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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 2 (zu § 1 Nr. 11, § 3 Abs. 1, 2, § 4 Abs. 1, 2, § 6 Abs. 1, 2, 5, 6, 7, § 7 Abs. 2, 4, § 9 Abs. 2)
Tabellen

(Fundstelle: BGBl. I 2008, 2555 - 2581)

Vorbemerkungen und Hinweise zu Anlage 2


1.
Für Kultursubstrate aus mineralischen Bestandteilen, die im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung für eine ausschließliche Verwendung als Dachsubstrate oder als Substrate für die Innenraumbegrünung gekennzeichnet sind, genügt für die Angabe von Gehalten nach Nr. 1.2.1 bis 1.3.4, ausgenommen Nr. 1.3.3, die Angabe einer Obergrenze.
2.
Angaben zur „Verordnung (EG) Nr. 1774/2002“ beziehen sich auf die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte in der jeweils geltenden Fassung („Hygieneverordnung“).

Tabelle 1

Kennzeichnungsschwellen und Grenzwerte für …

 NebenbestandteilKennzeichnung
ab ... % TM
(oder andere
angegebene
Einheit)
ToleranzEinschränkungen/Ergänzungen
der Kennzeichnung/Hinweise
 1234
1.1 … nicht den Düngemitteltyp bestimmende Nährstoffe in Düngemitteln außer Wirtschaftsdüngern
1.1.1Stickstoff (N)1,5 %25 %, 1 %-Punkt 
1.1.2Phosphat (P2O5)0,5 %25 %, 1 %-Punkt 
1.1.3Kalium (K2O)0,75 %25 %, 1 %-Punkt 
1.1.4Schwefel (S)0,3 %50 %, 1,5 %-PunkteFür Düngemittel der Abschnitte 1 und 2 Kennzeichnung nach Spalte 2 ab 1,5 %.
1.1.5Magnesium (MgO)0,3 %50 %, 1,5 %-PunkteMagnesium bewertet als Magnesiumoxid (MgO)
Für Düngemittel der Abschnitte 1 und 2 Kennzeichnung ab 1,7 % MgO
1.1.6Magnesiumoxid (MgO)5 %50 %, 2,5 %-PunkteFür Düngemittel des Abschnittes 1.4.
1.1.7Magnesiumcarbonat (MgCO3)5 %50 %, 2,5 %-PunkteFür Düngemittel des Abschnittes 1.4.
1.1.8Natrium (Na)0,2 %50 %, 1,5 %-PunkteFür Düngemittel der Abschnitte 1 und 2 Kennzeichnung nach Spalte 2 ab 1,5 %.
1.1.9wasserlösliches Calcium (Ca)5,7 %0,7 %-PunktFür flüssige Düngemittel.
1.2 … Nährstoffe in Wirtschaftsdüngern, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln
1.2.1Stickstoff (N)0,1 %50 %, 1 %-PunktFür Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel
1.2.3Phosphat (P2O5)0,1 %50 %, 1 %-PunktFür Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel
1.2.5Kalium (K2O)0,1 %50 %, 1 %-PunktFür Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel
1.2.7Magnesium (Mg)0,1 %50 %, 1 %-PunktFür Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel
1.2.9Schwefel (S)0,1 %50 %, 1 %-PunktFür Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel
1.2.2Stickstoff (N)0,1 %50 %, 1 %-PunktFür Kultursubstrate
Für Kultursubstrate mit besonderer Zweckbestimmung wie für Dachsubstrate gilt eine Deklarationspflicht ab 0,005 %.
1.2.4Phosphat (P2O5)0,1 %50 %, 1 %-PunktFür Kultursubstrate
Für Kultursubstrate mit besonderer Zweckbestimmung wie für Dachsubstrate gilt eine Deklarationspflicht ab 0,005 %.
1.2.6Kalium (K2O)0,1 %50 %, 1 %-PunktFür Kultursubstrate.
Für Kultursubstrate mit besonderer Zweckbestimmung wie für Dachsubstrate gilt eine Deklarationspflicht ab 0,005 %.
1.2.8Magnesium (Mg)0,1 %50 %, 1 %-PunktFür Kultursubstrate.
Für Kultursubstrate mit besonderer Zweckbestimmung wie für Dachsubstrate gilt eine Deklarationspflicht ab 0,005 %.
1.2.10Schwefel (S)0,1 %50 %, 1 %-PunktFür Kultursubstrate.
Für Kultursubstrate mit besonderer Zweckbestimmung wie für Dachsubstrate gilt eine Deklarationspflicht ab 0,005 %.
1.2.11Bor0,01 %20 %, 0,4 %-PunktFür Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe,
Kultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel.
Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung zusätzliche Kennzeichnung mit den Worten „Vorsicht bei borempfindlichen Kulturen“.
1.2.12Kupfer0,05 %20 %, 0,4 %-PunktFür Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe,
Kultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel.
1.2.13Zink0,1 %20 %, 0,4 %-PunktFür Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe,
Kultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel.
1.2.14Kobalt0,004 %20 %, 0,4 %-PunktFür Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe,
Kultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel.
1.3 … weitere Nebenbestandteile, außer Stoffe nach Tabelle 1.4
1.3.1(weggefallen)   
1.3.2Basisch wirksame
Bestandteile (als CaO)
5 %50 %, 2,5 %-PunkteFür Düngemittel, Bodenhilfsstoffe und Pflanzenhilfsmittel
Für als Dachsubstrate gekennzeichnete
Kultursubstrate nur Angabe einer Obergrenze für die basisch wirksamen Bestandteile.
Die Bezeichnung Neutralisationswert darf
zusätzlich in Klammer angefügt sein.
1.3.3Organische Substanz5 %50 %, 5 %-PunkteFür Düngemittel, Bodenhilfsstoffe oder
Pflanzenhilfsmittel.
Für Kultursubstrate:
Kennzeichnung bei ... % organischer
Substanz:
<= 5 % „enthält wenig organische Substanz“
>= 80 % „enthält viel organische Substanz“.
1.3.4Salzgehalt (in KCl/l)0,5 g/l50 %, 0,7 g/lFür Kultursubstrate.
1.3.5Selen (Se)0,0005 %25 %Für Düngemittel, Bodenhilfsstoffe,
Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel.
1.3.6Chlorid (Cl)jeder Gehalt0,2 %Für Düngemittel, außer Wirtschaftsdünger.
Angabe des Gehaltes fakultativ.
Die Angabe „chloridarm“ darf nur verwendet sein, wenn der Chloridgehalt 2 % Cl nicht überschreitet.
1.3.7pH-Wertjeder Wert0,4 EinheitenFür Kultursubstrate.
1.4 … Schadstoffe
 NebenbestandteilKennzeichnung
ab ... mg/kg TM
oder andere
angegebene
Einheit
Toleranz in % des
gekennzeichneten
Wertes jeweils bis zu
Grenzwert
mg/kg TM
oder andere
angegebene
Einheit
Einschränkungen/Ergänzungen
der Kennzeichnung/Hinweise
 12345
1.4.1Arsen (As)2050 %40 
1.4.2Blei (Pb)10050 %150 
1.4.3Cadmium (Cd)
Cadmium (Cd) für
Düngemittel ab
5 % P2O5 (FM)
1,0


20 mg/kg P2O5
50 %1,5


50 mg/kg P2O5
 
1.4.4Chrom (ges.)30050 % 
1.4.5Chrom (CrVI)1,250 %2Brennraumaschen aus der Verbrennung von naturbelassenem Rohholz sind vom Grenzwert nach Spalte 4 ausgenommen, wenn durch deutliche Kennzeichnung auf ihre ausschließliche Rückführung auf forstliche Standorte hingewiesen wird.
1.4.6Nickel (Ni)4050 %80Bei Gesteinsmehlen kann der Grenzwert nach Spalte 4 um
50 % überschritten werden.
1.4.7Quecksilber (Hg)0,550 %1,0 
1.4.8Thallium (Tl)0,550 %1,0 
1.4.9Perfluorierte Tenside
(PFT)
0,05 0,1Summe aus Perfluoroctansäure (PFOA) und Perfluoroctansulfonat (PFOS).


Tabelle 2

Nitrifikations- und Ureasehemmstoffe

 StoffMindestanteil in %, bezogen auf den Gesamtgehalt an Ammonium-, Carbamid- und CyanamidstickstoffSonstige Bestimmungen
 123
2.1 Nitrifikationshemmstoffe
2.1.1Dicyandiamid10,0 
2.1.2Gemisch aus Dicyandiamid und AmmoniumthiosulfatDicyandiamid: 7,7
Ammoniumthiosulfat: 4,8
 
2.1.3Gemisch aus Dicyandiamid und
3-Methylpyrazol
2,0Gemisch im Verhältnis 15 : 1
Der Gehalt an Methylpyrazol im Dünger darf 0,5 % nicht übersteigen.
2.1.4Gemisch aus Dicyandiamid und 1 H-1,2,4-Triazol2,0Gemisch im Verhältnis 10 : 1.
2.1.53,4-Dimethylpyrazolphosphat0,8 
2.1.6Gemisch aus 1H-1,2,4-Triazol und 3-Methylpyrazol0,2Gemisch im Verhältnis 2 : 1.
2.2 Ureasehemmstoffe
2.2.1N-(2-Nitrophenyl)phosphorsäuretriamid (2-NPT)Anteil, bezogen auf den
Carbamidstickstoff:
0,04 % bis 0,15 %
 

Tabelle 3

Zulässige Stickstoffformen für mineralische Mehrnährstoffdünger

3.1Gesamtstickstoff
3.2Nitratstickstoff
3.3Ammoniumstickstoff
3.4Carbamidstickstoff
3.5Cyanamidstickstoff
3.6Crotonylidendiharnstoffstickstoff
3.7Formaldehydharnstoffstickstoff
3.8Isobutylidendiharnstoffstickstoff
3.9Dicyandiamidstickstoff
3.10Acetylendiharnstoffstickstoff

Tabelle 4

Zulässige Phosphatformen und Phosphatlöslichkeiten

Vorbemerkungen und Hinweise

Die letzte Stelle der Kennziffer in Tabelle 4.2 Spalte 1 entspricht der in der Düngemittelanalytik genutzten Nummer für die Phosphatlöslichkeiten.

4.1 Phosphatformen
4.1.1Phosphat (P2O5)
4.2 Phosphatlöslichkeiten
4.2.1wasserlösliches Phosphat
4.2.2neutral-ammoncitratlösliches Phosphat
4.2.3neutral-ammoncitratlösliches und wasserlösliches Phosphat
4.2.4ausschließlich mineralsäurelösliches Phosphat
4.2.5alkalisch-ammoncitratlösliches Phosphat (Petermann)
4.2.6in 2 %iger Zitronensäure lösliches Phosphat
4.2.7Gesamtphosphat, davon mindestens 75 % des angegebenen Gehalts an P2O5 in alkalischem Ammoncitrat (Joulie) löslich
4.2.8Gesamtphosphat, davon mindestens 55 % des angegebenen Gehalts an P2O5 in 2 %iger Ameisensäure löslich
4.2.9Gesamtphosphat, davon mindestens 45 % des angegebenen Gehalts an P2O5 in 2 %iger Ameisensäure löslich, mindestens 20 % des angegebenen Gehalts an P2O5 wasserlösliches Phosphat
4.2.10in 2 %iger Zitronensäure und in alkalischem Ammoncitrat (Petermann) lösliches Phosphat
4.2.11Gesamtphosphat (Methode: mineralsäurelösliches Phosphat)

Tabelle 5

Gehaltsangaben und weitere Erfordernisse für den Phosphatbestandteil

Vorbemerkungen und Hinweise

Die letzte Stelle der für geforderte Löslichkeiten genutzten Kennziffer in den Spalten 3 und 4 entsprechen der in der Düngemittelanalytik genutzten Nummer für die Phosphatlöslichkeit

 Mineralische
Mehrnährstoffdünger mit
Der
Typenbezeichnung
müssen nachfolgende
Angaben angefügt sein
Angabe
folgender
Löslichkeiten
(nach
Tabelle 4)
Mindest-
löslichkeit
(Masseprozent)
Nicht enthalten sein dürfen
 12345
5.1
a)
weniger als 2 % wasserlöslichem P2O5*)
b)
2 % und mehr wasser-
löslichem P2O5*)
 4.2.2

4.2.1; 4.2.3
 Thomasphosphat, Glühphosphat,
Aluminiumcalciumphosphat,
teilaufgeschlossenes Rohphosphat,
Rohphosphat
5.2Rohphosphat mit
wasserlöslichem Anteil
„mit Rohphosphat
mit wasserlöslichem Anteil“
4.2.9Löslichkeit 4.2.1:
2 %
andere Phosphatarten
5.3Thomasphosphat,
Konverterkalk mit Phosphat,
daneben Glühphosphat,
Monocalciumphosphat oder Dicalciumphosphat
verwendete
Phosphatarten
4.2.10 andere als in Spalte 1 genannte
Phosphatarten
5.4Dicalciumphosphat„mit Dicalcium-
phosphat“
4.2.5 andere Phosphatarten
5.5Rohphosphat„mit Rohphosphat“4.2.1
4.2.3
4.2.4
4.2.11
2,5 %
5 %
2 %
Thomasphosphat,
Glühphosphat,
Aluminiumcalciumphosphat
5.6teilaufgeschlossenem Rohphosphat„mit teilaufgeschlossenem Rohphosphat“4.2.1
4.2.3
4.2.4
4.2.11
2,5 %
5 %
2 %
Thomasphosphat,
Glühphosphat,
Aluminiumcalciumphosphat
5.7Phosphatdünger aus
[Angabe nach Tabelle 6.2]
„mit Phosphatdüngern aus [Stoff nach Tabelle 6.2]“4.2.1
4.2.6
4.2.11
  
5.8weicherdigem Rohphosphat„mit weicherdigem Rohphosphat“4.2.8 andere Phosphatarten

Tabelle 6

Besondere Ausgangsstoffe für bestimmte mineralische Düngemittel nach Anlage 1

Vorbemerkungen und Hinweise

Die nachfolgenden als Hauptbestandteil für bestimmte Düngemittel eingesetzten Ausgangsstoffe sind häufig Rückstände aus Produktionsprozessen, die nicht auf die Erzeugung dieser Ausgangsstoffe ausgerichtet sind. Für diese Stoffe gelten deshalb ggf. zusätzliche besondere Auflagen in den jeweiligen Vorbemerkungen oder in den Vorgaben für einzelne Düngemitteltypen der Anlage 1.

 Ausgangsstoff,
Stoffgruppe oder Herkunft
Einschränkung der
zulässigen Ausgangsstoffe
Ergänzende Vorgaben und Hinweise
 123
6.1 Ammoniumsulfat-Lösung aus der [Bezeichnung nach Spalte 1] nach Anlage 1 Nr. 1.1.12
6.1.1AbluftreinigungAbluftreinigung im Rahmen der Herstellung und Verarbeitung von Lebens-, Genuss- und Futtermitteln, Energieerzeugung und Alkoholherstellung, von Ställen, Kläranlagen und Anlagen zur ausschließlichen Behandlung von Bioabfällen 
6.1.2Abgasreinigungaus Verbrennungsanlagen 
6.1.3aeroben oder anaeroben
Behandlung organischer Stoffe
Stoffe nach den Tabellen 7.1, 7.2 und 7.4 
6.1.4AbwasserbehandlungStoffe aus der kommunalen und
betrieblichen Abwasserbehandlung
 
6.1.5biotechnologischen
Behandlung von [Stoff nach Tabelle 7.1 oder Tabelle 7.2]
Stoffe nach den Tabellen 7.1 und 7.2 
6.1.6Herstellung von Blausäureleicht freisetzbares Cyanid
max. 5 mg/kg TM
 
6.1.7Verarbeitung von Zuckerrüben  
6.1.8Herstellung von Caprolactam  
6.1.9Verwertung von gebrauchten AmmoniumsulfatlösungenRegeneration NH4-beladener Zeolithe
bei der Aufbereitung gebrauchter
Ammoniumsulfatlösungen
 
6.2 Phosphatdünger aus der [Bezeichnung nach Spalte 1] nach Anlage 1 Nr. 1.2.9
6.2.1Verkohlung von Knochen
tierischer Herkunft
Stoffe nach Tabelle 7.2 Nr. 7.2.1 
6.2.2Verbrennung Stoffe
tierischer Herkunft
Aschen von Stoffen nach Tabelle 7.2.
Keine Verwendung von Aschen aus der letzten filternden Einheit im Rauchgasweg, keine Kondensatfilterschlämme.
In granulierter oder staubgebundener Form.
Siebdurchgang
bei 0,1 mm max. 0,2 %,
bei 0,05 mm max. 0,05 %,
bei 0,01 mm max. 0,005 %.
6.2.3Verbrennung von
Klärschlämmen
Aschen von Klärschlämmen nach Tabelle 7.4 Nr. 7.4.3.
Keine Verwendung von Aschen aus der letzten filternden Einheit im Rauchgasweg, keine Kondensatfilterschlämme.
In granulierter oder staubgebundener Form
Siebdurchgang
bei 0,1 mm max. 0,2 %,
bei 0,05 mm max. 0,05 %,
bei 0,01 mm max. 0,005 %.
6.2.4PhosphatfällungFällen mineralischer Phosphate mit
Calciumchlorid,
Kalkmilch,
Magnesiumchlorid,
Magnesiumoxid oder -hydroxid
Soweit nicht Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 1.2 Nr. 1.2.1 oder Nr. 1.2.2.
6.3 Kaliumdünger aus der [Bezeichnung nach Spalte 1] nach Anlage 1 Nr. 1.3.4
6.3.1Verarbeitung von Vinasse  
6.3.2Verarbeitung von
Ölen und Fetten
Öle und Fette pflanzlichen Ursprungs
aus der Biodieselproduktion
Öle und Fette tierischen Ursprungs
aus der Lebensmittel- und
Futtermittelproduktion
aus der Biodieselproduktion,
aus der Verarbeitung von Wolle
Verseifung, Ver- oder Umesterung von
Ölen und Fetten.
Gehalt an Methanol bis zu 2 %.
6.3.3Aufbereitung von AschenBrennraumaschen von naturbelassenen pflanzlichen Ausgangsstoffen nach
Tabelle 7.1.
Keine Verwendung von Aschen aus der letzten filternden Einheit im Rauchgasweg, keine Kondensatfilterschlämme.
Auch Auslaugen von Aschen (Kaliumcarbonat).
6.4 Kalkdünger aus der [Bezeichnung nach Spalte 1] nach Anlage 1 Nr. 1.4.6
6.4.1Gewinnung oder Verarbeitung von Kalkstein oder Dolomit Siebdurchgang:
97 % bei 3,15 mm,
70 % bei 1,0 mm.
6.4.2Herstellung von
Stickstoffdüngern
Schwarzkalk aus der Herstellung von Kalkstickstoff,
Umwandlungskalk aus dem Oddaverfahren,
Kalk aus dem Strippen von Ammoniak
mit CaSO4
 
6.4.3Herstellung von AtemkalkRückstände aus der Herstellung des KalkesKeine Rückstände aus der Verwendung in medizinischen Einrichtungen.
6.4.4Herstellung von ZuckerAus der Verarbeitung von Zuckerrüben,
Aus der Verarbeitung von Milchzucker
Durch Zugabe von Kalk und Kohlendioxid gefällter Niederschlag.
Bei der Verarbeitung von Zuckerrüben
darf die Düngemitteltypenbezeichnung
um Carbokalk ergänzt werden.
6.4.5Verwertung von
Eierschalen
 Siebdurchgang:
97 % bei 3,15 mm,
70 % bei 1,0 mm
Hinweis:
Material der Kategorie 3 nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002.
6.4.6Aufbereitung von Trink- und BrauchwasserAus der Entcarbonatisierung und
Aufhärtung.
Siebdurchgang:
97 % bei 3,15 mm
70 % bei 1,0 mm
Fe2O3 5 % bezogen auf TM,
MnO 5 % bezogen auf TM.
Keine Schlämme aus der Enteisenung und der Entmanganung.
6.4.7Phosphatfällung in
Klarablaufwasser
Aus der Phosphatfällung mit Kalk in
kommunalen Kläranlagen.
Siebdurchgang:
97 % bei 1 mm
6.4.8Acetylenherstellung Keine Zugabe von Suspensionshilfsmitteln.
6.4.9Herstellung von PapierFaserkalk aus der Aufbereitung von Frischfasern aus der Weißpapierherstellung einschließlich in diesem Prozess anfallender Papierschlamm.Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung ist auf die
N-Immobilisierung hinzuweisen.
Ohne Zugabe von Fällungsmitteln,
ausgenommen Kalk.
6.4.10Verbrennung von PapierAschen aus der energetischen Nutzung von Papierreststoffen aus der Papierherstellung.
Keine Verwendung von Aschen aus der letzten filternden Einheit im Rauchgasweg, keine Kondensatfilterschlämme.
Ohne Mischverbrennung mit Altpapieren oder mit anderen Stoffen.
6.4.11Verbrennung pflanzlicher StoffeBrennraumaschen von naturbelassenen pflanzlichen Ausgangsstoffen nach
Tabelle 7.1.
Keine Verwendung von Aschen aus der letzten filternden Einheit im Rauchgasweg, keine Kondensatfilterschlämme.
 
6.4.12Verbrennung von BraunkohleBrikettier-Braunkohlenaschen aus ausschließlicher Verbrennung von Braunkohle.
Keine Verwendung von Aschen aus der letzten filternden Einheit im Rauchgasweg, keine Kondensatfilterschlämme.
 
6.4.13Entschwefelung von AbgasenAus der Verbrennung von Steinkohle.Durch Sprühabsorptionsverfahren (SAV)
durch Trockenadditivverfahren (TAV)
durch Verbrennung im Wirbelschicht-
verfahren.
6.4.14Herstellung von SiedesalzCarbonatfällung aus der Natriumchlorid-Sole, Rohsole oder Kavernensole. 
6.4.15Aufbereitung von Meeralgen  
6.4.16anaeroben Aufbereitung
von organischen Stoffen
(Gärresten)
Aus der anaeroben Aufbereitung von
Stoffen nach den Tabellen 7.1, 7.2 und 7.4.
 
6.4.17Gewinnung von Kohlendioxyd aus natürlichen WässernEisenoxidgehalt 5 % 
6.4.18Aufbereitung von Wiesenkalken, MergelKalkhaltige natürliche Ablagerungen,
auch Kalkböden.
Mindestgehalt nach Spalte 2 für den Typ nach Anlage 1 Nr. 1.4.6 [Kalkdünger aus …]:
15 % CaO/TM.
6.4.19Sulfatzellstoffherstellung  
6.4.20Sodaherstellung  
6.4.21Aufbereitung von Ziegeleikalken Ergänzung der Kennzeichnung:
„Keine Anwendung auf Grünland oder
auf mit Gemüse oder Feldfutter bestellten Flächen“.

Tabelle 7

Hauptbestandteile

Vorbemerkungen und Hinweise

1.
Die Tabelle 7 enthält
1.1.
als Hauptbestandteil für Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 1, 2, 4 und 5 ggf. zusätzlich zulässige oder für Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 3 ausschließlich zulässige Ausgangsstoffe (vgl. dazu § 3).
1.2.
die für Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel als Hauptbestandteil zulässigen Ausgangsstoffe (vgl. dazu § 4).
2.
Feste Stoffe dürfen nur zerkleinert und streufähig aufbereitet in den Verkehr gebracht werden. (Siebdurchgang: 90 % bei 20 mm, ausgenommen Bodenhilfsstoffe unter ausschließlicher Verwendung von Rinde und unter Angabe des Anwendungszwecks als „Rindenmulch“ sowie des Anteils, der einen Siebdurchgang von 20 mm überschreitet).

 Ausgangsstoff,
Stoffgruppe oder Herkunft
Einschränkung der
zulässigen Ausgangsstoffe
Ergänzende Vorgaben und Hinweise
 123
7.1 Pflanzliche Stoffe
7.1.1Organisches BodenmaterialTorf
Moorschlamm

Heilerde
Corg10 %
Für Torf: Angabe „Hochmoor-“ oder
„Niedermoortorf“ mit Zersetzungsgrad
Für Heilerde: keine Medikamentenrückstände
7.1.2Pflanzliche StoffeAus
der Lebens-, Genuss- und
Futtermittelherstellung sowie
Forstwirtschaft, Landwirtschaft;
Garten- und Landschaftsbau
und verarbeitenden Industrie,
der Herstellung technischer
Alkohole,
der Energiegewinnung,
der Verarbeitung von Heil- und
Gewürzpflanzen
sowie
Küchen und Kantinenabfälle,
Reet,
Huminsäuren,
Algen,
Sphagnum



Der verwendete Stoff nach Spalte 2 ist anzugeben.
Heil- und Gewürzpflanzen und deren Rückstände, soweit bei der Verarbeitung nur Wasser oder Ethanol als Extraktionsmittel eingesetzt wurden.
Bei Reet: nur unbehandelt, keine Rückstände einer vorherigen Verwendung.
Hinweis:
Insbesondere für Rüben und Rückstände aus der Rübenverarbeitung sowie Kartoffeln und Rückstände aus der Kartoffelverarbeitung einschließlich Kartoffelfruchtwasser wird auf § 5 Abs. 2 Nr. 2 verwiesen.
Hinweis:
Umfasst auch Flotate, Fugate und Schlämme pflanzlicher Herkunft; bei allen Flotaten, Fugaten und Schlämmen ist die Verwertung nur gestattet, wenn an der Anfallstelle keine Vermischung mit Abwässern oder Schlämmen außerhalb der spezifischen Produktion erfolgt und im Verarbeitungsprozess eingesetzte Reinigungsmittel nicht in die Schlämme gelangen können.
7.1.3Organische Stoffe aus
der Filtration
Filtrationsrückstände aus der
Herstellung von Lebens-, Genuss-
und Futtermitteln
Auch mit enthaltenen organischen
Filtermaterialien aus Zellulose, Maisstärke oder mineralischem Filtermaterial nach
Tabelle 8.3,
im Rahmen der Kennzeichnung Angabe
der verwendeten Filtermaterialien.
Hinweis:
Insbesondere für Rüben und Rückstände aus der Rübenverarbeitung sowie Kartoffeln und Rückstände aus der Kartoffelverarbeitung einschließlich Kartoffelfruchtwasser wird auf § 5 Abs. 2 Nr. 2 verwiesen.
7.1.4Pflanzliches Filtermaterialaus der biologischen AbluftreinigungAbluftreinigung im Rahmen der Herstellung und Verarbeitung von Lebens- und Futtermitteln, tierischen Nebenprodukten und von Ställen.
7.1.5Rizinusschrot Nur bei unbedenklichen Gehalten an Ricin (keine akute orale Toxizität bei Aufnahme von bis zu 2 000 mg Rizinusschrot/kg
Körpermasse bei Ratten)
in dauerhaft staubgebundener Form,
Siebdurchgang:
bei 0,1 mm max. 0,2 %,
bei 0,05 mm max. 0,05 %,
bei 0,01 mm max. 0,005 %,
gewerbsmäßiges Inverkehrbringen nur in geschlossenen Packungen,
nur nach einer Behandlung mit Mitteln (Vergällung), die eine Aufnahme durch Tiere (insbesondere Hunde) unterbinden,
eine Vermischung mit Stoffen, die einen Anreiz für die Aufnahme durch Tiere darstellen, darf nicht erfolgen,
im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung und Lagerung die Angaben:
„Bei Lagerung und Ausbringung des Düngemittels sind notwendige Vorkehrungen zu treffen, um die Aufnahme durch Tiere zu vermeiden. Eine Vermischung und Verarbeitung mit Stoffen, die einen Anreiz für die Aufnahme durch Tiere darstellen, darf nicht erfolgen. Reizwirkungen sind bei empfindlichen Personen möglich.“
7.1.6Pflanzliches Abfisch- und
Rechengut
Bestandteile des Treibsels
aus der Gewässerbewirtschaftung
Naturbelassene Ausgangstoffe nach
aerober oder anaerober Behandlung.
7.1.7Pilzkultursubstrateabgetragene Substrate aus der
Speisepilzherstellung
Abtötung der Pilzkulturen durch Dämpfung oder andere geeignete Behandlung, keine Abtötung durch Fungizide.
7.1.8Fermentationsrückstände pflanzlicher Herkunft
a)
aus der Enzymproduktion
b)
aus der Vitaminproduktion
c)
aus der Arzneimittelproduktion
Zu Spalte 2 Buchstabe a:
für die Herstellung von Lebens-,
Genuss- oder Futtermitteln.
Zu Spalte 2 Buchstabe b:
aus der Herstellung von Vitamin B2 für
die Erzeugung von Lebens-, Genuss- und Futtermitteln.
Zu Spalte 2 Buchstabe c:
Pilzmycele des Penicillium chrysogenum und Acremonium chrysogenum, dazu
Behandlung bis zur vollständigen
Abtötung des Pilzmycels, keine
Abtötung durch Fungizide,
Angabe des verwendeten
Behandlungsverfahrens.
Ergänzung der Kennzeichnung im
Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung:
„Anwendungsvorgabe:
direkte Einbringung oder sofortiges
Einarbeiten.“
7.1.9Pflanzliches Eiweißhydrolysat und pflanzliche Aminosäuren Ergänzung der Kennzeichnung im
Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung:
„Anwendungsvorgabe:
direkte Einbringung oder sofortiges
Einarbeiten.“
7.1.10KohlenBraunkohle, auch Leonardit, Xylith, nicht als Rückstand aus vorherigen Produktions- oder Verarbeitungsprozessen
Holzkohle aus chemisch unbehandeltem Holz
Verwendung:
als Ausgangsstoff für Kultursubstrate,
als Trägersubstanz in Verbindung mit
der Zugabe von Nährstoffen über
zugelassene Düngemittel,
Xylith, Leonardit auch als
Bodenhilfsstoff.
7.2 Tierische Stoffe
7.2.1Tierische NebenprodukteFolgende nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zugelassene Stoffe:
1.
Material nach Artikel 5 Abs. 1
a)
Gülle, Festmist, Jauche (= Gülle
im Sinne der Verordnung (EG)
Nr. 1774/2002), davon aus-
genommen Guano,
b)
Magen- und Darminhalte nach
Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a,
c)
Stoffe aus der Behandlung von
Abwässern nach Artikel 5 Abs. 1
Buchstabe b,
d)
Stoffe von Tieren und Tierteilen
nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e,
e)
hemmstoffhaltige Milch nach
Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe c,
wenn diese Milch in betriebs-
üblichen Mengen von landwirt-
schaftlichen Betrieben zurück-
genommen wird.
2.
Material nach Artikel 6 Abs. 1
Keine Verwendung von tierischen Fetten
als Ausgangsstoff (Zugabe von Fetten als Nebenbestandteile siehe Tabelle 8 Nr. 8.3.4).
Für Stoffe nach Spalte 2 Nr. 1 Buchstabe c und d:
Transport nur in geschlossenen
Packungen oder Behältnissen, bei
Lagerung Aufnahme durch Nutztiere
vermeiden.
Bei festen Stoffen:
– streufähig aufbereitet,
– in staubgebundener Form, z. B.
granuliert,
– Siebdurchgang bei 0,1 mm
max. 0,5 %.
Für Stoffe nach Spalte 2 Nr. 1 Buchstabe c bis e Ergänzung der Kennzeichnung:
Zusätzliche Angabe der nach der
Verordnung (EG) Nr. 1774/2002
zutreffenden Kategorie.
Im Rahmen der Hinweise zur
sachgerechten Anwendung und
Lagerung sind folgende Angaben
zu machen:
„Anwendungsvorgaben:
=
Bei Lagerung, Transport und
Ausbringung sind notwendige
Vorkehrungen zu treffen, um die
Aufnahme durch Nutztiere zu
vermeiden.
=
Bei der Anwendung auf landwirt-
schaftlich genutzten Ackerflächen
sind Stoffe sofort einzuarbeiten.
=
Keine Anwendung auf landwirt-
schaftlich genutztem Grünland.
=
Auf sonstigen Grünflächen
einschließlich Zierrasen, Sportrasen
etc. nach der Aufbringung wässern.“
„Keine Mischung mit Futtermitteln.“
Für Stoffe nach Spalte 2 Nr. 2 Ergänzung der Kennzeichnung:
Zusätzliche Angabe der nach der
Verordnung (EG) Nr. 1774/2002
zutreffenden Kategorie.
   
Im Rahmen der Hinweise zur sach-
gerechten Anwendung und Lagerung
sind folgende Angaben zu machen:
=
„Anwendungsvorgaben: Bei
Lagerung, Transport und
Ausbringung sind notwendige
Vorkehrungen zu treffen, um die
Aufnahme durch Nutztiere zu
vermeiden.“
=
„Keine Mischung mit Futtermitteln.“
Für Stoffe nach Spalte 2 Nr. 2 bei
ausschließlicher Zweckbestimmung zur
Verwendung im Haus- und Kleingarten
und bei maximaler Gebindegröße bis 25 kg Ergänzung der Kennzeichnung:
Zusätzliche Angabe der nach der
Verordnung (EG) Nr. 1774/2002
zutreffenden Kategorie.
Zur Düngung im Haus- und Kleingarten.
Im Rahmen der Hinweise zur sach-
gerechten Anwendung und Lagerung
sind folgende Angaben zu machen:
=
„Anwendungsvorgaben:
Grünflächen, Zierrasen, Sportrasen
etc. nach der Aufbringung wässern
auf sonstigen Flächen einarbeiten.“
=
„Keine Mischung mit Futtermitteln.“
Für alle Stoffe nach Spalte 2 Nr. 1
Buchstabe c:
Die Verwertung ist nur gestattet, wenn
an der Anfallstelle keine Vermischung
mit Abwässern oder Schlämmen
außerhalb der spezifischen Produktion
erfolgt und im Verarbeitungsprozess
eingesetzte Reinigungsmittel nicht in
die Stoffe gelangen können.
Hinweis:
Auf die erforderliche Kennzeichnung
nach Verordnung (EG) Nr. 181/2006 in
Artikel 4 wird verwiesen; ausgenommen sind Stoffe nach Spalte 2 Nr. 2 bei
ausschließlicher Zweckbestimmung zur
Verwendung im Haus- und Kleingarten und bei maximaler Gebindegröße
bis 25 kg.
Gülle im Sinne der Verordnung (EG)
Nr. 1774/2002 sind Exkremente
und/oder Urin von Nutztieren, mit
oder ohne Einstreu, also auch Jauche, Festmist, sowie Guano, jeweils un-
verarbeitet oder verarbeitet in Über-
einstimmung mit Anhang VIII
Kapitel III bzw. in Biogasanlagen
oder Kompostieranlagen umgewandelt.
Für Hinweise zur erforderlichen
Hygienisierung siehe auch
TierNebV und BioAbfV.
7.2.2Tierische Exkremente nicht von NutztierenHeimtiere u. a., soweit diese nicht
als Nutztiere der Verordnung (EG)
Nr. 1774/2002 unterliegen
Die Tierart ist anzugeben.
Hinweis:
z. B. auch von Tieren aus Zoos
7.2.3Fermentationsrückstände
der Enzymproduktion aus
tierischen Stoffen
Aus der Herstellung von Lebens-,
Genuss- oder Futtermitteln.
 
7.2.4GuanoVon Seevögeln oder von Fledermäusen.Die Tierart und der Prozentanteil an
Guano im Produkt muss angegeben sein.
7.2.5Abwässer aus der Verarbeitung von [Stoff nach Zeile 7.2.1 bis 7.2.3] Der Ausdruck in der eckigen Klammer ist durch den jeweiligen Stoff nach Spalte 1 zu ersetzen. Für Abwässer von Stoffen nach 7.2.1 gelten zusätzlich die Kennzeichnungsauflagen nach Zeile 7.2.1.
7.3 Mineralische Stoffe
7.3.1DüngemittelDüngemittel nach Anlage 1
Abschnitte 1 und 2
Düngemittel nach der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003, Anhang I Abschnitte A
bis D
Zur Nährstoffergänzung eines bereits
als Bodenhilfsstoff, Kultursubstrat oder Pflanzenhilfsmittel verkehrsfähigen Ausgangsstoffes nach Tabelle 7.1 oder Tabelle 7.2.
Zugegebene Düngemittel sind anzugeben.
7.3.2Feuerlöschpulver (ABC-Pulver)Soweit als Hauptbestandteil
Ammonphosphat enthalten ist
Die Hydrophobierung darf einer
hinreichenden Pflanzenverfügbarkeit
nicht entgegenstehen.
7.3.3Mineralwolle, Steinwolle Als Trägersubstanz
Verwendung als Ausgangsstoff für
Kultursubstrate in Verbindung mit der
Zugabe von Nährstoffen mit zugelassenen Düngemitteln.
Ergänzung der Kennzeichnung:
„Anwendungsvorgabe:
Stoff ist nur in Systemen zu verwenden,
die eine getrennte Entsorgung des Trägermaterials ermöglichen.“
7.3.4GesteinGestein verschiedener Körnung
auch Bims, Trass, Tuff, Basalt,
Ölschiefer, Schiefer, Blähschiefer, Lava
keine Abfälle (z. B. Bauschutt)
Als Strukturmaterial für Kultursubstrate,
Schotter und Kies nur für Dachsubstrate.
Das Ausgangsgestein ist in Ergänzung der Kennzeichnung nach Spalte 2 anzugeben.
7.3.5GesteinsmehleAuch anfallende Mehle aus dem Abbau
von Gesteinen, jedoch keine sonstigen Abfälle (z. B. Bauschutt)
Auch in aufbereiteter Form
Das Ausgangsgestein ist in Ergänzung der Kennzeichnung nach Spalte 2 anzugeben.
7.3.6SandSande natürlicher Herkunft,
keine Abfallsande,
keine Sande aus Sandfängen.
Die Vorsorgewerte der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung nach
Anhang 2 Nr. 4 BBodSchV sind einzuhalten.
7.3.7PerlitePerlite natürlicher Herkunft,
keine Abfälle.
Als Ausgangsstoff für Kultursubstrate.
Zur Erhöhung des Porenvolumens
(Bodenhilfsstoff).
7.3.9ZeolithZeolith natürlicher Herkunft.Als Ausgangsstoff für Kultursubstrate.
7.3.11BodenmaterialBodenmaterial natürlicher Herkunft.Verwendung als Ausgangsstoff für
Bodenhilfsstoffe und Kultursubstrate
als Strukturmaterial und als
Trägersubstanz.
Die Vorsorgewerte der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung nach
Anhang 2 Nr. 4 BBodSchV sind einzuhalten.
7.3.12TonAuch Rohton, Tonerden, Tonschiefer,
Blähton und andere Tongranulate,
keine Abfalltone.
Als Strukturmaterial und Trägersubstanz.
Zur Verbesserung von Aufnahme- und Speichervermögen von Wasser und
Nährstoffen.
Das Ausgangsmaterial nach Spalte 2 ist anzugeben.
Die Vorsorgewerte der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung nach
Anhang 2 Nr. 4 BBodSchV sind einzuhalten.
7.3.13TonmineraleBentonite, Vermiculite,
keine Abfälle.
Als Strukturmaterial und Trägersubstanz.
Zur Verbesserung von Aufnahme- und Speichervermögen von Wasser und
Nährstoffen.
7.3.15ZiegelbruchZiegelsand,
Ziegelsplitt,
kein Ziegelbruch aus Bauschutt.
Verwendung als Ausgangsstoff für
Kultursubstrate.
7.3.16Aschen aus [Stoff
nach Tabelle 7.1, 7.2 oder Tabelle 7.4]
Verbrennung von Stoffen nach
Tabelle 7.1, 7.2 oder Tabelle 7.4, auch in Mischung.
Ohne Aschen aus der letzten Stufe im Rauchgasweg
Ohne Kondensatschlamm.
Bei der Verbrennung von Holz nur naturbelassene Hölzer.
In granulierter oder staubgebundener Form
Siebdurchgang:
bei 0,1 mm max. 0,2 %,
bei 0,05 mm max. 0,05 %,
bei 0,01 mm max. 0,005 %.
7.3.17Erde aus der Reinigung
von landwirtschaftlichen
Erzeugnissen
Rübenwasch- und -anhangerde sowie Kartoffelwasch- und -anhangerdeHinweis:
Insbesondere für Rüben und Rückstände aus der Rübenverarbeitung sowie
Kartoffeln und Rückstände aus der
Kartoffelverarbeitung einschließlich
Kartoffelfruchtwasser wird auf die
Vorgaben nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 verwiesen.
7.4 Andere Stoffe und Organismen, auch Gemische
7.4.1Abwasser aus der Herstellung von synthetischem Methionin Ergänzung der Kennzeichnung im
Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung:
„Anwendungsvorgabe:
direkte Einbringung.“
7.4.2Schlämme, Flotate und
Fugate aus der Nahrungs-
mittelindustrie
Aus Abwässern der
Milchverarbeitung,
Getränkeherstellung,
Gelatineherstellung,
Herstellung pflanzlicher Lebens-
und Genussmittel.
Verwertung nur, wenn an der Anfallstelle keine Vermischung mit Abwässern oder Schlämmen außerhalb der spezifischen Produktion erfolgt und keine Reinigungsmittel in die Schlämme gelangen können.
Ausgangsstoffe jeweils nur mit Stoffen aufbereitet, die der notwendigen Abwas-
ser- und Schlammbehandlung einschließlich Hygienisierung oder einer sonstigen notwendigen Behandlung dienen.
Zugabe von Kalk nur in einer Qualität, die zugelassenen Düngemitteln entsprechen.
Angabe der bei der Aufbereitung zugegebenen Stoffe und des jeweiligen Zwecks der Zugabe (z. B. zur Konditionierung, Hygienisierung, Fällung), bei der Zugabe von Kalken auch Angabe der zugegebenen Menge.
Hinweis:
Insbesondere für Rückstände aus der
Rübenverarbeitung sowie Rückstände
aus der Kartoffelverarbeitung einschließlich Kartoffelfruchtwasser wird auf die Vorgaben nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 verwiesen.
7.4.3KlärschlämmeAus der Behandlung von kommunalen Abwässern entsprechend AbfKlärVAb dem 1. Januar 2014 Einleitung von
Stoffen aus Verarbeitungsbetrieben
Tierischer Nebenprodukte und von Schlachtabwässern aus Schlachthöfen nach Artikel 4, 5 oder 6 der Verordnung
(EG) Nr. 1774/2002 nur, wenn ein Feststoffrückhaltesystem mit einer maximalen Maschenweite von 2 mm genutzt wird.
Zugabe von Kalk nur in einer Qualität, die zugelassenen Düngemitteln entspricht.
   Zugabe von Bioabfällen, nur im Rahmen der Aufbereitung (z. B. im Faulturm) und nur in einer Qualität, die der Bioabfallverordnung entspricht.
Aufbereitung der Ausgangsstoffe nur mit Stoffen, die der notwendigen Abwasser- und Schlammbehandlung einschließlich Hygienisierung oder sonstigen notwendigen Behandlung dienen (siehe auch
Tabelle 8.1).
Keine Rückführung von Rechengut, Sandfanggut; keine Rückführung von Flotaten oder Fettabscheiderinhalten aus fremden Klärwerken (jeweils auch nicht im Rahmen der Schlammaufbereitung).
Angabe der bei der Aufbereitung zuge-
gebenen Stoffe und des jeweiligen Zwecks der Zugabe (z. B. zur Konditionierung,
Hygienisierung, Fällung), bei der Zugabe von Kalken Angabe des zugegebenen
Anteils in Prozent.
Klärschlammabgabe nur zur direkten
Verwertung in unvermischtem Zustand.
7.4.4Organische AbfälleOrganischer Abfall pflanzlicher und tierischer Herkunft aus getrennter Sammlung aus privaten Haushaltungen und gleiche Ausgangsstoffe von Kleingewerbe.
Küchen- und Speiseabfälle.
Hinweis:
Für Hinweise zur erforderlichen Hygienisierung siehe TierNebV und BioAbfV.
7.4.5Lebende MikroorganismenBakterien,
Pilze
Verwendung
als Bodenimpfmittel,
zur Aufbereitung von organischem
Material,
zur Stimulierung des Pflanzenwachs-
tums und Verbesserung der Vitalität
von Pflanzen.
Die verwendeten Organismen sind
anzugeben.
Hinweis:
Auf die Bestimmungen des Gentechnik-
rechts wird verwiesen.
7.4.6Abgetötete MikroorganismenAus Feuerbrandbakterien gewonnenes Präparat.Nur bei zerstörter DNS.
7.4.7Synthetische PolymereAb dem 31.12.2013 Verwendung nur, soweit sämtliche Bestandteile und das Endprodukt sich vollständig abbauen,
ausgenommen sind solche Bestandteile, die ausschließlich in geschlossenen
Systemen verwendet und anschließend abfallrechtlich entsorgt werden.
Zur Verbesserung der Wasserhaltefähigkeit von Böden.
Im Falle einer Verwendung nach Spalte 2 zweiter Teilsatz ab 31.12.2013 Ergänzung der Kennzeichnung mit den Worten:
„Anwendungsvorgabe:
Anwendung nur in geschlossenen
Systemen.“
Hinweis:
Entsorgung nach Abfallrecht.
7.4.8HeilerdenKeine gebrauchten Erden.Ohne Zusatz von Medikamenten, Körperpflegemitteln und vergleichbaren Stoffen.
7.4.9StyroporAuch als Styromull.Verwendung als Ausgangsstoff für
Kultursubstrate
Ergänzung der Kennzeichnung:
„Anwendungsvorgabe:
Anwendung nur in geschlossenen
Systemen.“
Hinweis:
Entsorgung nach Abfallrecht.

Tabelle 8

Nebenbestandteile

Vorbemerkungen und Hinweise

1.
Nebenbestandteile sind auch alle Stoffe nach Tabelle 1. Bei Aufbereitungshilfsmitteln nach Tabelle 8.1 und Anwendungshilfsmitteln nach Tabelle 8.2 handelt es sich jedoch um Stoffe, deren Zugabe in der Regel gezielt wegen eines zusätzlichen produktions- oder anwendungstechnischen Nutzens (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 und § 4 Abs. 1 Nr. 2) als Hilfsmittel zur Unterstützung der Anwendung oder Aufbereitung erfolgt.
Nebenbestandteile einschließlich Fremdstoffe nach Tabelle 8.3, die düngemittelrechtlich keinerlei Nutzen aufweisen, können daher nicht ausschließlicher und – von besonders gekennzeichneten Ausnahmen abgesehen – auch nicht überwiegender Bestandteil von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln sein.
2.
Die Tabellen 8.1 und 8.2 sind nicht abschließend, in den Tabellen 8.1 und 8.2 aufgenommene Stoffe nach Spalte 1 können jedoch nur unter den in den Spalten 2 und 3 getroffenen Maßgaben verwendet werden; Tabelle 8.3 ist abschließend gestaltet (siehe insbesondere auch § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1).

 Ausgangsstoff
oder Stoffgruppe
Einschränkung
zulässiger Ausgangsstoffe
Weitere Auflagen, auch Angaben
zum Zweck der Zugabe,
ergänzende Vorgaben, Hinweise
 123
Tabelle 8.1 Aufbereitungshilfsmittel
8.1.1MineralöleHochraffinierte Grundöle, insbesondere
hochreine Weißöle,
Kohlenwasserstoffwachse,
Petrolatum.
Keine gebrauchten Mineralöle und
deren Folgeprodukte (z. B. aus der Kos-
metikindustrie, Lebensmitteltechnologie,
Trennöle, Öle aus dem Kfz-Bereich)
Zugabe zur Staubbindung, als
Antibackmittel und zur Hydrophobierung.
8.1.2Öle aus nachwachsenden RohstoffenIm Falle von gebrauchten Ölen nur solche aus der Lebens- und Futtermittelproduk-
tion.
 
8.1.3Synthetische PolymereAb dem 31.12.2013 Verwendung nur, soweit sämtliche Bestandteile und das Endprodukt sich vollständig abbauen, ausgenommen sind solche Bestandteile, die ausschließlich in geschlossenen Systemen verwendet und anschließend abfallrechtlich entsorgt werden.Zur Steuerung des Wassergehaltes
(Flockungs- und Konditionierungsmittel oder zur Wasserspeicherung) oder als
Antihaftmittel im Rahmen der Aufbereitung.
Im Falle einer Verwendung nach Spalte 2 zweiter Teilsatz ab 31.12.2013 Ergänzung der Kennzeichnung mit den Worten:
„Anwendungsvorgabe:
Anwendung nur in geschlossenen
Systemen.“
Hinweis:
Entsorgung nach Abfallrecht.
8.1.4Fällungsmittel– Eisensalze, auch -oxide,
– Eisenoxihydroxide,
– Eisenhydroxide,
– Aluminiumsalze,
– Magnesiumsalze,
– Kalk
Zur Fällung von Phosphor und Schwefel. Bei Verwendung von Eisensalz, Eisenoxiden, Eisenoxihydroxid oder Eisenhydroxid in Biogasanlagen, die bis zu einer Menge von maximal 0,1 % bezogen auf die Frischmasse des aufzubereitenden Stoffes zur Bindung von Sulfiden einbezogen werden können, gilt für das zugegebene Fällungsmittel eine Erhöhung der Grenzwerte nach Tabelle 1.4:
– für Arsen, Zeile 1.4.1 Spalte 4: 80 mg/kg TM
– für Nickel, Zeile 1.4.6 Spalte 4: 120 mg/kg TM.
Bei Fällung mit Eisen- oder Aluminiumsalzen ist im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung auf eine mögliche verringerte Wirksamkeit des Phosphates hinzuweisen.
8.1.5PerlitPerlit natürlicher Herkunft,
kein gebrauchtes Perlit.
Im Rahmen der aeroben Behandlung und zur Verbesserung der Geruchsproblematik und des Wasserhaushaltes.
8.1.9[Andere]Alle anderen zur Steuerung der
Aufbereitung einschl. Hygienisierung
eingesetzten Stoffe.
Zuordnung soweit nicht unter Nr. 8.1.1 bis 8.1.5 einzuordnen.
Im Rahmen der Kennzeichnung nach Nr. 10.2.3 ist für den Klammerausdruck nach Spalte 1 der jeweilige Stoff zu benennen.
Tabelle 8.2 Anwendungshilfsmittel
8.2.1AufbereitungshilfsmittelStoffe nach Tabelle 8.1.Soweit Stoffe nach Tabelle 8.1 als
Anwendungshilfsmittel eingesetzt werden, gelten die dort getroffenen Auflagen.
8.2.2NitrifikationshemmstoffeStoffe nach Tabelle 2.1.Zugabe nach Vorbemerkung Anlage 1 Nr. 2.2 sowie zu geeigneten Wirtschaftsdüngern.
8.2.3UreasehemmstoffeStoffe nach Tabelle 2.2.Zugabe nach Vorbemerkung Anlage 1 Nr. 2.2 sowie zu geeigneten Wirtschaftsdüngern.
8.2.4Hüllsubstanzen Zugabe nach Vorbemerkung Anlage 1 Nr. 2.3.
8.2.5Mittel zur Granulierung Zugabe nach Vorbemerkung Anlage 1 Nr. 2.4.
8.2.6KomplexbildnerChelatoren und andere Komplexbildner nach Tabelle 9.Zugabe zu Spurennährstoffdüngern des Abschnittes 4.2.
8.2.7Aluminiumoxide Für die Jungpflanzenanzucht im
Zierpflanzenbau als Puffersystem für
Nährstoffe (insbesondere P) in
Kultursubstraten.
Zur Steuerung der P-Verfügbarkeit.
Ergänzung der Hinweise zur sachgerechten Anwendung mit den Worten:
„Anwendung in geschlossenen Systemen.“
Hinweis:
Entsorgung nach Abfallrecht.
8.2.8Synthetische organische
Ionenaustauscher
Nur soweit zur Verwertung für einzelne Düngemittel nach den Typenvorgaben in Anlage 1 zugelassenErgänzung der Hinweise zur sachgerechten Anwendung mit den Worten:
„Anwendungsvorgabe:
Anwendung nur in geschlossenen
Systemen.“
Hinweis:
Entsorgung nach Abfallrecht.
8.2.9Synthetische PolymereAb dem 31.12. 2013 Verwendung nur, soweit sämtliche Bestandteile und das Endprodukt sich vollständig abbauen,
ausgenommen sind solche Bestandteile, die
1.
ausschließlich in geschlossenen
Systemen verwendet und anschließend abfallrechtlich entsorgt werden,
2.
als Hüllsubstanz für Düngemittel
der Steuerung der Wirkung von
Düngemitteln dienen.
Für Düngemitteln als Hüllsubstanz zur Steuerung der Nährstoffverfügbarkeit.
Für Kultursubstrate zur Verbesserung
der Wasseraufnahme und des Wasser-
haltevermögens.
Im Falle einer Verwendung nach Spalte 2 zweiter Teilsatz Nr. 1 ab 31.12.2013
Ergänzung der Kennzeichnung mit den Worten:
„Anwendungsvorgabe:
Anwendung nur in geschlossenen
Systemen.“
Hinweis:
Entsorgung nach Abfallrecht.
8.2.11Netzmittel– Tenside
– Paraffinöle
keine perfluorierte Tenside
Verwendung nur, soweit sämtliche
Bestandteile und das Endprodukt sich vollständig abbauen.
Zur besseren Verteilung von Nährstoffen auf Pflanzen und zur einfacheren Wiederbenetzung von Kultursubstraten mit Wasser.
8.2.19[Andere]Alle anderen zur Unterstützung einer sachgerechten Anwendung eingesetzten Stoffe.Zuordnung soweit nicht unter Nr. 8.2.1
bis 8.2.11 einzuordnen
Im Rahmen der Kennzeichnung nach Nr. 10.2.4 ist für den Klammerausdruck nach Spalte 1 der jeweilige Stoff zu benennen.
Tabelle 8.3 Fremdbestandteile
8.3.1Pflanzenschutz- und
Pflanzenstärkungsmittel
Soweit Pflanzenschutzrecht eine solchen Verwendung ermöglicht.Keine Angabe von Gehalten an Pflanzenschutz- und Pflanzenstärkungsmitteln
nach Düngemittelrecht.
Verwendung und Kennzeichnung erfolgt hinsichtlich der Pflanzenschutz- und
Pflanzenstärkungsmittel nach den im Pflanzenschutzrecht getroffenen Maßgaben.
8.3.2PhosphitSoweit unvermeidlicher Bestandteil in Phosphatdüngern und Mehrnährstoff-
düngern sowie Pflanzenhilfsmitteln.
Keine Zugabe.
Ein natürlicher Gehalt an Phosphit ist
anzugeben.
8.3.3Alkohol
Aus der Lebens-, Genuss- oder
Futtermittelherstellung.
Ethanol aus nachwachsenden Rohstoffen.
Glycerin, auch Rohglycerin aus der
Herstellung von Biodiesel.
Zugabe zur Verbesserung der Anlagenausnutzung.
Zugabe nur im Rahmen einer anaeroben Aufbereitung organischen Materials bis zu 75 vom Hundert/FM nach Tabelle 7.
Nach der anaeroben Aufbereitung dürfen nur unvermeidliche Anteile enthalten sein.
8.3.4Fett und Fettrückstände
Rückstände von Lebens-, Genuss- oder Futtermitteln
Aus der Herstellung von Biodiesel
Fette aus Material der Kategorie 3 nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002
Zugabe zur Verbesserung der Anlagen-
ausnutzung.
Nur bei anaerober Aufbereitung organischen Materials bis zu 75 vom Hundert/FM nach Tabelle 7.
Nach der anaeroben Aufbereitung dürfen nur unvermeidliche Anteile enthalten sein.
8.3.5Biologisch abbaubare
Werkstoffe (BAW)
Stoffe, die nach der Norm
DIN EN 13432 (im Beuth-Verlag GmbH, Berlin, erschienen und beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig
gesichert niedergelegt) oder
DIN EN 14995
zertifiziert wurden.
Nur unvermeidliche Anteile im Rahmen der Verwertung von Stoffen nach Tabelle 7.
Nur bei aerober Aufbereitung des gesamten organischen Materials, auch nach einer vorhergehenden Vergärung.
8.3.7Mineralische Filtermaterialien
Bleicherden
Kieselguren
Perlite
Cellite
Zugabe nur, soweit deren Anwendung als Filtermaterial für die Filterung organischer Stoffe nach Tabelle 7 erfolgt ist.
Bei Filtrationsrückständen mit Kieselguren
Kristobalitanteil 0,1 % der
Kieselguren
Siebdurchgang:
= 0,10 mm max. 0,2 %,
= 0,05 mm max. 0,05 %,
= ≤ 0,01 mm max. 0,005 %.
Im Rahmen der Hinweise zur sach-
gerechten Anwendung die Angaben:
„Anwendungsvorgabe:
Anwendung nur bei sofortiger
Einarbeitung. Keine oberflächige
Anwendung im Gemüsebau, auf
Grünland oder im Futterbau und keine Verwendung trockenen Materials.“
8.3.8Reinigungs- und
Desinfektionsmittel
Keine perfluorierte Tenside.Nur unvermeidbare Anteile im Rahmen der notwendigen Reinigung und Desinfektion von Ställen und Anlagen.
8.3.9Altpapier, Steine, Glas, Metall, Karton, nicht abbaubare Kunststoffe Soweit nicht Ausgangsmaterial nach
Tabelle 7.
Nur unvermeidbare Anteile im Rahmen der Verwertung von Stoffen nach Tabelle 7.
8.3.10SelenZugabe nur von Natriumselenat und
nur, soweit Futtermittelrecht dem nicht entgegensteht.
Im Rahmen der Hinweise zur sach-
gerechten Anwendung ist auf durch
den Selengehalt bedingte notwendige
Anwendungsobergrenzen des Düngemittels hinzuweisen.
Siehe auch Maßgaben nach Tabelle 1 Nr. 1.3.5.
8.3.11andere unvermeidbare Stoffe Nur unvermeidbare Anteile im Rahmen
der Herstellung von Stoffen nach § 1 des Düngemittelgesetzes.
Für Schadstoffe siehe auch Maßgaben nach Tabelle 1.4.

Tabelle 9

Komplexbildner

 KomplexWirkstoffSummenformel
 123
Tabelle 9.1 Chelatoren
9.1.1DTPADiethylentriaminpentaessigsäureC14H23O10N3
9.1.2EDDCHAEthylendiamin-di-(5-carboxy-2-
hydroxyphenyl)essigsäure
C20H20O10N2
9.1.3EDDHAEthylendiamin-di-(o-hydroxyphenyl)essigsäureC18H20O6N2
9.1.4EDDHMAEthylendiamin-di-(o-hydroxy-p-
methylphenyl)essigsäure
C20H24O6N2
9.1.5EDTAEthylendiamintetraessigsäureC10H16O8N2
9.1.6HEDTAHydroxy-2-ethylendiamintriessigsäureC10H18O7N2
9.1.7TMHBEDTrimethylendiamin-N, N-bis-
(O-hydroxybenzyl)-N, N-diessigsäure
C21H26O6N2
9.1.8IDHAD,L–(N-1.2 Dicarboxyethyl)-asparaginsäure TetranatriumsalzC8H7NO8Na4
Für 9.1.1 bis 9.1.7 auch deren Natrium-, Kalium- oder Ammoniumsalze
Tabelle 9.1 Sonstige Komplexbildner
9.2.1HEDPAOrganophosphonsäure
(1-Hydroxyäthan-1, 1-diphosphonsäure)
C2H8O7P2
9.2.2Ligninsulfonat  
9.2.3Zitronensäure2-Hydroxypropan-1,2,3-tricarbonsäureC6H8O7

Tabelle 10

Kennzeichnung

Vorbemerkungen und Hinweise

1.
Abschnitt 10.1 enthält Vorgaben zur Kennzeichnung notwendiger Basisinformationen durch die Inverkehrbringer für Handel und Verbraucher. Für Düngemittel u. a. die Typbezeichnung, die den typbestimmenden Nährstoffe, bei organischen Düngern und organisch-mineralischen Düngern in zusammengefasster Form auch Angaben über die diesen Typ prägenden organischen Hauptbestandteile, z. B. nach Tabelle 7 Spalte 1, sowie zu den die Anwendung wesentlich beeinflussenden Anwendungshilfsmitteln (Hüllsubstanzen, Hemmstoffe, Komplexbildner). Bei Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln sowie Wirtschaftsdüngern enthält dieser Abschnitt insbesondere die Bezeichnung nach der Zweckbestimmung sowie die Kennzeichnung der diese Zweckbestimmung unterstützenden Hauptbestandteile.
2.
Abschnitt 10.2 enthält Vorgaben zur erweiterten Kennzeichnung für näher bestimmte Stoffgruppen, insbesondere bestimmte organische Ausgangsstoffe, Nebenbestandteile einschließlich Schadstoffen sowie für bestimmte Aufbereitungsformen.
3.
Abschnitt 10.3 enthält Vorgaben zur Kennzeichnung von Hinweisen zur Lagerung und Anwendung.
4.
Abschnitt 10.4 enthält Vorgaben zur Kennzeichnung bei schriftlichem Angebot, Lieferung außerhalb des Geltungsbereiches des Düngemittelgesetzes.
5.
Abschnitt 10.5 enthält Vorgaben zur Kennzeichnung freiwilliger weiterer Angaben.
6.
Abweichende Vorgaben zur Kennzeichnung für bestimmte einzelne Stoffe gehen solchen zur Kennzeichnung für Stoffgruppen vor.
7.
Angaben nach den Abschnitten 10.2, 10.3 und 10.5 können nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 auch auf einem Warenbegleitpapier erfolgen.
8.
Gehaltsangaben in Prozent (%) beziehen sich auf die Masse (Massenprozent), soweit keine andere Bezugsgröße genannt ist (vgl. § 1 Nr. 23 und Nr. 24).
Für Düngemittel außer WirtschaftsdüngerFür Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel
 KennzeichnungInhalt der Kennzeichnung, HinweiseKennzeichnungInhalt der Kennzeichnung, Hinweise
 1234
10.1 Angaben, die den Stoff gemäß § 1 des Düngemittelgesetzes wesentlich charakterisieren
10.1.1Typbezeichnung und weitere
damit verbundene Angaben
1.
Typbezeichnung nach Anlage 1 Spalte 1 der
jeweiligen Beschreibung des Düngemitteltyps, in Verbindung damit die Angabe der tatsächlichen Gehalte nach Maßgaben der Anlage 1 Spalte 2,
dazu Angabe der Gehalte:
in Prozent, dabei dürfen die Zahlen nicht höher sein, als die Angaben für die tatsächlichen Gehalte nach Nr. 10.1.2,
für mineralische Düngemittel mit bis zu einer
Dezimalstelle,
für organische und organisch-mineralische Düngemittel mit bis zu zwei Dezimalstellen,
in der Reihenfolge nach Anlage 1 Spalte 2,
ohne den Zahlen hinzugefügte weitere Angaben.
2.
Bei flüssigen Düngemitteln ist die Typbezeichnung um die Worte „flüssig“, „Lösung“ oder „Suspen-
sion“ gemäß der Art der Herstellung nach Anlage 1 Spalte 5 der jeweiligen Beschreibung des Düngemitteltyps zu ergänzen.
3.
Bei Kalken darf ab einem Gehalt an MgCO3
von 15 % oder MgO von 7 % die Typbezeichnung um das vorgestellte Wort „Magnesium“ ergänzt sein. Kohlensaurer Kalk nach Satz 1 ist bei Erreichen der Magnesiumgehalte nach Satz 1 als „Kohlensaurer Magnesiumkalk“ zu bezeichnen.
Bezeichnung nach der vorgesehenen ZweckbestimmungBezeichnung als Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoff, Kultursubstrat oder Pflanzenhilfsmittel nach § 1 des Düngemittelgesetzes.
10.1.2Typbestimmende Bestandteile und Nährstoffformen
1.
Angabe von Art und Höhe der tatsächlichen Gehalte nach Anlage 1 Spalte 3 der jeweiligen Beschreibung des Düngemitteltyps.
2.
Für Düngemittel mit Spurennährstoffen nach
Anlage 1 Abschnitt 4.1 Angabe der Spurennährstoffe als weitere typbestimmende Bestandteile, dabei Angabe der Gehalte in Prozent, bezogen auf die Nettomasse, mit bis zu zwei Dezimalstellen, für Spurennährstoffe zwei bis vier Dezimalstellen.
3.
Für flüssige Düngemittel fakultative zusätzliche
Angabe in Masse zu Volumen (z. B. Gramm je Liter, Kilogramm je Kubikmeter).
4.
Bei mineralischen Mehrnährstoffdüngern Angaben
nach Anlage 1 Spalte 4 der jeweiligen Beschreibung des Düngemitteltyps.
5.
Bei Kalken – zusätzlich zur Angabe der Gehalte nach Anlage 1 Spalte 2 der jeweiligen Beschreibung des Düngemitteltyps – die Gehalte an basisch wirksamen Bestandteilen, bewertet als CaO. In Klammern darf zusätzlich die Bezeichnung „Neutralisationswert“ angefügt sein.
Für Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel, verwendete Hauptbestandteile (ohne Stoffe nach Tabelle 6
oder Tabelle 7)
Angabe im Anschluss an die Bezeichnung nach Nr. 10.1.1 mit den Worten „unter Verwendung von …“ und Angabe der Stoffe.
10.1.3Für Düngemittel verwendete Hauptbestandteile nach Tabelle 6 oder Tabelle 7
1.
Angabe im Anschluss an die Typbezeichnung
mit den Worten „unter Verwendung von …“ und
Angabe des verwendeten Stoffes nach Tabelle 6 oder Tabelle 7, jeweils Spalte 1,
2.
gegebenenfalls Ergänzung der Kennzeichnung
um nach Tabelle 6 oder Tabelle 7 Spalte 3
vorgegebene weitere Angaben für diese Stoffe,
3.
die Produktbezeichnung darf mit den Worten
„auf der Basis von Torf“ ergänzt sein, wenn im
Produkt mehr als 75 % Torf enthalten sind.
Für Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel, verwendete Hauptbestandteile nach Tabelle 6 oder Tabelle 7
1.
Angabe im Anschluss an die Bezeichnung nach Nr. 10.1.1 mit den Worten „unter Verwendung von …“ und Angabe der Stoffe nach Tabelle 6 oder Tabelle 7, jeweils Spalte 1,
2.
gegebenenfalls Ergänzung der Kennzeichnung um nach Tabelle 6 oder Tabelle 7 Spalte 3 vorgegebene weitere Angaben für diese Stoffe,
3.
die Produktbezeichnung darf mit den Worten
„auf der Basis von Torf“ ergänzt sein, wenn im
Produkt mehr als 75 % Torf enthalten sind.
10.1.4Zugabe von Hüllsubstanzen
1.
Die Typbezeichnung ist durch folgende Angaben
zu ergänzen:
„umhüllt“, wenn mindestens 90 % des Produktes
umhüllt sind,
„teilweise umhüllt“, wenn mindestens 25 %
des Produktes umhüllt sind,
„mit umhülltem [Nährstoff]“,
„mit teilweise umhülltem [Nährstoff]“.
2.
Der Anteil des umhüllten Düngemittels am gesamten Düngemittel oder der Anteil des umhüllten Nährstoffes am jeweiligen Gesamtnährstoffgehalt ist als Prozentwert in ganzen Zahlen hinzuzufügen.
Wirtschaftsdünger
1.
Bei Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft ist
die Angabe nach Nr. 10.1.1 um die Angabe der Tierart zu ergänzen.
2.
Bei sonstigen Wirtschaftsdüngern ist die Angabe nach Nr. 10.1.1 mit den Worten: „unter Verwendung von …“ und die Angabe des Ausgangsstoffes zu ergänzen.
3.
Zusätzlich sind anzugeben:
Nährstoffgehalte für N, P2O5 oder K2O in % FM,
Angaben zu Spurennährstoffen nach Tabelle 1
Nr. 1.2.11 bis 1.2.14,
basisch wirksame Bestandteile nach Tabelle 1
Nr. 1.3.2.
10.1.5Zugabe von Nitrifikations-
hemmstoffen nach Tabelle 8 Nr. 8.2.2 oder Ureasehemm-
stoffen nach Nr. 8.2.3
Die Typbezeichnung nach Anlage 1 Spalte 1 der
jeweiligen Beschreibung des Düngemitteltyps muss durch die Angabe „mit Nitrifikationshemmstoff“ oder
„mit Ureasehemmstoff“ unter nachfolgender Angabe
des verwendeten Hemmstoffes nach Tabelle 2 Spalte 1 ergänzt sein.
Bodenhilfsstoffe
1.
Nährstoffgehalte in Prozent für N, P2O5
und K2O nach Tabelle 1 Nr. 1.2.1, 1.2.3 und 1.2.5,
2.
Gehalt an organischer Substanz nach Tabelle 1
Nr. 1.3.3,
3.
basisch wirksame Bestandteile nach Tabelle 1
Nr. 1.3.2,
4.
vorgesehene Zweckbestimmung (z. B. Erhöhung
des Humusgehaltes, des Wasserhaltevermögens, der biologischen Aktivität oder als Kompoststarter zur Aufbereitung organischen Materials).
10.1.6Zugabe von Komplexbildnern nach Anlage 2 Tabelle 9
1.
Die Typbezeichnung nach Anlage 1 Spalte 1
der jeweiligen Beschreibung des Düngemitteltyps muss durch die Angabe „mit Komplexbildner“
unter nachfolgender Angabe des Stoffes nach Tabelle 9 Spalte 1 ergänzt sein.
2.
Bei der Angabe des Chelat- oder Komplex-
bildners kann seine Kurzbezeichnung nach
Tabelle 9 Spalte 1 verwendet sein.
3.
Angabe des für die Chelatstabilität maßgeblichen pH-Bereiches.
Kultursubstrate
1.
Gehalt an organischer Substanz nach
Tabelle 1 Nr. 1.3.3,
2.
pH-Wert (CaCl2) nach Tabelle 1 Nr. 1.3.7,
3.
Salzgehalt in g/l nach Tabelle 1 Nr. 1.3.4.
10.1.7Zugabe von Kalk zu Düngemitteln nach Anlage 1 Abschnitte 1 und 2Die Typkennzeichnung ist um das Wort „mit“ und
die Angabe des zugegebenen Kalkdüngertyps zu ergänzen.
Pflanzenhilfsmittel
1.
Nährstoffgehalte für N, P2O5 und K2O nach
Tabelle 1 Nr. 1.2 in Prozent,
2.
Gehalt an organischer Substanz, nach Tabelle 1
Nr. 1.3.3,
3.
basisch wirksame Bestandteile nach Tabelle 1
Nr. 1.3.2,
4.
vorgesehene Zweckbestimmung (Angaben zum
Wirkungsbereich).
Die Kennzeichnung, insbesondere der angegebene
Wirkungsbereich, darf zu keiner Verwechslung
mit Pflanzenstärkungsmitteln nach § 2 Nr. 10 des
Pflanzenschutzgesetzes führen.
10.1.8Für mineralische Mehrnährstoffdünger nach Anlage 1 Abschnitt 2Ist eine Angabe von Phosphatbestandteilen nach
Tabelle 5 vorgeschrieben, so muss diese Angabe der Typbezeichnung hinzugefügt sein.
  
10.1.9Für Spurennährstoffdünger
nach Anlage 1 Abschnitt 4
Liegt ein Spurennährstoff ganz oder teilweise in
organisch gebundener Form vor, so muss sein Gehalt
im Düngemittel unmittelbar hinter der Angabe des
wasserlöslichen Gehaltes in Prozent angegeben sein,
und zwar in der Form „als Chelat von ...“ oder „als Komplex von ...“.
  
10.1.10Masse
1.
Bei festen Düngemitteln Angabe der Nettomasse.
2.
Bei verpackten Düngemitteln und bei Düngemitteln in geschlossenen Behältnissen mit einem Inhalt bis 100 kg anstelle der Nettomasse auch Angabe der Bruttomasse in unmittelbarer Verbindung mit der Angabe der Masse der Verpackung.
3.
Bei flüssigen Düngemitteln Angabe der Nettomasse; es kann zusätzlich das Volumen angegeben sein.
Masse/Volumen
1.
Bei festen Stoffen
Angabe der Nettomasse, der Bruttomasse
oder des Volumens,
bei Angabe der Bruttomasse in unmittelbarem
Zusammenhang damit Angabe der Masse der Verpackung.
2.
Bei flüssigen Stoffen Angabe der Nettomasse oder des Volumens.
10.1.11Hersteller oder Inverkehrbringer
1.
Für abgepackte Ware: Name oder Firma und
Anschrift des für das Inverkehrbringen im Inland Verantwortlichen.
2.
Bei unverpackt abgegebene Ware zusätzlich
Name oder Firma und Anschrift des Herstellers,
soweit er nicht selbst der Inverkehrbringer ist.
Hersteller oder Inverkehrbringer
1.
Für abgepackte Ware: Name oder Firma und
Anschrift des für das Inverkehrbringen im Inland Verantwortlichen.
2.
Bei unverpackt abgegebene Ware zusätzlich Name oder Firma und Anschrift des Herstellers, soweit er nicht selbst der Inverkehrbringer ist.
10.2 Ergänzende Angaben für bestimmte Stoffgruppen, bestimmte Nebenbestandteile sowie bestimmte Aufbereitungsformen
10.2.1Ausgangsstoffe nach
Tabelle 6 oder Tabelle 7,
jeweils Spalte 2
Soweit eine weitere Differenzierung der nach Spalte 1 verwendeten Stoffe getroffen ist und für die Kennzeichnung der Stoffe nach Tabelle 7 Spalte 1 oder Spalte 2 nachfolgend keine eigene Regelung erfolgt:
zusätzliche Angabe der jeweils verwendeten Stoffe
nach Spalte 2,
in absteigender Reihenfolge nach eingesetzten
Mengenanteilen,
bei Mengenanteilen über 50 % unter zusätzlicher
Angabe des Prozentwertes,
in den Tabellen vorgegebenen Ergänzungen der Kennzeichnung.
Ausgangsstoffe nach Tabelle 6 oder Tabelle 7, jeweils Spalte 2Soweit eine weitere Differenzierung der nach Spalte 1 verwendeten Stoffe getroffen ist und für die Kennzeichnung der Stoffe nach Tabelle 7 Spalte 1 oder Spalte 2 nachfolgend keine eigene Regelung erfolgt:
zusätzliche Angabe der jeweils verwendeten Stoffe
nach Spalte 2,
in absteigender Reihenfolge nach eingesetzten
Mengenanteilen,
bei Mengenanteilen über 50 % unter zusätzlicher
Angabe des Prozentwertes,
in den Tabellen vorgegebene Ergänzungen der
Kennzeichnung.
10.2.2Nährstoffe nach den Tabellen 1.1 und 1.2 sowie Stoffe nach Tabelle 1.3 als Nebenbestandteile
1.
Kennzeichnung durch Angabe der betreffenden
Stoffe und ihr chemisches Symbol.
2.
Angabe der Gehalte in Prozent mit bis zu zwei
Dezimalstellen, bei Spurennährstoffen mit bis zu
vier Dezimalstellen, bezogen auf die Frischmasse,
dabei für
Stickstoff: Gesamtgehalt,
Phosphat: Gehalt und Löslichkeit nach Tabelle 4,
andere Nährstoffe:
=
bei völlig wasserlöslichen Nährstoffen Angabe der wasserlöslichen Gehalte,
=
bei nicht völlig wasserlöslichen Nährstoffen
Angabe der Gesamtgehalte,
=
wenn mindestens ein Viertel des Gesamt-
gehalts wasserlöslich ist, Angabe des Gesamtgehaltes und des wasserlöslichen Gehaltes.
Nährstoffe nach den Tabellen 1.1 und 1.2 sowie Stoffe nach Tabelle 1.3 als Nebenbestandteile
1.
Kennzeichnung durch Angabe der betreffenden
Stoffe und ihr chemisches Symbol.
2.
Angabe der Gehalte in Prozent, bei Kultursubstraten in mg/Liter, mit bis zu zwei Dezimalstellen bezogen auf die Frischmasse, dabei
Angabe der Nährstoffe als Gesamtgehalt, für
Kalium als wasserlösliches Kaliumoxid,
bei Kultursubstraten Angabe der Nährstoffe N,
P2O5, K2O als pflanzenverfügbare (lösliche)
Nährstoffe unter Angabe der Methode.
10.2.3Aufbereitungshilfsmittel nach
Tabelle 8.1 oder Anwendungshilfsmittel nach Tabelle 8.2
1.
Angabe des Zwecks der Zugabe ( z. B.: „enthält
Mittel zur Staubbindung“, „unter Verwendung von Mitteln zur Konditionierung“),
2.
ab einem Mengenanteil von 0,5 %/TM zusätzlich
die Angabe des zugegebenen Stoffes nach Spalte 1 in Verbindung mit der Angabe des Zwecks der
Zugabe (z. B. „unter Verwendung von Schwefel
als Hüllsubstanz“ oder „enthält Vinasse zur
Staubbindung“),
3.
gegebenenfalls Ergänzung der Kennzeichnung um nach Spalte 3 der Tabelle 8.1 oder 8.3 vorgegebene weitere Angaben für diese Stoffe.
Aufbereitungshilfsmittel nach
Tabelle 8.1 oder Anwendungshilfsmittel nach Tabelle 8.2
1.
Angabe des Zwecks der Zugabe ( z. B.: „enthält
Mittel zur Staubbindung“, „unter Verwendung von
Mitteln zur Konditionierung“),
2.
ab einem Mengenanteil von 0,5 %/TM zusätzlich
die Angabe des zugegebenen Stoffes nach Spalte 1 in Verbindung mit der Angabe des Zwecks der
Zugabe (z. B. „unter Verwendung von Schwefel
als Hüllsubstanz“ oder „enthält Vinasse zur
Staubbindung“),
3.
gegebenenfalls Ergänzung der Kennzeichnung um
nach Spalte 3 der Tabelle 8.1 oder 8.3 vorgegebene weitere Angaben für diese Stoffe.
10.2.4Fremdbestandteile nach Tabelle 8.3
1.
Angabe des Stoffes nach Spalte 1 ab 0,5 % TM,
soweit nach Tabelle 8.3 keine eigenen Vorgaben
zur Kennzeichnung bestehen,
2.
Ergänzung der Kennzeichnung um nach Tabelle 8.3 Spalte 3 vorgegebene weitere Angaben für diese Stoffe.
Ausgenommen ist die Kennzeichnung von Steinanteilen nach Nr. 8.3.9.
Fremdbestandteile nach
Tabelle 8.3
1.
Angabe des Stoffes nach Spalte 1 ab 0,5 % TM,
soweit nach Tabelle 8.3 keine eigenen Vorgaben
zur Kennzeichnung bestehen,
2.
Ergänzung der Kennzeichnung um nach Tabelle 8.3 Spalte 3 vorgegebene weitere Angaben für diese Stoffe.
Ausgenommen ist die Kennzeichnung von Steinanteilen nach Nr. 8.3.9.
10.2.5Schadstoffe nach Tabelle 1.4Angabe der betreffenden Stoffe und ihr chemisches Symbol in der Reihenfolge nach Tabelle 1.4 in Verbindung mit der Angabe der Gehalte in der nach Tabelle 1.4
Spalte 2 angegebenen Einheit.
Schadstoffe nach Tabelle 1.4Angabe der betreffenden Stoffe und ihr chemisches Symbol in der Reihenfolge nach Tabelle 1.4 in Verbindung mit der Angabe der Gehalte in der nach Tabelle 1.4
Spalte 2 angegebenen Einheit.
10.2.6Zusätzliche
Kennzeichnungsvorgaben
Für organische oder organisch-mineralische
Düngemittel ein Gehalt an Ammonium-, Nitrat- oder Carbamidstickstoff, wenn er insgesamt mehr als 15 %, bezogen auf den Gehalt an Gesamtstickstoff, oder mindestens 1 %, bezogen auf die Nettomasse des Düngemittels, beträgt.
  
10.3 Ergänzung der Kennzeichnung durch sachgerechte Hinweise zur Lagerung und Anwendung nach § 1 Nr. 21 und 22
10.3.1Allgemeine Angaben
1.
Notwendige Angaben zur sachgerechten
Lagerung und Anwendung, ergänzt um den
Hinweis, dass Empfehlungen der amtlichen
Beratung vorgehen (vgl. auch § 1 Nr. 21 und 22),
2.
vorgeschriebene ergänzende Angaben gemäß
der Typbeschreibung in Anlage 1,
Tabellen 6 bis 9.
Allgemeine Angaben
1.
Notwendige Angaben zur sachgerechten Lagerung und Anwendung (vgl. auch § 1 Nr. 21 und 22),
2.
vorgeschriebene ergänzende Angaben gemäß den
Tabellen 6 bis 9.
10.3.2Für mineralische Mehrnährstoffdünger nach Anlage 1 Abschnitt 2Ist Ammoniumthiosulfat als Stickstoffkomponente
verwendet, ist im Rahmen der Hinweise zur sach-
gerechten Anwendung auf eine verlangsamte Wirksamkeit hinzuweisen, wenn ein Mengenanteil am Stickstoff von 25 % überschritten ist.
  
10.3.3Für Spurennährstoffdünger
nach Anlage 1 Abschnitt 4
Für Düngemittel, die als typbestimmenden Bestandteil nur Spurennährstoffe (Düngemittel nach Anlage 1
Abschnitt 4.2) enthalten, zusätzliche Angaben im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung:
1.
Ergänzung der Kennzeichnung mit den Worten:
„Nur bei tatsächlichem Bedarf verwenden.
Empfohlene Aufwandmenge nicht überschreiten.“
2.
Angabe einer sachgerechten Anwendungszeit
(Vegetationsstand, Wiederholungen) und den
erforderlichen Mengenaufwand je Flächeneinheit.
  
10.3.4Für organische oder
organisch-mineralische
Düngemittel nach Anlage 1
Abschnitt 3
1.
Bei einem C:N-Verhältnis von > 30 : 1 ist im
Rahmen der Hinweise zur sachgerechten
Anwendung auf eine mögliche Stickstofffest-
legung im Boden oder im Substrat hinzuweisen.
2.
Erforderlichenfalls zusätzliche sachgerechte
Angaben zu möglichen Veränderungen der
Produkteigenschaften und für Stickstoff
Angaben zum zeitlichen Verlauf der Verfügbarkeit.
3.
Bei Verwendung von Klärschlämmen oder Bioabfällen der Hinweis:
„Bei einer Aufbringung auf landwirtschaftlich
genutzten Flächen sind Anwendungs- und
Mengenbeschränkungen aus abfallrechtlichen
Vorschriften (AbfKlärV, BioAbfV) zu beachten.“
4.
Bei Verwendung von Stoffen nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 – außer Gülle im Sinne dieser Verordnung – im Rahmen der Hinweise zur sach-
gerechten Lagerung und Anwendung der Hinweis:
„Organisches Düngemittel unter Verwendung
von tierischen Nebenprodukten – Zugang für
Nutztiere zu den behandelten Flächen während
eines Zeitraumes von mindestens 21 Tagen nach
der Ausbringung verboten“, soweit Anlage 2
Tabelle 7.2 Spalte 3 nichts anderes bestimmt.
Hinweis:
Es bestehen ggf. spezifische Anforderungen an
Lagerung und Anwendung, die sich aus der
Verwendung bestimmter tierischer Nebenprodukte nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 ergeben.


Bei Verwendung organischer Ausgangsstoffe nach Tabelle 6 oder Tabelle 7
1.
Bei einem C:N-Verhältnis von > 30 : 1 ist im
Rahmen der Hinweise zur sachgerechten
Anwendung auf eine mögliche Stickstofffestlegung im Boden oder im Substrat hinzuweisen.
2.
Erforderlichenfalls zusätzlich sachgerechte
Angaben zu möglichen Veränderungen der
Produkteigenschaften und für Stickstoff
Angaben zum zeitlichen Verlauf der Verfügbarkeit.
3.
Bei Verwendung von Klärschlämmen oder Bioabfällen der Hinweis:
„Bei einer Aufbringung auf landwirtschaftlich
genutzten Flächen sind Anwendungs- und
Mengenbeschränkungen aus abfallrechtlichen
Vorschriften (AbfKlärV, BioAbfV) zu beachten.“
4.
Bei Verwendung von Stoffen nach der
Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 – außer Gülle
im Sinne dieser Verordnung – im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Lagerung und Anwendung
der Hinweis: „Organisches Düngemittel/Boden-
verbesserungsmittel unter Verwendung von
tierischen Nebenprodukten – Zugang für Nutztiere
zu den behandelten Flächen während eines
Zeitraumes von mindestens 21 Tagen nach der
Ausbringung verboten“, soweit in Anlage 2
Tabelle 7.2 Spalte 3 nichts anderes bestimmt.
Hinweis:
Es bestehen ggf. spezifische Anforderungen an
Lagerung und Anwendung, die sich aus der
Verwendung bestimmter tierischer Nebenprodukte nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 ergeben.
10.4 Angaben für besondere Zwecke
10.4.1Schriftliches Angebot
1.
Typbezeichnung nach Nr. 10.1.1,
2.
Angabe zu Gehalten nach Nr. 10.1.2.
Schriftliches Angebot
1.
Bezeichnung nach Nr. 10.1.1,
2.
Angabe zur Zusammensetzung nach Nr. 10.1.2.
10.4.2Lieferung in Gebiete außerhalb des Geltungsbereiches des
Düngemittelgesetzes
1.
Typbezeichnung nach Nr. 10.1.1,
2.
Angabe zu Gehalten nach Nr. 10.1.2,
3.
Name oder Firma und die Anschrift des für den
Export ins Ausland Verantwortlichen.
Lieferung in Gebiete außerhalb des Geltungsbereiches des
Düngemittelgesetzes
1.
Bezeichnung nach Nr. 10.1.1,
2.
Angabe zu Gehalten nach Nr. 10.1.2,
3.
Name oder Firma und die Anschrift des für den
Export ins Ausland Verantwortlichen.
10.4.3Unentgeltliches Inverkehrbringen zu Forschungszwecken
1.
Zusammensetzung, insbesondere Nebenbestand-
teile, Masse oder Volumen, vorgesehener
Anwendungsbereich sowie Angaben zur
sachgerechten Lagerung und Anwendung nach
§ 1 Nr. 21 und 22,
2.
Name oder Firma und die Anschrift des für das
Inverkehrbringen Verantwortlichen.
Unentgeltliches Inverkehrbringen zu Forschungszwecken
1.
Zusammensetzung, insbesondere Nebenbestand-
teile, Masse oder Volumen, vorgesehener
Anwendungsbereich sowie Angaben zur
sachgerechten Lagerung und Anwendung nach § 1 Nr. 21 und 22,
2.
Name oder Firma und die Anschrift des für das
Inverkehrbringen Verantwortlichen.
10.5 Zulässige weitere Angaben
10.5.1Zulässige weitere Angaben
1.
Nach Anlage 1 oder Anlage 2 zulässige weitere Angaben,
2.
handelsübliche Warenbezeichnungen,
3.
Hinweise zur sachgerechten Anwendung, Lagerung
und Behandlung, soweit nicht vorgeschrieben,
4.
Marken, Gütezeichen,
5.
Hinweise auf Bestandteile des Düngemittels,
die nicht unter die verpflichtend anzugebenden
Bestandteile fallen,
6.
sonstige Angaben und Hinweise.
Zulässige weitere AngabenSonstige Angaben und Hinweise
*)
Der Anteil an ausschließlich mineralsäurelöslichem P2O5 darf 2 % nicht überschreiten.