffe ausgerichtet sind. Für diese Stoffe gelten deshalb ggf. zusätzliche besondere Auflagen in den jeweiligen Vorbemerkungen oder in den Vorgaben für einzelne Düngemitteltypen der Anlage 1.

 Ausgangsstoff,
Stoffgruppe oder Herkunft
Einschränkung der
zulässigen Ausgangsstoffe
Ergänzende Vorgaben und Hinweise
 123
6.1 Ammoniumsulfat-Lösung aus der [Bezeichnung nach Spalte 1] nach Anlage 1 Nr. 1.1.12
6.1.1AbluftreinigungAbluftreinigung im Rahmen der Herstellung und Verarbeitung von Lebens-, Genuss- und Futtermitteln, Energieerzeugung und Alkoholherstellung, von Ställen, Kläranlagen und Anlagen zur ausschließlichen Behandlung von Bioabfällen 
6.1.2Abgasreinigungaus Verbrennungsanlagen 
6.1.3aeroben oder anaeroben
Behandlung organischer Stoffe
Stoffe nach den Tabellen 7.1, 7.2 und 7.4 
6.1.4AbwasserbehandlungStoffe aus der kommunalen und
betrieblichen Abwasserbehandlung
 
6.1.5biotechnologischen
Behandlung von [Stoff nach Tabelle 7.1 oder Tabelle 7.2]
Stoffe nach den Tabellen 7.1 und 7.2 
6.1.6Herstellung von Blausäureleicht freisetzbares Cyanid
max. 5 mg/kg TM
 
6.1.7Verarbeitung von Zuckerrüben  
6.1.8Herstellung von Caprolactam  
6.1.9Verwertung von gebrauchten AmmoniumsulfatlösungenRegeneration NH4-beladener Zeolithe
bei der Aufbereitung gebrauchter
Ammoniumsulfatlösungen
 
6.2 Phosphatdünger aus der [Bezeichnung nach Spalte 1] nach Anlage 1 Nr. 1.2.9
6.2.1Verkohlung von Knochen
tierischer Herkunft
Stoffe nach Tabelle 7.2 Nr. 7.2.1 
6.2.2Verbrennung Stoffe
tierischer Herkunft
Aschen von Stoffen nach Tabelle 7.2.
Keine Verwendung von Aschen aus der letzten filternden Einheit im Rauchgasweg, keine Kondensatfilterschlämme.
In granulierter oder staubgebundener Form.
Siebdurchgang
bei 0,1 mm max. 0,2 %,
bei 0,05 mm max. 0,05 %,
bei 0,01 mm max. 0,005 %.
6.2.3Verbrennung von
Klärschlämmen
Aschen von Klärschlämmen nach Tabelle 7.4 Nr. 7.4.3.
Keine Verwendung von Aschen aus der letzten filternden Einheit im Rauchgasweg, keine Kondensatfilterschlämme.
In granulierter oder staubgebundener Form
Siebdurchgang
bei 0,1 mm max. 0,2 %,
bei 0,05 mm max. 0,05 %,
bei 0,01 mm max. 0,005 %.
6.2.4PhosphatfällungFällen mineralischer Phosphate mit
Calciumchlorid,
Kalkmilch,
Magnesiumchlorid,
Magnesiumoxid oder -hydroxid
Soweit nicht Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 1.2 Nr. 1.2.1 oder Nr. 1.2.2.
6.3 Kaliumdünger aus der [Bezeichnung nach Spalte 1] nach Anlage 1 Nr. 1.3.4
6.3.1Verarbeitung von Vinasse  
6.3.2Verarbeitung von
Ölen und Fetten
Öle und Fette pflanzlichen Ursprungs
aus der Biodieselproduktion
Öle und Fette tierischen Ursprungs
aus der Lebensmittel- und
Futtermittelproduktion
aus der Biodieselproduktion,
aus der Verarbeitung von Wolle
Verseifung, Ver- oder Umesterung von
Ölen und Fetten.
Gehalt an Methanol bis zu 2 %.
6.3.3Aufbereitung von AschenBrennraumaschen von naturbelassenen pflanzlichen Ausgangsstoffen nach
Tabelle 7.1.
Keine Verwendung von Aschen aus der letzten filternden Einheit im Rauchgasweg, keine Kondensatfilterschlämme.
Auch Auslaugen von Aschen (Kaliumcarbonat).
6.4 Kalkdünger aus der [Bezeichnung nach Spalte 1] nach Anlage 1 Nr. 1.4.6
6.4.1Gewinnung oder Verarbeitung von Kalkstein oder Dolomit Siebdurchgang:
97 % bei 3,15 mm,
70 % bei 1,0 mm.
6.4.2Herstellung von
Stickstoffdüngern
Schwarzkalk aus der Herstellung von Kalkstickstoff,
Umwandlungskalk aus dem Oddaverfahren,
Kalk aus dem Strippen von Ammoniak
mit CaSO4
 
6.4.3Herstellung von AtemkalkRückstände aus der Herstellung des KalkesKeine Rückstände aus der Verwendung in medizinischen Einrichtungen.
6.4.4Herstellung von ZuckerAus der Verarbeitung von Zuckerrüben,
Aus der Verarbeitung von Milchzucker
Durch Zugabe von Kalk und Kohlendioxid gefällter Niederschlag.
Bei der Verarbeitung von Zuckerrüben
darf die Düngemitteltypenbezeichnung
um Carbokalk ergänzt werden.
6.4.5Verwertung von
Eierschalen
 Siebdurchgang:
97 % bei 3,15 mm,
70 % bei 1,0 mm
Hinweis:
Material der Kategorie 3 nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002.
6.4.6Aufbereitung von Trink- und BrauchwasserAus der Entcarbonatisierung und
Aufhärtung.
Siebdurchgang:
97 % bei 3,15 mm
70 % bei 1,0 mm
Fe2O3 5 % bezogen auf TM,
MnO 5 % bezogen auf TM.
Keine Schlämme aus der Enteisenung und der Entmanganung.
6.4.7Phosphatfällung in
Klarablaufwasser
Aus der Phosphatfällung mit Kalk in
kommunalen Kläranlagen.
Siebdurchgang:
97 % bei 1 mm
6.4.8Acetylenherstellung Keine Zugabe von Suspensionshilfsmitteln.
6.4.9Herstellung von PapierFaserkalk aus der Aufbereitung von Frischfasern aus der Weißpapierherstellung einschließlich in diesem Prozess anfallender Papierschlamm.Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung ist auf die
N-Immobilisierung hinzuweisen.
Ohne Zugabe von Fällungsmitteln,
ausgenommen Kalk.
6.4.10Verbrennung von PapierAschen aus der energetischen Nutzung von Papierreststoffen aus der Papierherstellung.
Keine Verwendung von Aschen aus der letzten filternden Einheit im Rauchgasweg, keine Kondensatfilterschlämme.
Ohne Mischverbrennung mit Altpapieren oder mit anderen Stoffen.
6.4.11Verbrennung pflanzlicher StoffeBrennraumaschen von naturbelassenen pflanzlichen Ausgangsstoffen nach
Tabelle 7.1.
Keine Verwendung von Aschen aus der letzten filternden Einheit im Rauchgasweg, keine Kondensatfilterschlämme.
 
6.4.12Verbrennung von BraunkohleBrikettier-Braunkohlenaschen aus ausschließlicher Verbrennung von Braunkohle.
Keine Verwendung von Aschen aus der letzten filternden Einheit im Rauchgasweg, keine Kondensatfilterschlämme.
 
6.4.13Entschwefelung von AbgasenAus der Verbrennung von Steinkohle.Durch Sprühabsorptionsverfahren (SAV)
durch Trockenadditivverfahren (TAV)
durch Verbrennung im Wirbelschicht-
verfahren.
6.4.14Herstellung von SiedesalzCarbonatfällung aus der Natriumchlorid-Sole, Rohsole oder Kavernensole. 
6.4.15Aufbereitung von Meeralgen  
6.4.16anaeroben Aufbereitung
von organischen Stoffen
(Gärresten)
Aus der anaeroben Aufbereitung von
Stoffen nach den Tabellen 7.1, 7.2 und 7.4.
 
6.4.17Gewinnung von Kohlendioxyd aus natürlichen WässernEisenoxidgehalt 5 % 
6.4.18Aufbereitung von Wiesenkalken, MergelKalkhaltige natürliche Ablagerungen,
auch Kalkböden.
Mindestgehalt nach Spalte 2 für den Typ nach Anlage 1 Nr. 1.4.6 [Kalkdünger aus …]:
15 % CaO/TM.
6.4.19Sulfatzellstoffherstellung  
6.4.20Sodaherstellung  
6.4.21Aufbereitung von Ziegeleikalken Ergänzung der Kennzeichnung:
„Keine Anwendung auf Grünland oder
auf mit Gemüse oder Feldfutter bestellten Flächen“.

Tabelle 7

Hauptbestandteile

Vorbemerkungen und Hinweise

1.
Die Tabelle 7 enthält
1.1.
als Hauptbestandteil für Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 1, 2, 4 und 5 ggf. zusätzlich zulässige oder für Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 3 ausschließlich zulässige Ausgangsstoffe (vgl. dazu § 3).
1.2.
die für Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel als Hauptbestandteil zulässigen Ausgangsstoffe (vgl. dazu § 4).
2.
Feste Stoffe dürfen nur zerkleinert und streufähig aufbereitet in den Verkehr gebracht werden. (Siebdurchgang: 90 % bei 20 mm, ausgenommen Bodenhilfsstoffe unter ausschließlicher Verwendung von Rinde und unter Angabe des Anwendungszwecks als „Rindenmulch“ sowie des Anteils, der einen Siebdurchgang von 20 mm überschreitet).

 Ausgangsstoff,
Stoffgruppe oder Herkunft
Einschränkung der
zulässigen Ausgangsstoffe
Ergänzende Vorgaben und Hinweise
 123
7.1 Pflanzliche Stoffe
7.1.1Organisches BodenmaterialTorf
Moorschlamm

Heilerde
Corg10 %
Für Torf: Angabe „Hochmoor-“ oder
„Niedermoortorf“ mit Zersetzungsgrad
Für Heilerde: keine Medikamentenrückstände
7.1.2Pflanzliche StoffeAus
der Lebens-, Genuss- und
Futtermittelherstellung sowie
Forstwirtschaft, Landwirtschaft;
Garten- und Landschaftsbau
und verarbeitenden Industrie,
der Herstellung technischer
Alkohole,
der Energiegewinnung,
der Verarbeitung von Heil- und
Gewürzpflanzen
sowie
Küchen und Kantinenabfälle,
Reet,
Huminsäuren,
Algen,
Sphagnum



Der verwendete Stoff nach Spalte 2 ist anzugeben.
Heil- und Gewürzpflanzen und deren Rückstände, soweit bei der Verarbeitung nur Wasser oder Ethanol als Extraktionsmittel eingesetzt wurden.
Bei Reet: nur unbehandelt, keine Rückstände einer vorherigen Verwendung.
Hinweis:
Insbesondere für Rüben und Rückstände aus der Rübenverarbeitung sowie Kartoffeln und Rückstände aus der Kartoffelverarbeitung einschließlich Kartoffelfruchtwasser wird auf § 5 Abs. 2 Nr. 2 verwiesen.
Hinweis:
Umfasst auch Flotate, Fugate und Schlämme pflanzlicher Herkunft; bei allen Flotaten, Fugaten und Schlämmen ist die Verwertung nur gestattet, wenn an der Anfallstelle keine Vermischung mit Abwässern oder Schlämmen außerhalb der spezifischen Produktion erfolgt und im Verarbeitungsprozess eingesetzte Reinigungsmittel nicht in die Schlämme gelangen können.
7.1.3Organische Stoffe aus
der Filtration
Filtrationsrückstände aus der
Herstellung von Lebens-, Genuss-
und Futtermitteln
Auch mit enthaltenen organischen
Filtermaterialien aus Zellulose, Maisstärke oder mineralischem Filtermaterial nach
Tabelle 8.3,
im Rahmen der Kennzeichnung Angabe
der verwendeten Filtermaterialien.
Hinweis:
Insbesondere für Rüben und Rückstände aus der Rübenverarbeitung sowie Kartoffeln und Rückstände aus der Kartoffelverarbeitung einschließlich Kartoffelfruchtwasser wird auf § 5 Abs. 2 Nr. 2 verwiesen.
7.1.4Pflanzliches Filtermaterialaus der biologischen AbluftreinigungAbluftreinigung im Rahmen der Herstellung und Verarbeitung von Lebens- und Futtermitteln, tierischen Nebenprodukten und von Ställen.
7.1.5Rizinusschrot Nur bei unbedenklichen Gehalten an Ricin (keine akute orale Toxizität bei Aufnahme von bis zu 2 000 mg Rizinusschrot/kg
Körpermasse bei Ratten)
in dauerhaft staubgebundener Form,
Siebdurchgang:
bei 0,1 mm max. 0,2 %,
bei 0,05 mm max. 0,05 %,
bei 0,01 mm max. 0,005 %,
gewerbsmäßiges Inverkehrbringen nur in geschlossenen Packungen,
nur nach einer Behandlung mit Mitteln (Vergällung), die eine Aufnahme durch Tiere (insbesondere Hunde) unterbinden,
eine Vermischung mit Stoffen, die einen Anreiz für die Aufnahme durch Tiere darstellen, darf nicht erfolgen,
im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung und Lagerung die Angaben:
„Bei Lagerung und Ausbringung des Düngemittels sind notwendige Vorkehrungen zu treffen, um die Aufnahme durch Tiere zu vermeiden. Eine Vermischung und Verarbeitung mit Stoffen, die einen Anreiz für die Aufnahme durch Tiere darstellen, darf nicht erfolgen. Reizwirkungen sind bei empfindlichen Personen möglich.“
7.1.6Pflanzliches Abfisch- und
Rechengut
Bestandteile des Treibsels
aus der Gewässerbewirtschaftung
Naturbelassene Ausgangstoffe nach
aerober oder anaerober Behandlung.
7.1.7Pilzkultursubstrateabgetragene Substrate aus der
Speisepilzherstellung
Abtötung der Pilzkulturen durch Dämpfung oder andere geeignete Behandlung, keine Abtötung durch Fungizide.
7.1.8Fermentationsrückstände pflanzlicher Herkunft
a)
aus der Enzymproduktion
b)
aus der Vitaminproduktion
c)
aus der Arzneimittelproduktion
Zu Spalte 2 Buchstabe a:
für die Herstellung von Lebens-,
Genuss- oder Futtermitteln.
Zu Spalte 2 Buchstabe b:
aus der Herstellung von Vitamin B2 für
die Erzeugung von Lebens-, Genuss- und Futtermitteln.
Zu Spalte 2 Buchstabe c:
Pilzmycele des Penicillium chrysogenum und Acremonium chrysogenum, dazu
Behandlung bis zur vollständigen
Abtötung des Pilzmycels, keine
Abtötung durch Fungizide,
Angabe des verwendeten
Behandlungsverfahrens.
Ergänzung der Kennzeichnung im
Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung:
„Anwendungsvorgabe:
direkte Einbringung oder sofortiges
Einarbeiten.“
7.1.9Pflanzliches Eiweißhydrolysat und pflanzliche Aminosäuren Ergänzung der Kennzeichnung im
Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung:
„Anwendungsvorgabe:
direkte Einbringung oder sofortiges
Einarbeiten.“
7.1.10KohlenBraunkohle, auch Leonardit, Xylith, nicht als Rückstand aus vorherigen Produktions- oder Verarbeitungsprozessen
Holzkohle aus chemisch unbehandeltem Holz
Verwendung:
als Ausgangsstoff für Kultursubstrate,
als Trägersubstanz in Verbindung mit
der Zugabe von Nährstoffen über
zugelassene Düngemittel,
Xylith, Leonardit auch als
Bodenhilfsstoff.
7.2 Tierische Stoffe
7.2.1Tierische NebenprodukteFolgende nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zugelassene Stoffe:
1.
Material nach Artikel 5 Abs. 1
a)
Gülle, Festmist, Jauche (= Gülle
im Sinne der Verordnung (EG)
Nr. 1774/2002), davon aus-
genommen Guano,
b)
Magen- und Darminhalte nach
Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a,
c)
Stoffe aus der Behandlung von
Abwässern nach Artikel 5 Abs. 1
Buchstabe b,
d)
Stoffe von Tieren und Tierteilen
nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e,
e)
hemmstoffhaltige Milch nach
Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe c,
wenn diese Milch in betriebs-
üblichen Mengen von landwirt-
schaftlichen Betrieben zurück-
genommen wird.
2.
Material nach Artikel 6 Abs. 1
Keine Verwendung von tierischen Fetten
als Ausgangsstoff (Zugabe von Fetten als Nebenbestandteile siehe Tabelle 8 Nr. 8.3.4).
Für Stoffe nach Spalte 2 Nr. 1 Buchstabe c und d:
Transport nur in geschlossenen
Packungen oder Behältnissen, bei
Lagerung Aufnahme durch Nutztiere
vermeiden.
Bei festen Stoffen:
– streufähig aufbereitet,
– in staubgebundener Form, z. B.
granuliert,
– Siebdurchgang bei 0,1 mm
max. 0,5 %.
Für Stoffe nach Spalte 2 Nr. 1 Buchstabe c bis e Ergänzung der Kennzeichnung:
Zusätzliche Angabe der nach der
Verordnung (EG) Nr. 1774/2002
zutreffenden Kategorie.
Im Rahmen der Hinweise zur
sachgerechten Anwendung und
Lagerung sind folgende Angaben
zu machen:
„Anwendungsvorgaben:
=
Bei Lagerung, Transport und
Ausbringung sind notwendige
Vorkehrungen zu treffen, um die
Aufnahme durch Nutztiere zu
vermeiden.
=
Bei der Anwendung auf landwirt-
schaftlich genutzten Ackerflächen
sind Stoffe sofort einzuarbeiten.
=
Keine Anwendung auf landwirt-
schaftlich genutztem Grünland.
=
Auf sonstigen Grünflächen
einschließlich Zierrasen, Sportrasen
etc. nach der Aufbringung wässern.“
„Keine Mischung mit Futtermitteln.“
Für Stoffe nach Spalte 2 Nr. 2 Ergänzung der Kennzeichnung:
Zusätzliche Angabe der nach der
Verordnung (EG) Nr. 1774/2002
zutreffenden Kategorie.
   
Im Rahmen der Hinweise zur sach-
gerechten Anwendung und Lagerung
sind folgende Angaben zu machen:
=
„Anwendungsvorgaben: Bei
Lagerung, Transport und
Ausbringung sind notwendige
Vorkehrungen zu treffen, um die
Aufnahme durch Nutztiere zu
vermeiden.“
=
„Keine Mischung mit Futtermitteln.“
Für Stoffe nach Spalte 2 Nr. 2 bei
ausschließlicher Zweckbestimmung zur
Verwendung im Haus- und Kleingarten
und bei maximaler Gebindegröße bis 25 kg Ergänzung der Kennzeichnung:
Zusätzliche Angabe der nach der
Verordnung (EG) Nr. 1774/2002
zutreffenden Kategorie.
Zur Düngung im Haus- und Kleingarten.
Im Rahmen der Hinweise zur sach-
gerechten Anwendung und Lagerung
sind folgende Angaben zu machen:
=
„Anwendungsvorgaben:
Grünflächen, Zierrasen, Sportrasen
etc. nach der Aufbringung wässern
auf sonstigen Flächen einarbeiten.“
=
„Keine Mischung mit Futtermitteln.“
Für alle Stoffe nach Spalte 2 Nr. 1
Buchstabe c:
Die Verwertung ist nur gestattet, wenn
an der Anfallstelle keine Vermischung
mit Abwässern oder Schlämmen
außerhalb der spezifischen Produktion
erfolgt und im Verarbeitungsprozess
eingesetzte Reinigungsmittel nicht in
die Stoffe gelangen können.
Hinweis:
Auf die erforderliche Kennzeichnung
nach Verordnung (EG) Nr. 181/2006 in
Artikel 4 wird verwiesen; ausgenommen sind Stoffe nach Spalte 2 Nr. 2 bei
ausschließlicher Zweckbestimmung zur
Verwendung im Haus- und Kleingarten und bei maximaler Gebindegröße
bis 25 kg.
Gülle im Sinne der Verordnung (EG)
Nr. 1774/2002 sind Exkremente
und/oder Urin von Nutztieren, mit
oder ohne Einstreu, also auch Jauche, Festmist, sowie Guano, jeweils un-
verarbeitet oder verarbeitet in Über-
einstimmung mit Anhang VIII
Kapitel III bzw. in Biogasanlagen
oder Kompostieranlagen umgewandelt.
Für Hinweise zur erforderlichen
Hygienisierung siehe auch
TierNebV und BioAbfV.
7.2.2Tierische Exkremente nicht von NutztierenHeimtiere u. a., soweit diese nicht
als Nutztiere der Verordnung (EG)
Nr. 1774/2002 unterliegen
Die Tierart ist anzugeben.
Hinweis:
z. B. auch von Tieren aus Zoos
7.2.3Fermentationsrückstände
der Enzymproduktion aus
tierischen Stoffen
Aus der Herstellung von Lebens-,
Genuss- oder Futtermitteln.
 
7.2.4GuanoVon Seevögeln oder von Fledermäusen.Die Tierart und der Prozentanteil an
Guano im Produkt muss angegeben sein.
7.2.5Abwässer aus der Verarbeitung von [Stoff nach Zeile 7.2.1 bis 7.2.3] Der Ausdruck in der eckigen Klammer ist durch den jeweiligen Stoff nach Spalte 1 zu ersetzen. Für Abwässer von Stoffen nach 7.2.1 gelten zusätzlich die Kennzeichnungsauflagen nach Zeile 7.2.1.
7.3 Mineralische Stoffe
7.3.1DüngemittelDüngemittel nach Anlage 1
Abschnitte 1 und 2
Düngemittel nach der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003, Anhang I Abschnitte A
bis D
Zur Nährstoffergänzung eines bereits
als Bodenhilfsstoff, Kultursubstrat oder Pflanzenhilfsmittel verkehrsfähigen Ausgangsstoffes nach Tabelle 7.1 oder Tabelle 7.2.
Zugegebene Düngemittel sind anzugeben.
7.3.2Feuerlöschpulver (ABC-Pulver)Soweit als Hauptbestandteil
Ammonphosphat enthalten ist
Die Hydrophobierung darf einer
hinreichenden Pflanzenverfügbarkeit
nicht entgegenstehen.
7.3.3Mineralwolle, Steinwolle Als Trägersubstanz
Verwendung als Ausgangsstoff für
Kultursubstrate in Verbindung mit der
Zugabe von Nährstoffen mit zugelassenen Düngemitteln.
Ergänzung der Kennzeichnung:
„Anwendungsvorgabe:
Stoff ist nur in Systemen zu verwenden,
die eine getrennte Entsorgung des Trägermaterials ermöglichen.“
7.3.4GesteinGestein verschiedener Körnung
auch Bims, Trass, Tuff, Basalt,
Ölschiefer, Schiefer, Blähschiefer, Lava
keine Abfälle (z. B. Bauschutt)
Als Strukturmaterial für Kultursubstrate,
Schotter und Kies nur für Dachsubstrate.
Das Ausgangsgestein ist in Ergänzung der Kennzeichnung nach Spalte 2 anzugeben.
7.3.5GesteinsmehleAuch anfallende Mehle aus dem Abbau
von Gesteinen, jedoch keine sonstigen Abfälle (z. B. Bauschutt)
Auch in aufbereiteter Form
Das Ausgangsgestein ist in Ergänzung der Kennzeichnung nach Spalte 2 anzugeben.
7.3.6SandSande natürlicher Herkunft,
keine Abfallsande,
keine Sande aus Sandfängen.
Die Vorsorgewerte der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung nach
Anhang 2 Nr. 4 BBodSchV sind einzuhalten.
7.3.7PerlitePerlite natürlicher Herkunft,
keine Abfälle.
Als Ausgangsstoff für Kultursubstrate.
Zur Erhöhung des Porenvolumens
(Bodenhilfsstoff).
7.3.9ZeolithZeolith natürlicher Herkunft.Als Ausgangsstoff für Kultursubstrate.
7.3.11BodenmaterialBodenmaterial natürlicher Herkunft.Verwendung als Ausgangsstoff für
Bodenhilfsstoffe und Kultursubstrate
als Strukturmaterial und als
Trägersubstanz.
Die Vorsorgewerte der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung nach
Anhang 2 Nr. 4 BBodSchV sind einzuhalten.
7.3.12TonAuch Rohton, Tonerden, Tonschiefer,
Blähton und andere Tongranulate,
keine Abfalltone.
Als Strukturmaterial und Trägersubstanz.
Zur Verbesserung von Aufnahme- und Speichervermögen von Wasser und
Nährstoffen.
Das Ausgangsmaterial nach Spalte 2 ist anzugeben.
Die Vorsorgewerte der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung nach
Anhang 2 Nr. 4 BBodSchV sind einzuhalten.
7.3.13TonmineraleBentonite, Vermiculite,
keine Abfälle.
Als Strukturmaterial und Trägersubstanz.
Zur Verbesserung von Aufnahme- und Speichervermögen von Wasser und
Nährstoffen.
7.3.15ZiegelbruchZiegelsand,
Ziegelsplitt,
kein Ziegelbruch aus Bauschutt.
Verwendung als Ausgangsstoff für
Kultursubstrate.
7.3.16Aschen aus [Stoff
nach Tabelle 7.1, 7.2 oder Tabelle 7.4]
Verbrennung von Stoffen nach
Tabelle 7.1, 7.2 oder Tabelle 7.4, auch in Mischung.
Ohne Aschen aus der letzten Stufe im Rauchgasweg
Ohne Kondensatschlamm.
Bei der Verbrennung von Holz nur naturbelassene Hölzer.
In granulierter oder staubgebundener Form
Siebdurchgang:
bei 0,1 mm max. 0,2 %,
bei 0,05 mm max. 0,05 %,
bei 0,01 mm max. 0,005 %.
7.3.17Erde aus der Reinigung
von landwirtschaftlichen
Erzeugnissen
Rübenwasch- und -anhangerde sowie Kartoffelwasch- und -anhangerdeHinweis:
Insbesondere für Rüben und Rückstände aus der Rübenverarbeitung sowie
Kartoffeln und Rückstände aus der
Kartoffelverarbeitung einschließlich
Kartoffelfruchtwasser wird auf die
Vorgaben nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 verwiesen.
7.4 Andere Stoffe und Organismen, auch Gemische
7.4.1Abwasser aus der Herstellung von synthetischem Methionin Ergänzung der Kennzeichnung im
Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung:
„Anwendungsvorgabe:
direkte Einbringung.“
7.4.2Schlämme, Flotate und
Fugate aus der Nahrungs-
mittelindustrie
Aus Abwässern der
Milchverarbeitung,
Getränkeherstellung,
Gelatineherstellung,
Herstellung pflanzlicher Lebens-
und Genussmittel.
Verwertung nur, wenn an der Anfallstelle keine Vermischung mit Abwässern oder Schlämmen außerhalb der spezifischen Produktion erfolgt und keine Reinigungsmittel in die Schlämme gelangen können.
Ausgangsstoffe jeweils nur mit Stoffen aufbereitet, die der notwendigen Abwas-
ser- und Schlammbehandlung einschließlich Hygienisierung oder einer sonstigen notwendigen Behandlung dienen.
Zugabe von Kalk nur in einer Qualität, die zugelassenen Düngemitteln entsprechen.
Angabe der bei der Aufbereitung zugegebenen Stoffe und des jeweiligen Zwecks der Zugabe (z. B. zur Konditionierung, Hygienisierung, Fällung), bei der Zugabe von Kalken auch Angabe der zugegebenen Menge.
Hinweis:
Insbesondere für Rückstände aus der
Rübenverarbeitung sowie Rückstände
aus der Kartoffelverarbeitung einschließlich Kartoffelfruchtwasser wird auf die Vorgaben nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 verwiesen.
7.4.3KlärschlämmeAus der Behandlung von kommunalen Abwässern entsprechend AbfKlärVAb dem 1. Januar 2014 Einleitung von
Stoffen aus Verarbeitungsbetrieben
Tierischer Nebenprodukte und von Schlachtabwässern aus Schlachthöfen nach Artikel 4, 5 oder 6 der Verordnung
(EG) Nr. 1774/2002 nur, wenn ein Feststoffrückhaltesystem mit einer maximalen Maschenweite von 2 mm genutzt wird.
Zugabe von Kalk nur in einer Qualität, die zugelassenen Düngemitteln entspricht.
   Zugabe von Bioabfällen, nur im Rahmen der Aufbereitung (z. B. im Faulturm) und nur in einer Qualität, die der Bioabfallverordnung entspricht.
Aufbereitung der Ausgangsstoffe nur mit Stoffen, die der notwendigen Abwasser- und Schlammbehandlung einschließlich Hygienisierung oder sonstigen notwendigen Behandlung dienen (siehe auch
Tabelle 8.1).
Keine Rückführung von Rechengut, Sandfanggut; keine Rückführung von Flotaten oder Fettabscheiderinhalten aus fremden Klärwerken (jeweils auch nicht im Rahmen der Schlammaufbereitung).
Angabe der bei der Aufbereitung zuge-
gebenen Stoffe und des jeweiligen Zwecks der Zugabe (z. B. zur Konditionierung,
Hygienisierung, Fällung), bei der Zugabe von Kalken Angabe des zugegebenen
Anteils in Prozent.
Klärschlammabgabe nur zur direkten
Verwertung in unvermischtem Zustand.
7.4.4Organische AbfälleOrganischer Abfall pflanzlicher und tierischer Herkunft aus getrennter Sammlung aus privaten Haushaltungen und gleiche Ausgangsstoffe von Kleingewerbe.
Küchen- und Speiseabfälle.
Hinweis:
Für Hinweise zur erforderlichen Hygienisierung siehe TierNebV und BioAbfV.
7.4.5Lebende MikroorganismenBakterien,
Pilze
Verwendung
als Bodenimpfmittel,
zur Aufbereitung von organischem
Material,
zur Stimulierung des Pflanzenwachs-
tums und Verbesserung der Vitalität
von Pflanzen.
Die verwendeten Organismen sind
anzugeben.
Hinweis:
Auf die Bestimmungen des Gentechnik-
rechts wird verwiesen.
7.4.6Abgetötete MikroorganismenAus Feuerbrandbakterien gewonnenes Präparat.Nur bei zerstörter DNS.
7.4.7Synthetische PolymereAb dem 31.12.2013 Verwendung nur, soweit sämtliche Bestandteile und das Endprodukt sich vollständig abbauen,
ausgenommen sind solche Bestandteile, die ausschließlich in geschlossenen
Systemen verwendet und anschließend abfallrechtlich entsorgt werden.
Zur Verbesserung der Wasserhaltefähigkeit von Böden.
Im Falle einer Verwendung nach Spalte 2 zweiter Teilsatz ab 31.12.2013 Ergänzung der Kennzeichnung mit den Worten:
„Anwendungsvorgabe:
Anwendung nur in geschlossenen
Systemen.“
Hinweis:
Entsorgung nach Abfallrecht.
7.4.8HeilerdenKeine gebrauchten Erden.Ohne Zusatz von Medikamenten, Körperpflegemitteln und vergleichbaren Stoffen.
7.4.9StyroporAuch als Styromull.Verwendung als Ausgangsstoff für
Kultursubstrate
Ergänzung der Kennzeichnung:
„Anwendungsvorgabe:
Anwendung nur in geschlossenen
Systemen.“
Hinweis:
Entsorgung nach Abfallrecht.

Tabelle 8

Nebenbestandteile

Vorbemerkungen und Hinweise

1.
Nebenbestandteile sind auch alle Stoffe nach Tabelle 1. Bei Aufbereitungshilfsmitteln nach Tabelle 8.1 und Anwendungshilfsmitteln nach Tabelle 8.2 handelt es sich jedoch um Stoffe, deren Zugabe in der Regel gezielt wegen eines zusätzlichen produktions- oder anwendungstechnischen Nutzens (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 und § 4 Abs. 1 Nr. 2) als Hilfsmittel zur Unterstützung der Anwendung oder Aufbereitung erfolgt.
Nebenbestandteile einschließlich Fremdstoffe nach Tabelle 8.3, die düngemittelrechtlich keinerlei Nutzen aufweisen, können daher nicht ausschließlicher und – von besonders gekennzeichneten Ausnahmen abgesehen – auch nicht überwiegender Bestandteil von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln sein.
2.
Die Tabellen 8.1 und 8.2 sind nicht abschließend, in den Tabellen 8.1 und 8.2 aufgenommene Stoffe nach Spalte 1 können jedoch nur unter den in den Spalten 2 und 3 getroffenen Maßgaben verwendet werden; Tabelle 8.3 ist abschließend gestaltet (siehe insbesondere auch § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1).

 Ausgangsstoff
oder Stoffgruppe
Einschränkung
zulässiger Ausgangsstoffe
Weitere Auflagen, auch Angaben
zum Zweck der Zugabe,
ergänzende Vorgaben, Hinweise
 123
Tabelle 8.1 Aufbereitungshilfsmittel
8.1.1MineralöleHochraffinierte Grundöle, insbesondere
hochreine Weißöle,
Kohlenwasserstoffwachse,
Petrolatum.
Keine gebrauchten Mineralöle und
deren Folgeprodukte (z. B. aus der Kos-
metikindustrie, Lebensmitteltechnologie,
Trennöle, Öle aus dem Kfz-Bereich)
Zugabe zur Staubbindung, als
Antibackmittel und zur Hydrophobierung.
8.1.2Öle aus nachwachsenden RohstoffenIm Falle von gebrauchten Ölen nur solche aus der Lebens- und Futtermittelproduk-
tion.
 
8.1.3Synthetische PolymereAb dem 31.12.2013 Verwendung nur, soweit sämtliche Bestandteile und das Endprodukt sich vollständig abbauen, ausgenommen sind solche Bestandteile, die ausschließlich in geschlossenen Systemen verwendet und anschließend abfallrechtlich entsorgt werden.Zur Steuerung des Wassergehaltes
(Flockungs- und Konditionierungsmittel oder zur Wasserspeicherung) oder als
Antihaftmittel im Rahmen der Aufbereitung.
Im Falle einer Verwendung nach Spalte 2 zweiter Teilsatz ab 31.12.2013 Ergänzung der Kennzeichnung mit den Worten:
„Anwendungsvorgabe:
Anwendung nur in geschlossenen
Systemen.“
Hinweis:
Entsorgung nach Abfallrecht.
8.1.4Fällungsmittel– Eisensalze, auch -oxide,
– Eisenoxihydroxide,
– Eisenhydroxide,
– Aluminiumsalze,
– Magnesiumsalze,
– Kalk
Zur Fällung von Phosphor und Schwefel. Bei Verwendung von Eisensalz, Eisenoxiden, Eisenoxihydroxid oder Eisenhydroxid in Biogasanlagen, die bis zu einer Menge von maximal 0,1 % bezogen auf die Frischmasse des aufzubereitenden Stoffes zur Bindung von Sulfiden einbezogen werden können, gilt für das zugegebene Fällungsmittel eine Erhöhung der Grenzwerte nach Tabelle 1.4:
– für Arsen, Zeile 1.4.1 Spalte 4: 80 mg/kg TM
– für Nickel, Zeile 1.4.6 Spalte 4: 120 mg/kg TM.
Bei Fällung mit Eisen- oder Aluminiumsalzen ist im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung auf eine mögliche verringerte Wirksamkeit des Phosphates hinzuweisen.
8.1.5PerlitPerlit natürlicher Herkunft,
kein gebrauchtes Perlit.
Im Rahmen der aeroben Behandlung und zur Verbesserung der Geruchsproblematik und des Wasserhaushaltes.
8.1.9[Andere]Alle anderen zur Steuerung der
Aufbereitung einschl. Hygienisierung
eingesetzten Stoffe.
Zuordnung soweit nicht unter Nr. 8.1.1 bis 8.1.5 einzuordnen.
Im Rahmen der Kennzeichnung nach Nr. 10.2.3 ist für den Klammerausdruck nach Spalte 1 der jeweilige Stoff zu benennen.
Tabelle 8.2 Anwendungshilfsmittel
8.2.1AufbereitungshilfsmittelStoffe nach Tabelle 8.1.Soweit Stoffe nach Tabelle 8.1 als
Anwendungshilfsmittel eingesetzt werden, gelten die dort getroffenen Auflagen.
8.2.2NitrifikationshemmstoffeStoffe nach Tabelle 2.1.Zugabe nach Vorbemerkung Anlage 1 Nr. 2.2 sowie zu geeigneten Wirtschaftsdüngern.
8.2.3UreasehemmstoffeStoffe nach Tabelle 2.2.Zugabe nach Vorbemerkung Anlage 1 Nr. 2.2 sowie zu geeigneten Wirtschaftsdüngern.
8.2.4Hüllsubstanzen Zugabe nach Vorbemerkung Anlage 1 Nr. 2.3.
8.2.5Mittel zur Granulierung Zugabe nach Vorbemerkung Anlage 1 Nr. 2.4.
8.2.6KomplexbildnerChelatoren und andere Komplexbildner nach Tabelle 9.Zugabe zu Spurennährstoffdüngern des Abschnittes 4.2.
8.2.7Aluminiumoxide Für die Jungpflanzenanzucht im
Zierpflanzenbau als Puffersystem für
Nährstoffe (insbesondere P) in
Kultursubstraten.
Zur Steuerung der P-Verfügbarkeit.
Ergänzung der Hinweise zur sachgerechten Anwendung mit den Worten:
„Anwendung in geschlossenen Systemen.“
Hinweis:
Entsorgung nach Abfallrecht.
8.2.8Synthetische organische
Ionenaustauscher
Nur soweit zur Verwertung für einzelne Düngemittel nach den Typenvorgaben in Anlage 1 zugelassenErgänzung der Hinweise zur sachgerechten Anwendung mit den Worten:
„Anwendungsvorgabe:
Anwendung nur in geschlossenen
Systemen.“
Hinweis:
Entsorgung nach Abfallrecht.
8.2.9Synthetische PolymereAb dem 31.12. 2013 Verwendung nur, soweit sämtliche Bestandteile und das Endprodukt sich vollständig abbauen,
ausgenommen sind solche Bestandteile, die
1.
ausschließlich in geschlossenen
Systemen verwendet und anschließend abfallrechtlich entsorgt werden,
2.
als Hüllsubstanz für Düngemittel
der Steuerung der Wirkung von
Düngemitteln dienen.
Für Düngemitteln als Hüllsubstanz zur Steuerung der Nährstoffverfügbarkeit.
Für Kultursubstrate zur Verbesserung
der Wasseraufnahme und des Wasser-
haltevermögens.
Im Falle einer Verwendung nach Spalte 2 zweiter Teilsatz Nr. 1 ab 31.12.2013
Ergänzung der Kennzeichnung mit den Worten:
„Anwendungsvorgabe:
Anwendung nur in geschlossenen
Systemen.“
Hinweis:
Entsorgung nach Abfallrecht.
8.2.11Netzmittel– Tenside
– Paraffinöle
keine perfluorierte Tenside
Verwendung nur, soweit sämtliche
Bestandteile und das Endprodukt sich vollständig abbauen.
Zur besseren Verteilung von Nährstoffen auf Pflanzen und zur einfacheren Wiederbenetzung von Kultursubstraten mit Wasser.
8.2.19[Andere]Alle anderen zur Unterstützung einer sachgerechten Anwendung eingesetzten Stoffe.Zuordnung soweit nicht unter Nr. 8.2.1
bis 8.2.11 einzuordnen
Im Rahmen der Kennzeichnung nach Nr. 10.2.4 ist für den Klammerausdruck nach Spalte 1 der jeweilige Stoff zu benennen.
Tabelle 8.3 Fremdbestandteile
8.3.1Pflanzenschutz- und
Pflanzenstärkungsmittel
Soweit Pflanzenschutzrecht eine solchen Verwendung ermöglicht.Keine Angabe von Gehalten an Pflanzenschutz- und Pflanzenstärkungsmitteln
nach Düngemittelrecht.
Verwendung und Kennzeichnung erfolgt hinsichtlich der Pflanzenschutz- und
Pflanzenstärkungsmittel nach den im Pflanzenschutzrecht getroffenen Maßgaben.
8.3.2PhosphitSoweit unvermeidlicher Bestandteil in Phosphatdüngern und Mehrnährstoff-
düngern sowie Pflanzenhilfsmitteln.
Keine Zugabe.
Ein natürlicher Gehalt an Phosphit ist
anzugeben.
8.3.3Alkohol
Aus der Lebens-, Genuss- oder
Futtermittelherstellung.
Ethanol aus nachwachsenden Rohstoffen.
Glycerin, auch Rohglycerin aus der
Herstellung von Biodiesel.
Zugabe zur Verbesserung der Anlagenausnutzung.
Zugabe nur im Rahmen einer anaeroben Aufbereitung organischen Materials bis zu 75 vom Hundert/FM nach Tabelle 7.
Nach der anaeroben Aufbereitung dürfen nur unvermeidliche Anteile enthalten sein.
8.3.4Fett und Fettrückstände
Rückstände von Lebens-, Genuss- oder Futtermitteln
Aus der Herstellung von Biodiesel
Fette aus Material der Kategorie 3 nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002
Zugabe zur Verbesserung der Anlagen-
ausnutzung.
Nur bei anaerober Aufbereitung organischen Materials bis zu 75 vom Hundert/FM nach Tabelle 7.
Nach der anaeroben Aufbereitung dürfen nur unvermeidliche Anteile enthalten sein.
8.3.5Biologisch abbaubare
Werkstoffe (BAW)
Stoffe, die nach der Norm
DIN EN 13432 (im Beuth-Verlag GmbH, Berlin, erschienen und beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig
gesichert niedergelegt) oder
DIN EN 14995
zertifiziert wurden.
Nur unvermeidliche Anteile im Rahmen der Verwertung von Stoffen nach Tabelle 7.
Nur bei aerober Aufbereitung des gesamten organischen Materials, auch nach einer vorhergehenden Vergärung.
8.3.7Mineralische Filtermaterialien
Bleicherden
Kieselguren
Perlite
Cellite
Zugabe nur, soweit deren Anwendung als Filtermaterial für die Filterung organischer Stoffe nach Tabelle 7 erfolgt ist.
Bei Filtrationsrückständen mit Kieselguren
Kristobalitanteil 0,1 % der
Kieselguren
Siebdurchgang:
= 0,10 mm max. 0,2 %,
= 0,05 mm max. 0,05 %,
= ≤ 0,01 mm max. 0,005 %.
Im Rahmen der Hinweise zur sach-
gerechten Anwendung die Angaben:
„Anwendungsvorgabe:
Anwendung nur bei sofortiger
Einarbeitung. Keine oberflächige
Anwendung im Gemüsebau, auf
Grünland oder im Futterbau und keine Verwendung trockenen Materials.“
8.3.8Reinigungs- und
Desinfektionsmittel
Keine perfluorierte Tenside.Nur unvermeidbare Anteile im Rahmen der notwendigen Reinigung und Desinfektion von Ställen und Anlagen.
8.3.9Altpapier, Steine, Glas, Metall, Karton, nicht abbaubare Kunststoffe Soweit nicht Ausgangsmaterial nach
Tabelle 7.
Nur unvermeidbare Anteile im Rahmen der Verwertung von Stoffen nach Tabelle 7.
8.3.10SelenZugabe nur von Natriumselenat und
nur, soweit Futtermittelrecht dem nicht entgegensteht.
Im Rahmen der Hinweise zur sach-
gerechten Anwendung ist auf durch
den Selengehalt bedingte notwendige
Anwendungsobergrenzen des Düngemittels hinzuweisen.
Siehe auch Maßgaben nach Tabelle 1 Nr. 1.3.5.
8.3.11andere unvermeidbare Stoffe Nur unvermeidbare Anteile im Rahmen
der Herstellung von Stoffen nach § 1 des Düngemittelgesetzes.
Für Schadstoffe siehe auch Maßgaben nach Tabelle 1.4.

Tabelle 9

Komplexbildner

 KomplexWirkstoffSummenformel
 123
Tabelle 9.1 Chelatoren
9.1.1DTPADiethylentriaminpentaessigsäureC14H23O10N3
9.1.2EDDCHAEthylendiamin-di-(5-carboxy-2-
hydroxyphenyl)essigsäure
C20H20O10N2
9.1.3EDDHAEthylendiamin-di-(o-hydroxyphenyl)essigsäureC18H20O6N2
9.1.4EDDHMAEthylendiamin-di-(o-hydroxy-p-
methylphenyl)essigsäure
C20H24O6N2
9.1.5EDTAEthylendiamintetraessigsäureC10H16O8N2
9.1.6HEDTAHydroxy-2-ethylendiamintriessigsäureC10H18O7N2
9.1.7TMHBEDTrimethylendiamin-N, N-bis-
(O-hydroxybenzyl)-N, N-diessigsäure
C21H26O6N2
9.1.8IDHAD,L–(N-1.2 Dicarboxyethyl)-asparaginsäure TetranatriumsalzC8H7NO8Na4
Für 9.1.1 bis 9.1.7 auch deren Natrium-, Kalium- oder Ammoniumsalze
Tabelle 9.1 Sonstige Komplexbildner
9.2.1HEDPAOrganophosphonsäure
(1-Hydroxyäthan-1, 1-diphosphonsäure)
C2H8O7P2
9.2.2Ligninsulfonat  
9.2.3Zitronensäure2-Hydroxypropan-1,2,3-tricarbonsäureC6H8O7

Tabelle 10

Kennzeichnung

Vorbemerkungen und Hinweise

1.
Abschnitt 10.1 enthält Vorgaben zur Kennzeichnung notwendiger Basisinformationen durch die Inverkehrbringer für Handel und Verbraucher. Für Düngemittel u. a. die Typbezeichnung, die den typbestimmenden Nährstoffe, bei organischen Düngern und organisch-mineralischen Düngern in zusammengefasster Form auch Angaben über die diesen Typ prägenden organischen Hauptbestandteile, z. B. nach Tabelle 7 Spalte 1, sowie zu den die Anwendung wesentlich beeinflussenden Anwendungshilfsmitteln (Hüllsubstanzen, Hemmstoffe, Komplexbildner). Bei Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln sowie Wirtschaftsdüngern enthält dieser Abschnitt insbesondere die Bezeichnung nach der Zweckbestimmung sowie die Kennzeichnung der diese Zweckbestimmung unterstützenden Hauptbestandteile.
2.
Abschnitt 10.2 enthält Vorgaben zur erweiterten Kennzeichnung für näher bestimmte Stoffgruppen, insbesondere bestimmte organische Ausgangsstoffe, Nebenbestandteile einschließlich Schadstoffen sowie für bestimmte Aufbereitungsformen.
3.
Abschnitt 10.3 enthält Vorgaben zur Kennzeichnung von Hinweisen zur Lagerung und Anwendung.
4.
Abschnitt 10.4 enthält Vorgaben zur Kennzeichnung bei schriftlichem Angebot, Lieferung außerhalb des Geltungsbereiches des Düngemittelgesetzes.
5.
Abschnitt 10.5 enthält Vorgaben zur Kennzeichnung freiwilliger weiterer Angaben.
6.
Abweichende Vorgaben zur Kennzeichnung für bestimmte einzelne Stoffe gehen solchen zur Kennzeichnung für Stoffgruppen vor.
7.
Angaben nach den Abschnitten 10.2, 10.3 und 10.5 können nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 auch auf einem Warenbegleitpapier erfolgen.
8.
Gehaltsangaben in Prozent (%) beziehen sich auf die Masse (Massenprozent), soweit keine andere Bezugsgröße genannt ist (vgl. § 1 Nr. 23 und Nr. 24).
Für Düngemittel außer WirtschaftsdüngerFür Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel
 KennzeichnungInhalt der Kennzeichnung, HinweiseKennzeichnungInhalt der Kennzeichnung, Hinweise
 1234
10.1 Angaben, die den Stoff gemäß § 1 des Düngemittelgesetzes wesentlich charakterisieren
10.1.1Typbezeichnung und weitere
damit verbundene Angaben
1.
Typbezeichnung nach Anlage 1 Spalte 1 der
jeweiligen Beschreibung des Düngemitteltyps, in Verbindung damit die Angabe der tatsächlichen Gehalte nach Maßgaben der Anlage 1 Spalte 2,
dazu Angabe der Gehalte:
in Prozent, dabei dürfen die Zahlen nicht höher sein, als die Angaben für die tatsächlichen Gehalte nach Nr. 10.1.2,
für mineralische Düngemittel mit bis zu einer
Dezimalstelle,
für organische und organisch-mineralische Düngemittel mit bis zu zwei Dezimalstellen,
in der Reihenfolge nach Anlage 1 Spalte 2,
ohne den Zahlen hinzugefügte weitere Angaben.
2.
Bei flüssigen Düngemitteln ist die Typbezeichnung um die Worte „flüssig“, „Lösung“ oder „Suspen-
sion“ gemäß der Art der Herstellung nach Anlage 1 Spalte 5 der jeweiligen Beschreibung des Düngemitteltyps zu ergänzen.
3.
Bei Kalken darf ab einem Gehalt an MgCO3
von 15 % oder MgO von 7 % die Typbezeichnung um das vorgestellte Wort „Magnesium“ ergänzt sein. Kohlensaurer Kalk nach Satz 1 ist bei Erreichen der Magnesiumgehalte nach Satz 1 als „Kohlensaurer Magnesiumkalk“ zu bezeichnen.
Bezeichnung nach der vorgesehenen ZweckbestimmungBezeichnung als Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoff, Kultursubstrat oder Pflanzenhilfsmittel nach § 1 des Düngemittelgesetzes.
10.1.2Typbestimmende Bestandteile und Nährstoffformen
1.
Angabe von Art und Höhe der tatsächlichen Gehalte nach Anlage 1 Spalte 3 der jeweiligen Beschreibung des Düngemitteltyps.
2.
Für Düngemittel mit Spurennährstoffen nach
Anlage 1 Abschnitt 4.1 Angabe der Spurennährstoffe als weitere typbestimmende Bestandteile, dabei Angabe der Gehalte in Prozent, bezogen auf die Nettomasse, mit bis zu zwei Dezimalstellen, für Spurennährstoffe zwei bis vier Dezimalstellen.
3.
Für flüssige Düngemittel fakultative zusätzliche
Angabe in Masse zu Volumen (z. B. Gramm je Liter, Kilogramm je Kubikmeter).
4.
Bei mineralischen Mehrnährstoffdüngern Angaben
nach Anlage 1 Spalte 4 der jeweiligen Beschreibung des Düngemitteltyps.
5.
Bei Kalken – zusätzlich zur Angabe der Gehalte nach Anlage 1 Spalte 2 der jeweiligen Beschreibung des Düngemitteltyps – die Gehalte an basisch wirksamen Bestandteilen, bewertet als CaO. In Klammern darf zusätzlich die Bezeichnung „Neutralisationswert“ angefügt sein.
Für Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel, verwendete Hauptbestandteile (ohne Stoffe nach Tabelle 6
oder Tabelle 7)
Angabe im Anschluss an die Bezeichnung nach Nr. 10.1.1 mit den Worten „unter Verwendung von …“ und Angabe der Stoffe.
10.1.3Für Düngemittel verwendete Hauptbestandteile nach Tabelle 6 oder Tabelle 7
1.
Angabe im Anschluss an die Typbezeichnung
mit den Worten „unter Verwendung von …“ und
Angabe des verwendeten Stoffes nach Tabelle 6 oder Tabelle 7, jeweils Spalte 1,
2.
gegebenenfalls Ergänzung der Kennzeichnung
um nach Tabelle 6 oder Tabelle 7 Spalte 3
vorgegebene weitere Angaben für diese Stoffe,
3.
die Produktbezeichnung darf mit den Worten
„auf der Basis von Torf“ ergänzt sein, wenn im
Produkt mehr als 75 % Torf enthalten sind.
Für Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel, verwendete Hauptbestandteile nach Tabelle 6 oder Tabelle 7
1.
Angabe im Anschluss an die Bezeichnung nach Nr. 10.1.1 mit den Worten „unter Verwendung von …“ und Angabe der Stoffe nach Tabelle 6 oder Tabelle 7, jeweils Spalte 1,
2.
gegebenenfalls Ergänzung der Kennzeichnung um nach Tabelle 6 oder Tabelle 7 Spalte 3 vorgegebene weitere Angaben für diese Stoffe,
3.
die Produktbezeichnung darf mit den Worten
„auf der Basis von Torf“ ergänzt sein, wenn im
Produkt mehr als 75 % Torf enthalten sind.
10.1.4Zugabe von Hüllsubstanzen
1.
Die Typbezeichnung ist durch folgende Angaben
zu ergänzen:
„umhüllt“, wenn mindestens 90 % des Produktes
umhüllt sind,
„teilweise umhüllt“, wenn mindestens 25 %
des Produktes umhüllt sind,
„mit umhülltem [Nährstoff]“,
„mit teilweise umhülltem [Nährstoff]“.
2.
Der Anteil des umhüllten Düngemittels am gesamten Düngemittel oder der Anteil des umhüllten Nährstoffes am jeweiligen Gesamtnährstoffgehalt ist als Prozentwert in ganzen Zahlen hinzuzufügen.
Wirtschaftsdünger
1.
Bei Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft ist
die Angabe nach Nr. 10.1.1 um die Angabe der Tierart zu ergänzen.
2.
Bei sonstigen Wirtschaftsdüngern ist die Angabe nach Nr. 10.1.1 mit den Worten: „unter Verwendung von …“ und die Angabe des Ausgangsstoffes zu ergänzen.
3.
Zusätzlich sind anzugeben:
Nährstoffgehalte für N, P2O5 oder K2O in % FM,
Angaben zu Spurennährstoffen nach Tabelle 1
Nr. 1.2.11 bis 1.2.14,
basisch wirksame Bestandteile nach Tabelle 1
Nr. 1.3.2.
10.1.5Zugabe von Nitrifikations-
hemmstoffen nach Tabelle 8 Nr. 8.2.2 oder Ureasehemm-
stoffen nach Nr. 8.2.3
Die Typbezeichnung nach Anlage 1 Spalte 1 der
jeweiligen Beschreibung des Düngemitteltyps muss durch die Angabe „mit Nitrifikationshemmstoff“ oder
„mit Ureasehemmstoff“ unter nachfolgender Angabe
des verwendeten Hemmstoffes nach Tabelle 2 Spalte 1 ergänzt sein.
Bodenhilfsstoffe
1.
Nährstoffgehalte in Prozent für N, P2O5
und K2O nach Tabelle 1 Nr. 1.2.1, 1.2.3 und 1.2.5,
2.
Gehalt an organischer Substanz nach Tabelle 1
Nr. 1.3.3,
3.
basisch wirksame Bestandteile nach Tabelle 1
Nr. 1.3.2,
4.
vorgesehene Zweckbestimmung (z. B. Erhöhung
des Humusgehaltes, des Wasserhaltevermögens, der biologischen Aktivität oder als Kompoststarter zur Aufbereitung organischen Materials).
10.1.6Zugabe von Komplexbildnern nach Anlage 2 Tabelle 9
1.
Die Typbezeichnung nach Anlage 1 Spalte 1
der jeweiligen Beschreibung des Düngemitteltyps muss durch die Angabe „mit Komplexbildner“
unter nachfolgender Angabe des Stoffes nach Tabelle 9 Spalte 1 ergänzt sein.
2.
Bei der Angabe des Chelat- oder Komplex-
bildners kann seine Kurzbezeichnung nach
Tabelle 9 Spalte 1 verwendet sein.
3.
Angabe des für die Chelatstabilität maßgeblichen pH-Bereiches.
Kultursubstrate
1.
Gehalt an organischer Substanz nach
Tabelle 1 Nr. 1.3.3,
2.
pH-Wert (CaCl2) nach Tabelle 1 Nr. 1.3.7,
3.
Salzgehalt in g/l nach Tabelle 1 Nr. 1.3.4.
10.1.7Zugabe von Kalk zu Düngemitteln nach Anlage 1 Abschnitte 1 und 2Die Typkennzeichnung ist um das Wort „mit“ und
die Angabe des zugegebenen Kalkdüngertyps zu ergänzen.
Pflanzenhilfsmittel
1.
Nährstoffgehalte für N, P2O5 und K2O nach
Tabelle 1 Nr. 1.2 in Prozent,
2.
Gehalt an organischer Substanz, nach Tabelle 1
Nr. 1.3.3,
3.
basisch wirksame Bestandteile nach Tabelle 1
Nr. 1.3.2,
4.
vorgesehene Zweckbestimmung (Angaben zum
Wirkungsbereich).
Die Kennzeichnung, insbesondere der angegebene
Wirkungsbereich, darf zu keiner Verwechslung
mit Pflanzenstärkungsmitteln nach § 2 Nr. 10 des
Pflanzenschutzgesetzes führen.
10.1.8Für mineralische Mehrnährstoffdünger nach Anlage 1 Abschnitt 2Ist eine Angabe von Phosphatbestandteilen nach
Tabelle 5 vorgeschrieben, so muss diese Angabe der Typbezeichnung hinzugefügt sein.
  
10.1.9Für Spurennährstoffdünger
nach Anlage 1 Abschnitt 4
Liegt ein Spurennährstoff ganz oder teilweise in
organisch gebundener Form vor, so muss sein Gehalt
im Düngemittel unmittelbar hinter der Angabe des
wasserlöslichen Gehaltes in Prozent angegeben sein,
und zwar in der Form „als Chelat von ...“ oder „als Komplex von ...“.
  
10.1.10Masse
1.
Bei festen Düngemitteln Angabe der Nettomasse.
2.
Bei verpackten Düngemitteln und bei Düngemitteln in geschlossenen Behältnissen mit einem Inhalt bis 100 kg anstelle der Nettomasse auch Angabe der Bruttomasse in unmittelbarer Verbindung mit der Angabe der Masse der Verpackung.
3.
Bei flüssigen Düngemitteln Angabe der Nettomasse; es kann zusätzlich das Volumen angegeben sein.
Masse/Volumen
1.
Bei festen Stoffen
Angabe der Nettomasse, der Bruttomasse
oder des Volumens,
bei Angabe der Bruttomasse in unmittelbarem
Zusammenhang damit Angabe der Masse der Verpackung.
2.
Bei flüssigen Stoffen Angabe der Nettomasse oder des Volumens.
10.1.11Hersteller oder Inverkehrbringer
1.
Für abgepackte Ware: Name oder Firma und
Anschrift des für das Inverkehrbringen im Inland Verantwortlichen.
2.
Bei unverpackt abgegebene Ware zusätzlich
Name oder Firma und Anschrift des Herstellers,
soweit er nicht selbst der Inverkehrbringer ist.
Hersteller oder Inverkehrbringer
1.
Für abgepackte Ware: Name oder Firma und
Anschrift des für das Inverkehrbringen im Inland Verantwortlichen.
2.
Bei unverpackt abgegebene Ware zusätzlich Name oder Firma und Anschrift des Herstellers, soweit er nicht selbst der Inverkehrbringer ist.
10.2 Ergänzende Angaben für bestimmte Stoffgruppen, bestimmte Nebenbestandteile sowie bestimmte Aufbereitungsformen
10.2.1Ausgangsstoffe nach
Tabelle 6 oder Tabelle 7,
jeweils Spalte 2
Soweit eine weitere Differenzierung der nach Spalte 1 verwendeten Stoffe getroffen ist und für die Kennzeichnung der Stoffe nach Tabelle 7 Spalte 1 oder Spalte 2 nachfolgend keine eigene Regelung erfolgt:
zusätzliche Angabe der jeweils verwendeten Stoffe
nach Spalte 2,
in absteigender Reihenfolge nach eingesetzten
Mengenanteilen,
bei Mengenanteilen über 50 % unter zusätzlicher
Angabe des Prozentwertes,
in den Tabellen vorgegebenen Ergänzungen der Kennzeichnung.
Ausgangsstoffe nach Tabelle 6 oder Tabelle 7, jeweils Spalte 2Soweit eine weitere Differenzierung der nach Spalte 1 verwendeten Stoffe getroffen ist und für die Kennzeichnung der Stoffe nach Tabelle 7 Spalte 1 oder Spalte 2 nachfolgend keine eigene Regelung erfolgt:
zusätzliche Angabe der jeweils verwendeten Stoffe
nach Spalte 2,
in absteigender Reihenfolge nach eingesetzten
Mengenanteilen,
bei Mengenanteilen über 50 % unter zusätzlicher
Angabe des Prozentwertes,
in den Tabellen vorgegebene Ergänzungen der
Kennzeichnung.
10.2.2Nährstoffe nach den Tabellen 1.1 und 1.2 sowie Stoffe nach Tabelle 1.3 als Nebenbestandteile
1.
Kennzeichnung durch Angabe der betreffenden
Stoffe und ihr chemisches Symbol.
2.
Angabe der Gehalte in Prozent mit bis zu zwei
Dezimalstellen, bei Spurennährstoffen mit bis zu
vier Dezimalstellen, bezogen auf die Frischmasse,
dabei für
Stickstoff: Gesamtgehalt,
Phosphat: Gehalt und Löslichkeit nach Tabelle 4,
andere Nährstoffe:
=
bei völlig wasserlöslichen Nährstoffen Angabe der wasserlöslichen Gehalte,
=
bei nicht völlig wasserlöslichen Nährstoffen
Angabe der Gesamtgehalte,
=
wenn mindestens ein Viertel des Gesamt-
gehalts wasserlöslich ist, Angabe des Gesamtgehaltes und des wasserlöslichen Gehaltes.
Nährstoffe nach den Tabellen 1.1 und 1.2 sowie Stoffe nach Tabelle 1.3 als Nebenbestandteile
1.
Kennzeichnung durch Angabe der betreffenden
Stoffe und ihr chemisches Symbol.
2.
Angabe der Gehalte in Prozent, bei Kultursubstraten in mg/Liter, mit bis zu zwei Dezimalstellen bezogen auf die Frischmasse, dabei
Angabe der Nährstoffe als Gesamtgehalt, für
Kalium als wasserlösliches Kaliumoxid,
bei Kultursubstraten Angabe der Nährstoffe N,
P2O5, K2O als pflanzenverfügbare (lösliche)
Nährstoffe unter Angabe der Methode.
10.2.3Aufbereitungshilfsmittel nach
Tabelle 8.1 oder Anwendungshilfsmittel nach Tabelle 8.2
1.
Angabe des Zwecks der Zugabe ( z. B.: „enthält
Mittel zur Staubbindung“, „unter Verwendung von Mitteln zur Konditionierung“),
2.
ab einem Mengenanteil von 0,5 %/TM zusätzlich
die Angabe des zugegebenen Stoffes nach Spalte 1 in Verbindung mit der Angabe des Zwecks der
Zugabe (z. B. „unter Verwendung von Schwefel
als Hüllsubstanz“ oder „enthält Vinasse zur
Staubbindung“),
3.
gegebenenfalls Ergänzung der Kennzeichnung um nach Spalte 3 der Tabelle 8.1 oder 8.3 vorgegebene weitere Angaben für diese Stoffe.
Aufbereitungshilfsmittel nach
Tabelle 8.1 oder Anwendungshilfsmittel nach Tabelle 8.2
1.
Angabe des Zwecks der Zugabe ( z. B.: „enthält
Mittel zur Staubbindung“, „unter Verwendung von
Mitteln zur Konditionierung“),
2.
ab einem Mengenanteil von 0,5 %/TM zusätzlich
die Angabe des zugegebenen Stoffes nach Spalte 1 in Verbindung mit der Angabe des Zwecks der
Zugabe (z. B. „unter Verwendung von Schwefel
als Hüllsubstanz“ oder „enthält Vinasse zur
Staubbindung“),
3.
gegebenenfalls Ergänzung der Kennzeichnung um
nach Spalte 3 der Tabelle 8.1 oder 8.3 vorgegebene weitere Angaben für diese Stoffe.
10.2.4Fremdbestandteile nach Tabelle 8.3
1.
Angabe des Stoffes nach Spalte 1 ab 0,5 % TM,
soweit nach Tabelle 8.3 keine eigenen Vorgaben
zur Kennzeichnung bestehen,
2.
Ergänzung der Kennzeichnung um nach Tabelle 8.3 Spalte 3 vorgegebene weitere Angaben für diese Stoffe.
Ausgenommen ist die Kennzeichnung von Steinanteilen nach Nr. 8.3.9.
Fremdbestandteile nach
Tabelle 8.3
1.
Angabe des Stoffes nach Spalte 1 ab 0,5 % TM,
soweit nach Tabelle 8.3 keine eigenen Vorgaben
zur Kennzeichnung bestehen,
2.
Ergänzung der Kennzeichnung um nach Tabelle 8.3 Spalte 3 vorgegebene weitere Angaben für diese Stoffe.
Ausgenommen ist die Kennzeichnung von Steinanteilen nach Nr. 8.3.9.
10.2.5Schadstoffe nach Tabelle 1.4Angabe der betreffenden Stoffe und ihr chemisches Symbol in der Reihenfolge nach Tabelle 1.4 in Verbindung mit der Angabe der Gehalte in der nach Tabelle 1.4
Spalte 2 angegebenen Einheit.
Schadstoffe nach Tabelle 1.4Angabe der betreffenden Stoffe und ihr chemisches Symbol in der Reihenfolge nach Tabelle 1.4 in Verbindung mit der Angabe der Gehalte in der nach Tabelle 1.4
Spalte 2 angegebenen Einheit.
10.2.6Zusätzliche
Kennzeichnungsvorgaben
Für organische oder organisch-mineralische
Düngemittel ein Gehalt an Ammonium-, Nitrat- oder Carbamidstickstoff, wenn er insgesamt mehr als 15 %, bezogen auf den Gehalt an Gesamtstickstoff, oder mindestens 1 %, bezogen auf die Nettomasse des Düngemittels, beträgt.
  
10.3 Ergänzung der Kennzeichnung durch sachgerechte Hinweise zur Lagerung und Anwendung nach § 1 Nr. 21 und 22
10.3.1Allgemeine Angaben
1.
Notwendige Angaben zur sachgerechten
Lagerung und Anwendung, ergänzt um den
Hinweis, dass Empfehlungen der amtlichen
Beratung vorgehen (vgl. auch § 1 Nr. 21 und 22),
2.
vorgeschriebene ergänzende Angaben gemäß
der Typbeschreibung in Anlage 1,
Tabellen 6 bis 9.
Allgemeine Angaben
1.
Notwendige Angaben zur sachgerechten Lagerung und Anwendung (vgl. auch § 1 Nr. 21 und 22),
2.
vorgeschriebene ergänzende Angaben gemäß den
Tabellen 6 bis 9.
10.3.2Für mineralische Mehrnährstoffdünger nach Anlage 1 Abschnitt 2Ist Ammoniumthiosulfat als Stickstoffkomponente
verwendet, ist im Rahmen der Hinweise zur sach-
gerechten Anwendung auf eine verlangsamte Wirksamkeit hinzuweisen, wenn ein Mengenanteil am Stickstoff von 25 % überschritten ist.
  
10.3.3Für Spurennährstoffdünger
nach Anlage 1 Abschnitt 4
Für Düngemittel, die als typbestimmenden Bestandteil nur Spurennährstoffe (Düngemittel nach Anlage 1
Abschnitt 4.2) enthalten, zusätzliche Angaben im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung:
1.
Ergänzung der Kennzeichnung mit den Worten:
„Nur bei tatsächlichem Bedarf verwenden.
Empfohlene Aufwandmenge nicht überschreiten.“
2.
Angabe einer sachgerechten Anwendungszeit
(Vegetationsstand, Wiederholungen) und den
erforderlichen Mengenaufwand je Flächeneinheit.
  
10.3.4Für organische oder
organisch-mineralische
Düngemittel nach Anlage 1
Abschnitt 3
1.
Bei einem C:N-Verhältnis von > 30 : 1 ist im
Rahmen der Hinweise zur sachgerechten
Anwendung auf eine mögliche Stickstofffest-
legung im Boden oder im Substrat hinzuweisen.
2.
Erforderlichenfalls zusätzliche sachgerechte
Angaben zu möglichen Veränderungen der
Produkteigenschaften und für Stickstoff
Angaben zum zeitlichen Verlauf der Verfügbarkeit.
3.
Bei Verwendung von Klärschlämmen oder Bioabfällen der Hinweis:
„Bei einer Aufbringung auf landwirtschaftlich
genutzten Flächen sind Anwendungs- und
Mengenbeschränkungen aus abfallrechtlichen
Vorschriften (AbfKlärV, BioAbfV) zu beachten.“
4.
Bei Verwendung von Stoffen nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 – außer Gülle im Sinne dieser Verordnung – im Rahmen der Hinweise zur sach-
gerechten Lagerung und Anwendung der Hinweis:
„Organisches Düngemittel unter Verwendung
von tierischen Nebenprodukten – Zugang für
Nutztiere zu den behandelten Flächen während
eines Zeitraumes von mindestens 21 Tagen nach
der Ausbringung verboten“, soweit Anlage 2
Tabelle 7.2 Spalte 3 nichts anderes bestimmt.
Hinweis:
Es bestehen ggf. spezifische Anforderungen an
Lagerung und Anwendung, die sich aus der
Verwendung bestimmter tierischer Nebenprodukte nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 ergeben.


Bei Verwendung organischer Ausgangsstoffe nach Tabelle 6 oder Tabelle 7
1.
Bei einem C:N-Verhältnis von > 30 : 1 ist im
Rahmen der Hinweise zur sachgerechten
Anwendung auf eine mögliche Stickstofffestlegung im Boden oder im Substrat hinzuweisen.
2.
Erforderlichenfalls zusätzlich sachgerechte
Angaben zu möglichen Veränderungen der
Produkteigenschaften und für Stickstoff
Angaben zum zeitlichen Verlauf der Verfügbarkeit.
3.
Bei Verwendung von Klärschlämmen oder Bioabfällen der Hinweis:
„Bei einer Aufbringung auf landwirtschaftlich
genutzten Flächen sind Anwendungs- und
Mengenbeschränkungen aus abfallrechtlichen
Vorschriften (AbfKlärV, BioAbfV) zu beachten.“
4.
Bei Verwendung von Stoffen nach der
Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 – außer Gülle
im Sinne dieser Verordnung – im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Lagerung und Anwendung
der Hinweis: „Organisches Düngemittel/Boden-
verbesserungsmittel unter Verwendung von
tierischen Nebenprodukten – Zugang für Nutztiere
zu den behandelten Flächen während eines
Zeitraumes von mindestens 21 Tagen nach der
Ausbringung verboten“, soweit in Anlage 2
Tabelle 7.2 Spalte 3 nichts anderes bestimmt.
Hinweis:
Es bestehen ggf. spezifische Anforderungen an
Lagerung und Anwendung, die sich aus der
Verwendung bestimmter tierischer Nebenprodukte nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 ergeben.
10.4 Angaben für besondere Zwecke
10.4.1Schriftliches Angebot
1.
Typbezeichnung nach Nr. 10.1.1,
2.
Angabe zu Gehalten nach Nr. 10.1.2.
Schriftliches Angebot
1.
Bezeichnung nach Nr. 10.1.1,
2.
Angabe zur Zusammensetzung nach Nr. 10.1.2.
10.4.2Lieferung in Gebiete außerhalb des Geltungsbereiches des
Düngemittelgesetzes
1.
Typbezeichnung nach Nr. 10.1.1,
2.
Angabe zu Gehalten nach Nr. 10.1.2,
3.
Name oder Firma und die Anschrift des für den
Export ins Ausland Verantwortlichen.
Lieferung in Gebiete außerhalb des Geltungsbereiches des
Düngemittelgesetzes
1.
Bezeichnung nach Nr. 10.1.1,
2.
Angabe zu Gehalten nach Nr. 10.1.2,
3.
Name oder Firma und die Anschrift des für den
Export ins Ausland Verantwortlichen.
10.4.3Unentgeltliches Inverkehrbringen zu Forschungszwecken
1.
Zusammensetzung, insbesondere Nebenbestand-
teile, Masse oder Volumen, vorgesehener
Anwendungsbereich sowie Angaben zur
sachgerechten Lagerung und Anwendung nach
§ 1 Nr. 21 und 22,
2.
Name oder Firma und die Anschrift des für das
Inverkehrbringen Verantwortlichen.
Unentgeltliches Inverkehrbringen zu Forschungszwecken
1.
Zusammensetzung, insbesondere Nebenbestand-
teile, Masse oder Volumen, vorgesehener
Anwendungsbereich sowie Angaben zur
sachgerechten Lagerung und Anwendung nach § 1 Nr. 21 und 22,
2.
Name oder Firma und die Anschrift des für das
Inverkehrbringen Verantwortlichen.
10.5 Zulässige weitere Angaben
10.5.1Zulässige weitere Angaben
1.
Nach Anlage 1 oder Anlage 2 zulässige weitere Angaben,
2.
handelsübliche Warenbezeichnungen,
3.
Hinweise zur sachgerechten Anwendung, Lagerung
und Behandlung, soweit nicht vorgeschrieben,
4.
Marken, Gütezeichen,
5.
Hinweise auf Bestandteile des Düngemittels,
die nicht unter die verpflichtend anzugebenden
Bestandteile fallen,
6.
sonstige Angaben und Hinweise.
Zulässige weitere AngabenSonstige Angaben und Hinweise
*)
Der Anteil an ausschließlich mineralsäurelöslichem P2O5 darf 2 % nicht überschreiten.