Nichtamtliches InhaltsverzeichnisAnlage 2 (zu § 1 Nr. 11, § 3 Abs. 1, 2, § 4 Abs. 1, 2, § 6 Abs. 1, 2, 5, 6, 7, § 7 Abs. 2, 4, § 9 Abs. 2)
Anlage 2 (zu § 1 Nr. 11, § 3 Abs. 1, 2, § 4 Abs. 1, 2, § 6 Abs. 1, 2, 5, 6, 7, § 7 Abs. 2, 4, § 9 Abs. 2)
Tabellen
(Fundstelle: BGBl. I 2008, 2555 - 2581)
Vorbemerkungen und Hinweise zu Anlage 2
- 1.
- Für Kultursubstrate aus mineralischen Bestandteilen, die im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung für eine ausschließliche Verwendung als Dachsubstrate oder als Substrate für die Innenraumbegrünung gekennzeichnet sind, genügt für die Angabe von Gehalten nach Nr. 1.2.1 bis 1.3.4, ausgenommen Nr. 1.3.3, die Angabe einer Obergrenze.
- 2.
- Angaben zur „Verordnung (EG) Nr. 1774/2002“ beziehen sich auf die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte in der jeweils geltenden Fassung („Hygieneverordnung“).
Tabelle 1
Kennzeichnungsschwellen und Grenzwerte für …
| Nebenbestandteil | Kennzeichnung ab ... % TM (oder andere angegebene Einheit) | Toleranz | Einschränkungen/Ergänzungen der Kennzeichnung/Hinweise | |
|---|---|---|---|---|
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1.1 … nicht den Düngemitteltyp bestimmende Nährstoffe in Düngemitteln außer Wirtschaftsdüngern | ||||
| 1.1.1 | Stickstoff (N) | 1,5 % | 25 %, 1 %-Punkt | |
| 1.1.2 | Phosphat (P2O5) | 0,5 % | 25 %, 1 %-Punkt | |
| 1.1.3 | Kalium (K2O) | 0,75 % | 25 %, 1 %-Punkt | |
| 1.1.4 | Schwefel (S) | 0,3 % | 50 %, 1,5 %-Punkte | Für Düngemittel der Abschnitte 1 und 2 Kennzeichnung nach Spalte 2 ab 1,5 %. |
| 1.1.5 | Magnesium (MgO) | 0,3 % | 50 %, 1,5 %-Punkte | Magnesium bewertet als Magnesiumoxid (MgO) Für Düngemittel der Abschnitte 1 und 2 Kennzeichnung ab 1,7 % MgO |
| 1.1.6 | Magnesiumoxid (MgO) | 5 % | 50 %, 2,5 %-Punkte | Für Düngemittel des Abschnittes 1.4. |
| 1.1.7 | Magnesiumcarbonat (MgCO3) | 5 % | 50 %, 2,5 %-Punkte | Für Düngemittel des Abschnittes 1.4. |
| 1.1.8 | Natrium (Na) | 0,2 % | 50 %, 1,5 %-Punkte | Für Düngemittel der Abschnitte 1 und 2 Kennzeichnung nach Spalte 2 ab 1,5 %. |
| 1.1.9 | wasserlösliches Calcium (Ca) | 5,7 % | 0,7 %-Punkt | Für flüssige Düngemittel. |
| 1.2 … Nährstoffe in Wirtschaftsdüngern, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln | ||||
| 1.2.1 | Stickstoff (N) | 0,1 % | 50 %, 1 %-Punkt | Für Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel |
| 1.2.3 | Phosphat (P2O5) | 0,1 % | 50 %, 1 %-Punkt | Für Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel |
| 1.2.5 | Kalium (K2O) | 0,1 % | 50 %, 1 %-Punkt | Für Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel |
| 1.2.7 | Magnesium (Mg) | 0,1 % | 50 %, 1 %-Punkt | Für Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel |
| 1.2.9 | Schwefel (S) | 0,1 % | 50 %, 1 %-Punkt | Für Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel |
| 1.2.2 | Stickstoff (N) | 0,1 % | 50 %, 1 %-Punkt | Für Kultursubstrate Für Kultursubstrate mit besonderer Zweckbestimmung wie für Dachsubstrate gilt eine Deklarationspflicht ab 0,005 %. |
| 1.2.4 | Phosphat (P2O5) | 0,1 % | 50 %, 1 %-Punkt | Für Kultursubstrate Für Kultursubstrate mit besonderer Zweckbestimmung wie für Dachsubstrate gilt eine Deklarationspflicht ab 0,005 %. |
| 1.2.6 | Kalium (K2O) | 0,1 % | 50 %, 1 %-Punkt | Für Kultursubstrate. Für Kultursubstrate mit besonderer Zweckbestimmung wie für Dachsubstrate gilt eine Deklarationspflicht ab 0,005 %. |
| 1.2.8 | Magnesium (Mg) | 0,1 % | 50 %, 1 %-Punkt | Für Kultursubstrate. Für Kultursubstrate mit besonderer Zweckbestimmung wie für Dachsubstrate gilt eine Deklarationspflicht ab 0,005 %. |
| 1.2.10 | Schwefel (S) | 0,1 % | 50 %, 1 %-Punkt | Für Kultursubstrate. Für Kultursubstrate mit besonderer Zweckbestimmung wie für Dachsubstrate gilt eine Deklarationspflicht ab 0,005 %. |
| 1.2.11 | Bor | 0,01 % | 20 %, 0,4 %-Punkt | Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel. Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung zusätzliche Kennzeichnung mit den Worten „Vorsicht bei borempfindlichen Kulturen“. |
| 1.2.12 | Kupfer | 0,05 % | 20 %, 0,4 %-Punkt | Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel. |
| 1.2.13 | Zink | 0,1 % | 20 %, 0,4 %-Punkt | Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel. |
| 1.2.14 | Kobalt | 0,004 % | 20 %, 0,4 %-Punkt | Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel. |
| 1.3 … weitere Nebenbestandteile, außer Stoffe nach Tabelle 1.4 | ||||
| 1.3.1 | (weggefallen) | |||
| 1.3.2 | Basisch wirksame Bestandteile (als CaO) | 5 % | 50 %, 2,5 %-Punkte | Für Düngemittel, Bodenhilfsstoffe und Pflanzenhilfsmittel Für als Dachsubstrate gekennzeichnete Kultursubstrate nur Angabe einer Obergrenze für die basisch wirksamen Bestandteile. Die Bezeichnung Neutralisationswert darf zusätzlich in Klammer angefügt sein. |
| 1.3.3 | Organische Substanz | 5 % | 50 %, 5 %-Punkte | Für Düngemittel, Bodenhilfsstoffe oder Pflanzenhilfsmittel. Für Kultursubstrate: Kennzeichnung bei ... % organischer Substanz: <= 5 % „enthält wenig organische Substanz“ >= 80 % „enthält viel organische Substanz“. |
| 1.3.4 | Salzgehalt (in KCl/l) | 0,5 g/l | 50 %, 0,7 g/l | Für Kultursubstrate. |
| 1.3.5 | Selen (Se) | 0,0005 % | 25 % | Für Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel. |
| 1.3.6 | Chlorid (Cl) | jeder Gehalt | 0,2 % | Für Düngemittel, außer Wirtschaftsdünger. Angabe des Gehaltes fakultativ. Die Angabe „chloridarm“ darf nur verwendet sein, wenn der Chloridgehalt 2 % Cl nicht überschreitet. |
| 1.3.7 | pH-Wert | jeder Wert | 0,4 Einheiten | Für Kultursubstrate. |
| 1.4 … Schadstoffe | |||||
|---|---|---|---|---|---|
| Nebenbestandteil | Kennzeichnung ab ... mg/kg TM oder andere angegebene Einheit | Toleranz in % des gekennzeichneten Wertes jeweils bis zu | Grenzwert mg/kg TM oder andere angegebene Einheit | Einschränkungen/Ergänzungen der Kennzeichnung/Hinweise | |
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | |
| 1.4.1 | Arsen (As) | 20 | 50 % | 40 | |
| 1.4.2 | Blei (Pb) | 100 | 50 % | 150 | |
| 1.4.3 | Cadmium (Cd) Cadmium (Cd) für Düngemittel ab 5 % P2O5 (FM) | 1,0 20 mg/kg P2O5 | 50 % | 1,5 50 mg/kg P2O5 | |
| 1.4.4 | Chrom (ges.) | 300 | 50 % | – | |
| 1.4.5 | Chrom (CrVI) | 1,2 | 50 % | 2 | Brennraumaschen aus der Verbrennung von naturbelassenem Rohholz sind vom Grenzwert nach Spalte 4 ausgenommen, wenn durch deutliche Kennzeichnung auf ihre ausschließliche Rückführung auf forstliche Standorte hingewiesen wird. |
| 1.4.6 | Nickel (Ni) | 40 | 50 % | 80 | Bei Gesteinsmehlen kann der Grenzwert nach Spalte 4 um 50 % überschritten werden. |
| 1.4.7 | Quecksilber (Hg) | 0,5 | 50 % | 1,0 | |
| 1.4.8 | Thallium (Tl) | 0,5 | 50 % | 1,0 | |
| 1.4.9 | Perfluorierte Tenside (PFT) | 0,05 | 0,1 | Summe aus Perfluoroctansäure (PFOA) und Perfluoroctansulfonat (PFOS). | |
Tabelle 2
Nitrifikations- und Ureasehemmstoffe
| Stoff | Mindestanteil in %, bezogen auf den Gesamtgehalt an Ammonium-, Carbamid- und Cyanamidstickstoff | Sonstige Bestimmungen | |
|---|---|---|---|
| 1 | 2 | 3 | |
| 2.1 Nitrifikationshemmstoffe | |||
| 2.1.1 | Dicyandiamid | 10,0 | |
| 2.1.2 | Gemisch aus Dicyandiamid und Ammoniumthiosulfat | Dicyandiamid: 7,7 Ammoniumthiosulfat: 4,8 | |
| 2.1.3 | Gemisch aus Dicyandiamid und 3-Methylpyrazol | 2,0 | Gemisch im Verhältnis 15 : 1 Der Gehalt an Methylpyrazol im Dünger darf 0,5 % nicht übersteigen. |
| 2.1.4 | Gemisch aus Dicyandiamid und 1 H-1,2,4-Triazol | 2,0 | Gemisch im Verhältnis 10 : 1. |
| 2.1.5 | 3,4-Dimethylpyrazolphosphat | 0,8 | |
| 2.1.6 | Gemisch aus 1H-1,2,4-Triazol und 3-Methylpyrazol | 0,2 | Gemisch im Verhältnis 2 : 1. |
| 2.2 Ureasehemmstoffe | |||
| 2.2.1 | N-(2-Nitrophenyl)phosphorsäuretriamid (2-NPT) | Anteil, bezogen auf den Carbamidstickstoff: 0,04 % bis 0,15 % | |
Tabelle 3
Zulässige Stickstoffformen für mineralische Mehrnährstoffdünger
| 3.1 | Gesamtstickstoff |
| 3.2 | Nitratstickstoff |
| 3.3 | Ammoniumstickstoff |
| 3.4 | Carbamidstickstoff |
| 3.5 | Cyanamidstickstoff |
| 3.6 | Crotonylidendiharnstoffstickstoff |
| 3.7 | Formaldehydharnstoffstickstoff |
| 3.8 | Isobutylidendiharnstoffstickstoff |
| 3.9 | Dicyandiamidstickstoff |
| 3.10 | Acetylendiharnstoffstickstoff |
Tabelle 4
Zulässige Phosphatformen und Phosphatlöslichkeiten
Vorbemerkungen und Hinweise
Die letzte Stelle der Kennziffer in Tabelle 4.2 Spalte 1 entspricht der in der Düngemittelanalytik genutzten Nummer für die Phosphatlöslichkeiten.
| 4.1 Phosphatformen | |
| 4.1.1 | Phosphat (P2O5) |
| 4.2 Phosphatlöslichkeiten | |
| 4.2.1 | wasserlösliches Phosphat |
| 4.2.2 | neutral-ammoncitratlösliches Phosphat |
| 4.2.3 | neutral-ammoncitratlösliches und wasserlösliches Phosphat |
| 4.2.4 | ausschließlich mineralsäurelösliches Phosphat |
| 4.2.5 | alkalisch-ammoncitratlösliches Phosphat (Petermann) |
| 4.2.6 | in 2 %iger Zitronensäure lösliches Phosphat |
| 4.2.7 | Gesamtphosphat, davon mindestens 75 % des angegebenen Gehalts an P2O5 in alkalischem Ammoncitrat (Joulie) löslich |
| 4.2.8 | Gesamtphosphat, davon mindestens 55 % des angegebenen Gehalts an P2O5 in 2 %iger Ameisensäure löslich |
| 4.2.9 | Gesamtphosphat, davon mindestens 45 % des angegebenen Gehalts an P2O5 in 2 %iger Ameisensäure löslich, mindestens 20 % des angegebenen Gehalts an P2O5 wasserlösliches Phosphat |
| 4.2.10 | in 2 %iger Zitronensäure und in alkalischem Ammoncitrat (Petermann) lösliches Phosphat |
| 4.2.11 | Gesamtphosphat (Methode: mineralsäurelösliches Phosphat) |
Tabelle 5
Gehaltsangaben und weitere Erfordernisse für den Phosphatbestandteil
Vorbemerkungen und Hinweise
Die letzte Stelle der für geforderte Löslichkeiten genutzten Kennziffer in den Spalten 3 und 4 entsprechen der in der Düngemittelanalytik genutzten Nummer für die Phosphatlöslichkeit
| Mineralische Mehrnährstoffdünger mit | Der Typenbezeichnung müssen nachfolgende Angaben angefügt sein | Angabe folgender Löslichkeiten (nach Tabelle 4) | Mindest- löslichkeit (Masseprozent) | Nicht enthalten sein dürfen | |
|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | |
| 5.1 | 4.2.2 4.2.1; 4.2.3 | Thomasphosphat, Glühphosphat, Aluminiumcalciumphosphat, teilaufgeschlossenes Rohphosphat, Rohphosphat | |||
| 5.2 | Rohphosphat mit wasserlöslichem Anteil | „mit Rohphosphat mit wasserlöslichem Anteil“ | 4.2.9 | Löslichkeit 4.2.1: 2 % | andere Phosphatarten |
| 5.3 | Thomasphosphat, Konverterkalk mit Phosphat, daneben Glühphosphat, Monocalciumphosphat oder Dicalciumphosphat | verwendete Phosphatarten | 4.2.10 | andere als in Spalte 1 genannte Phosphatarten | |
| 5.4 | Dicalciumphosphat | „mit Dicalcium- phosphat“ | 4.2.5 | andere Phosphatarten | |
| 5.5 | Rohphosphat | „mit Rohphosphat“ | 4.2.1 4.2.3 4.2.4 4.2.11 | 2,5 % 5 % 2 % – | Thomasphosphat, Glühphosphat, Aluminiumcalciumphosphat |
| 5.6 | teilaufgeschlossenem Rohphosphat | „mit teilaufgeschlossenem Rohphosphat“ | 4.2.1 4.2.3 4.2.4 4.2.11 | 2,5 % 5 % 2 % – | Thomasphosphat, Glühphosphat, Aluminiumcalciumphosphat |
| 5.7 | Phosphatdünger aus [Angabe nach Tabelle 6.2] | „mit Phosphatdüngern aus [Stoff nach Tabelle 6.2]“ | 4.2.1 4.2.6 4.2.11 | ||
| 5.8 | weicherdigem Rohphosphat | „mit weicherdigem Rohphosphat“ | 4.2.8 | andere Phosphatarten |
Tabelle 6
Besondere Ausgangsstoffe für bestimmte mineralische Düngemittel nach Anlage 1
Vorbemerkungen und Hinweise
Die nachfolgenden als Hauptbestandteil für bestimmte Düngemittel eingesetzten Ausgangsstoffe sind häufig Rückstände aus Produktionsprozessen, die nicht auf die Erzeugung dieser Ausgangsstoffe ausgerichtet sind. Für diese Stoffe gelten deshalb ggf. zusätzliche besondere Auflagen in den jeweiligen Vorbemerkungen oder in den Vorgaben für einzelne Düngemitteltypen der Anlage 1.
| Ausgangsstoff, Stoffgruppe oder Herkunft | Einschränkung der zulässigen Ausgangsstoffe | Ergänzende Vorgaben und Hinweise | |
|---|---|---|---|
| 1 | 2 | 3 | |
| 6.1 Ammoniumsulfat-Lösung aus der [Bezeichnung nach Spalte 1] nach Anlage 1 Nr. 1.1.12 | |||
| 6.1.1 | Abluftreinigung | Abluftreinigung im Rahmen der Herstellung und Verarbeitung von Lebens-, Genuss- und Futtermitteln, Energieerzeugung und Alkoholherstellung, von Ställen, Kläranlagen und Anlagen zur ausschließlichen Behandlung von Bioabfällen | |
| 6.1.2 | Abgasreinigung | aus Verbrennungsanlagen | |
| 6.1.3 | aeroben oder anaeroben Behandlung organischer Stoffe | Stoffe nach den Tabellen 7.1, 7.2 und 7.4 | |
| 6.1.4 | Abwasserbehandlung | Stoffe aus der kommunalen und betrieblichen Abwasserbehandlung | |
| 6.1.5 | biotechnologischen Behandlung von [Stoff nach Tabelle 7.1 oder Tabelle 7.2] | Stoffe nach den Tabellen 7.1 und 7.2 | |
| 6.1.6 | Herstellung von Blausäure | leicht freisetzbares Cyanid max. 5 mg/kg TM | |
| 6.1.7 | Verarbeitung von Zuckerrüben | ||
| 6.1.8 | Herstellung von Caprolactam | ||
| 6.1.9 | Verwertung von gebrauchten Ammoniumsulfatlösungen | Regeneration NH4-beladener Zeolithe bei der Aufbereitung gebrauchter Ammoniumsulfatlösungen | |
| 6.2 Phosphatdünger aus der [Bezeichnung nach Spalte 1] nach Anlage 1 Nr. 1.2.9 | |||
| 6.2.1 | Verkohlung von Knochen tierischer Herkunft | Stoffe nach Tabelle 7.2 Nr. 7.2.1 | |
| 6.2.2 | Verbrennung Stoffe tierischer Herkunft | Aschen von Stoffen nach Tabelle 7.2. Keine Verwendung von Aschen aus der letzten filternden Einheit im Rauchgasweg, keine Kondensatfilterschlämme. | In granulierter oder staubgebundener Form. Siebdurchgang
|
| 6.2.3 | Verbrennung von Klärschlämmen | Aschen von Klärschlämmen nach Tabelle 7.4 Nr. 7.4.3. Keine Verwendung von Aschen aus der letzten filternden Einheit im Rauchgasweg, keine Kondensatfilterschlämme. | In granulierter oder staubgebundener Form Siebdurchgang
|
| 6.2.4 | Phosphatfällung | Fällen mineralischer Phosphate mit
| Soweit nicht Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 1.2 Nr. 1.2.1 oder Nr. 1.2.2. |
| 6.3 Kaliumdünger aus der [Bezeichnung nach Spalte 1] nach Anlage 1 Nr. 1.3.4 | |||
| 6.3.1 | Verarbeitung von Vinasse | ||
| 6.3.2 | Verarbeitung von Ölen und Fetten | Öle und Fette pflanzlichen Ursprungs aus der Biodieselproduktion Öle und Fette tierischen Ursprungs
| Verseifung, Ver- oder Umesterung von Ölen und Fetten. Gehalt an Methanol bis zu 2 %. |
| 6.3.3 | Aufbereitung von Aschen | Brennraumaschen von naturbelassenen pflanzlichen Ausgangsstoffen nach Tabelle 7.1. Keine Verwendung von Aschen aus der letzten filternden Einheit im Rauchgasweg, keine Kondensatfilterschlämme. | Auch Auslaugen von Aschen (Kaliumcarbonat). |
| 6.4 Kalkdünger aus der [Bezeichnung nach Spalte 1] nach Anlage 1 Nr. 1.4.6 | |||
| 6.4.1 | Gewinnung oder Verarbeitung von Kalkstein oder Dolomit | Siebdurchgang:
| |
| 6.4.2 | Herstellung von Stickstoffdüngern | Schwarzkalk aus der Herstellung von Kalkstickstoff, Umwandlungskalk aus dem Oddaverfahren, Kalk aus dem Strippen von Ammoniak mit CaSO4 | |
| 6.4.3 | Herstellung von Atemkalk | Rückstände aus der Herstellung des Kalkes | Keine Rückstände aus der Verwendung in medizinischen Einrichtungen. |
| 6.4.4 | Herstellung von Zucker | Aus der Verarbeitung von Zuckerrüben, Aus der Verarbeitung von Milchzucker | Durch Zugabe von Kalk und Kohlendioxid gefällter Niederschlag. Bei der Verarbeitung von Zuckerrüben darf die Düngemitteltypenbezeichnung um Carbokalk ergänzt werden. |
| 6.4.5 | Verwertung von Eierschalen | Siebdurchgang: 97 % bei 3,15 mm, 70 % bei 1,0 mm Hinweis: Material der Kategorie 3 nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002. | |
| 6.4.6 | Aufbereitung von Trink- und Brauchwasser | Aus der Entcarbonatisierung und Aufhärtung. | Siebdurchgang: 97 % bei 3,15 mm 70 % bei 1,0 mm Fe2O3≤ 5 % bezogen auf TM, MnO ≤ 5 % bezogen auf TM. Keine Schlämme aus der Enteisenung und der Entmanganung. |
| 6.4.7 | Phosphatfällung in Klarablaufwasser | Aus der Phosphatfällung mit Kalk in kommunalen Kläranlagen. | Siebdurchgang: 97 % bei 1 mm |
| 6.4.8 | Acetylenherstellung | Keine Zugabe von Suspensionshilfsmitteln. | |
| 6.4.9 | Herstellung von Papier | Faserkalk aus der Aufbereitung von Frischfasern aus der Weißpapierherstellung einschließlich in diesem Prozess anfallender Papierschlamm. | Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung ist auf die N-Immobilisierung hinzuweisen. Ohne Zugabe von Fällungsmitteln, ausgenommen Kalk. |
| 6.4.10 | Verbrennung von Papier | Aschen aus der energetischen Nutzung von Papierreststoffen aus der Papierherstellung. Keine Verwendung von Aschen aus der letzten filternden Einheit im Rauchgasweg, keine Kondensatfilterschlämme. | Ohne Mischverbrennung mit Altpapieren oder mit anderen Stoffen. |
| 6.4.11 | Verbrennung pflanzlicher Stoffe | Brennraumaschen von naturbelassenen pflanzlichen Ausgangsstoffen nach Tabelle 7.1. Keine Verwendung von Aschen aus der letzten filternden Einheit im Rauchgasweg, keine Kondensatfilterschlämme. | |
| 6.4.12 | Verbrennung von Braunkohle | Brikettier-Braunkohlenaschen aus ausschließlicher Verbrennung von Braunkohle. Keine Verwendung von Aschen aus der letzten filternden Einheit im Rauchgasweg, keine Kondensatfilterschlämme. | |
| 6.4.13 | Entschwefelung von Abgasen | Aus der Verbrennung von Steinkohle. | Durch Sprühabsorptionsverfahren (SAV) durch Trockenadditivverfahren (TAV) durch Verbrennung im Wirbelschicht- verfahren. |
| 6.4.14 | Herstellung von Siedesalz | Carbonatfällung aus der Natriumchlorid-Sole, Rohsole oder Kavernensole. | |
| 6.4.15 | Aufbereitung von Meeralgen | ||
| 6.4.16 | anaeroben Aufbereitung von organischen Stoffen (Gärresten) | Aus der anaeroben Aufbereitung von Stoffen nach den Tabellen 7.1, 7.2 und 7.4. | |
| 6.4.17 | Gewinnung von Kohlendioxyd aus natürlichen Wässern | Eisenoxidgehalt ≤ 5 % | |
| 6.4.18 | Aufbereitung von Wiesenkalken, Mergel | Kalkhaltige natürliche Ablagerungen, auch Kalkböden. | Mindestgehalt nach Spalte 2 für den Typ nach Anlage 1 Nr. 1.4.6 [Kalkdünger aus …]: 15 % CaO/TM. |
| 6.4.19 | Sulfatzellstoffherstellung | ||
| 6.4.20 | Sodaherstellung | ||
| 6.4.21 | Aufbereitung von Ziegeleikalken | Ergänzung der Kennzeichnung: „Keine Anwendung auf Grünland oder auf mit Gemüse oder Feldfutter bestellten Flächen“. | |
Tabelle 7
Hauptbestandteile
Vorbemerkungen und Hinweise
- 1.
- Die Tabelle 7 enthält
- 1.1.
- als Hauptbestandteil für Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 1, 2, 4 und 5 ggf. zusätzlich zulässige oder für Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 3 ausschließlich zulässige Ausgangsstoffe (vgl. dazu § 3).
- 1.2.
- die für Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel als Hauptbestandteil zulässigen Ausgangsstoffe (vgl. dazu § 4).
- 2.
- Feste Stoffe dürfen nur zerkleinert und streufähig aufbereitet in den Verkehr gebracht werden. (Siebdurchgang: 90 % bei 20 mm, ausgenommen Bodenhilfsstoffe unter ausschließlicher Verwendung von Rinde und unter Angabe des Anwendungszwecks als „Rindenmulch“ sowie des Anteils, der einen Siebdurchgang von 20 mm überschreitet).
| Ausgangsstoff, Stoffgruppe oder Herkunft | Einschränkung der zulässigen Ausgangsstoffe | Ergänzende Vorgaben und Hinweise | |
|---|---|---|---|
| 1 | 2 | 3 | |
| 7.1 Pflanzliche Stoffe | |||
| 7.1.1 | Organisches Bodenmaterial | Torf Moorschlamm Heilerde | Corg≥10 % Für Torf: Angabe „Hochmoor-“ oder „Niedermoortorf“ mit Zersetzungsgrad Für Heilerde: keine Medikamentenrückstände |
| 7.1.2 | Pflanzliche Stoffe | Aus
| Der verwendete Stoff nach Spalte 2 ist anzugeben. Heil- und Gewürzpflanzen und deren Rückstände, soweit bei der Verarbeitung nur Wasser oder Ethanol als Extraktionsmittel eingesetzt wurden. Bei Reet: nur unbehandelt, keine Rückstände einer vorherigen Verwendung. Hinweis: Insbesondere für Rüben und Rückstände aus der Rübenverarbeitung sowie Kartoffeln und Rückstände aus der Kartoffelverarbeitung einschließlich Kartoffelfruchtwasser wird auf § 5 Abs. 2 Nr. 2 verwiesen. Hinweis: Umfasst auch Flotate, Fugate und Schlämme pflanzlicher Herkunft; bei allen Flotaten, Fugaten und Schlämmen ist die Verwertung nur gestattet, wenn an der Anfallstelle keine Vermischung mit Abwässern oder Schlämmen außerhalb der spezifischen Produktion erfolgt und im Verarbeitungsprozess eingesetzte Reinigungsmittel nicht in die Schlämme gelangen können. |
| 7.1.3 | Organische Stoffe aus der Filtration | Filtrationsrückstände aus der Herstellung von Lebens-, Genuss- und Futtermitteln | Auch mit enthaltenen organischen Filtermaterialien aus Zellulose, Maisstärke oder mineralischem Filtermaterial nach Tabelle 8.3, im Rahmen der Kennzeichnung Angabe der verwendeten Filtermaterialien. Hinweis: Insbesondere für Rüben und Rückstände aus der Rübenverarbeitung sowie Kartoffeln und Rückstände aus der Kartoffelverarbeitung einschließlich Kartoffelfruchtwasser wird auf § 5 Abs. 2 Nr. 2 verwiesen. |
| 7.1.4 | Pflanzliches Filtermaterial | aus der biologischen Abluftreinigung | Abluftreinigung im Rahmen der Herstellung und Verarbeitung von Lebens- und Futtermitteln, tierischen Nebenprodukten und von Ställen. |
| 7.1.5 | Rizinusschrot | Nur bei unbedenklichen Gehalten an Ricin (keine akute orale Toxizität bei Aufnahme von bis zu 2 000 mg Rizinusschrot/kg Körpermasse bei Ratten) in dauerhaft staubgebundener Form, Siebdurchgang:
nur nach einer Behandlung mit Mitteln (Vergällung), die eine Aufnahme durch Tiere (insbesondere Hunde) unterbinden, eine Vermischung mit Stoffen, die einen Anreiz für die Aufnahme durch Tiere darstellen, darf nicht erfolgen, im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung und Lagerung die Angaben: „Bei Lagerung und Ausbringung des Düngemittels sind notwendige Vorkehrungen zu treffen, um die Aufnahme durch Tiere zu vermeiden. Eine Vermischung und Verarbeitung mit Stoffen, die einen Anreiz für die Aufnahme durch Tiere darstellen, darf nicht erfolgen. Reizwirkungen sind bei empfindlichen Personen möglich.“ | |
| 7.1.6 | Pflanzliches Abfisch- und Rechengut | Bestandteile des Treibsels aus der Gewässerbewirtschaftung | Naturbelassene Ausgangstoffe nach aerober oder anaerober Behandlung. |
| 7.1.7 | Pilzkultursubstrate | abgetragene Substrate aus der Speisepilzherstellung | Abtötung der Pilzkulturen durch Dämpfung oder andere geeignete Behandlung, keine Abtötung durch Fungizide. |
| 7.1.8 | Fermentationsrückstände pflanzlicher Herkunft |
| Zu Spalte 2 Buchstabe a: für die Herstellung von Lebens-, Genuss- oder Futtermitteln. Zu Spalte 2 Buchstabe b: aus der Herstellung von Vitamin B2 für die Erzeugung von Lebens-, Genuss- und Futtermitteln. Zu Spalte 2 Buchstabe c: Pilzmycele des Penicillium chrysogenum und Acremonium chrysogenum, dazu
Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung: „Anwendungsvorgabe: direkte Einbringung oder sofortiges Einarbeiten.“ |
| 7.1.9 | Pflanzliches Eiweißhydrolysat und pflanzliche Aminosäuren | Ergänzung der Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung: „Anwendungsvorgabe: direkte Einbringung oder sofortiges Einarbeiten.“ | |
| 7.1.10 | Kohlen | Braunkohle, auch Leonardit, Xylith, nicht als Rückstand aus vorherigen Produktions- oder Verarbeitungsprozessen Holzkohle aus chemisch unbehandeltem Holz | Verwendung:
|
| 7.2 Tierische Stoffe | |||
| 7.2.1 | Tierische Nebenprodukte | Folgende nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zugelassene Stoffe:
| Keine Verwendung von tierischen Fetten als Ausgangsstoff (Zugabe von Fetten als Nebenbestandteile siehe Tabelle 8 Nr. 8.3.4). Für Stoffe nach Spalte 2 Nr. 1 Buchstabe c und d:
|
ausschließlicher Zweckbestimmung zur Verwendung im Haus- und Kleingarten und bei maximaler Gebindegröße bis 25 kg Ergänzung der Kennzeichnung:
Buchstabe c: Die Verwertung ist nur gestattet, wenn an der Anfallstelle keine Vermischung mit Abwässern oder Schlämmen außerhalb der spezifischen Produktion erfolgt und im Verarbeitungsprozess eingesetzte Reinigungsmittel nicht in die Stoffe gelangen können. Hinweis:
| |||
| 7.2.2 | Tierische Exkremente nicht von Nutztieren | Heimtiere u. a., soweit diese nicht als Nutztiere der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 unterliegen | Die Tierart ist anzugeben. Hinweis: z. B. auch von Tieren aus Zoos |
| 7.2.3 | Fermentationsrückstände der Enzymproduktion aus tierischen Stoffen | Aus der Herstellung von Lebens-, Genuss- oder Futtermitteln. | |
| 7.2.4 | Guano | Von Seevögeln oder von Fledermäusen. | Die Tierart und der Prozentanteil an Guano im Produkt muss angegeben sein. |
| 7.2.5 | Abwässer aus der Verarbeitung von [Stoff nach Zeile 7.2.1 bis 7.2.3] | Der Ausdruck in der eckigen Klammer ist durch den jeweiligen Stoff nach Spalte 1 zu ersetzen. Für Abwässer von Stoffen nach 7.2.1 gelten zusätzlich die Kennzeichnungsauflagen nach Zeile 7.2.1. | |
| 7.3 Mineralische Stoffe | |||
| 7.3.1 | Düngemittel | Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitte 1 und 2 Düngemittel nach der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003, Anhang I Abschnitte A bis D | Zur Nährstoffergänzung eines bereits als Bodenhilfsstoff, Kultursubstrat oder Pflanzenhilfsmittel verkehrsfähigen Ausgangsstoffes nach Tabelle 7.1 oder Tabelle 7.2. Zugegebene Düngemittel sind anzugeben. |
| 7.3.2 | Feuerlöschpulver (ABC-Pulver) | Soweit als Hauptbestandteil Ammonphosphat enthalten ist | Die Hydrophobierung darf einer hinreichenden Pflanzenverfügbarkeit nicht entgegenstehen. |
| 7.3.3 | Mineralwolle, Steinwolle | Als Trägersubstanz Verwendung als Ausgangsstoff für Kultursubstrate in Verbindung mit der Zugabe von Nährstoffen mit zugelassenen Düngemitteln. Ergänzung der Kennzeichnung: „Anwendungsvorgabe: Stoff ist nur in Systemen zu verwenden, die eine getrennte Entsorgung des Trägermaterials ermöglichen.“ | |
| 7.3.4 | Gestein | Gestein verschiedener Körnung auch Bims, Trass, Tuff, Basalt, Ölschiefer, Schiefer, Blähschiefer, Lava keine Abfälle (z. B. Bauschutt) | Als Strukturmaterial für Kultursubstrate, Schotter und Kies nur für Dachsubstrate. Das Ausgangsgestein ist in Ergänzung der Kennzeichnung nach Spalte 2 anzugeben. |
| 7.3.5 | Gesteinsmehle | Auch anfallende Mehle aus dem Abbau von Gesteinen, jedoch keine sonstigen Abfälle (z. B. Bauschutt) | Auch in aufbereiteter Form Das Ausgangsgestein ist in Ergänzung der Kennzeichnung nach Spalte 2 anzugeben. |
| 7.3.6 | Sand | Sande natürlicher Herkunft, keine Abfallsande, keine Sande aus Sandfängen. | Die Vorsorgewerte der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung nach Anhang 2 Nr. 4 BBodSchV sind einzuhalten. |
| 7.3.7 | Perlite | Perlite natürlicher Herkunft, keine Abfälle. | Als Ausgangsstoff für Kultursubstrate. Zur Erhöhung des Porenvolumens (Bodenhilfsstoff). |
| 7.3.9 | Zeolith | Zeolith natürlicher Herkunft. | Als Ausgangsstoff für Kultursubstrate. |
| 7.3.11 | Bodenmaterial | Bodenmaterial natürlicher Herkunft. | Verwendung als Ausgangsstoff für Bodenhilfsstoffe und Kultursubstrate als Strukturmaterial und als Trägersubstanz. Die Vorsorgewerte der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung nach Anhang 2 Nr. 4 BBodSchV sind einzuhalten. |
| 7.3.12 | Ton | Auch Rohton, Tonerden, Tonschiefer, Blähton und andere Tongranulate, keine Abfalltone. | Als Strukturmaterial und Trägersubstanz. Zur Verbesserung von Aufnahme- und Speichervermögen von Wasser und Nährstoffen. Das Ausgangsmaterial nach Spalte 2 ist anzugeben. Die Vorsorgewerte der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung nach Anhang 2 Nr. 4 BBodSchV sind einzuhalten. |
| 7.3.13 | Tonminerale | Bentonite, Vermiculite, keine Abfälle. | Als Strukturmaterial und Trägersubstanz. Zur Verbesserung von Aufnahme- und Speichervermögen von Wasser und Nährstoffen. |
| 7.3.15 | Ziegelbruch | Ziegelsand, Ziegelsplitt, kein Ziegelbruch aus Bauschutt. | Verwendung als Ausgangsstoff für Kultursubstrate. |
| 7.3.16 | Aschen aus [Stoff nach Tabelle 7.1, 7.2 oder Tabelle 7.4] | Verbrennung von Stoffen nach Tabelle 7.1, 7.2 oder Tabelle 7.4, auch in Mischung. Ohne Aschen aus der letzten Stufe im Rauchgasweg Ohne Kondensatschlamm. Bei der Verbrennung von Holz nur naturbelassene Hölzer. | In granulierter oder staubgebundener Form Siebdurchgang:
|
| 7.3.17 | Erde aus der Reinigung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen | Rübenwasch- und -anhangerde sowie Kartoffelwasch- und -anhangerde | Hinweis: Insbesondere für Rüben und Rückstände aus der Rübenverarbeitung sowie Kartoffeln und Rückstände aus der Kartoffelverarbeitung einschließlich Kartoffelfruchtwasser wird auf die Vorgaben nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 verwiesen. |
| 7.4 Andere Stoffe und Organismen, auch Gemische | |||
| 7.4.1 | Abwasser aus der Herstellung von synthetischem Methionin | Ergänzung der Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung: „Anwendungsvorgabe: direkte Einbringung.“ | |
| 7.4.2 | Schlämme, Flotate und Fugate aus der Nahrungs- mittelindustrie | Aus Abwässern der
| Verwertung nur, wenn an der Anfallstelle keine Vermischung mit Abwässern oder Schlämmen außerhalb der spezifischen Produktion erfolgt und keine Reinigungsmittel in die Schlämme gelangen können. Ausgangsstoffe jeweils nur mit Stoffen aufbereitet, die der notwendigen Abwas- ser- und Schlammbehandlung einschließlich Hygienisierung oder einer sonstigen notwendigen Behandlung dienen. Zugabe von Kalk nur in einer Qualität, die zugelassenen Düngemitteln entsprechen. Angabe der bei der Aufbereitung zugegebenen Stoffe und des jeweiligen Zwecks der Zugabe (z. B. zur Konditionierung, Hygienisierung, Fällung), bei der Zugabe von Kalken auch Angabe der zugegebenen Menge. Hinweis: Insbesondere für Rückstände aus der Rübenverarbeitung sowie Rückstände aus der Kartoffelverarbeitung einschließlich Kartoffelfruchtwasser wird auf die Vorgaben nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 verwiesen. |
| 7.4.3 | Klärschlämme | Aus der Behandlung von kommunalen Abwässern entsprechend AbfKlärV | Ab dem 1. Januar 2014 Einleitung von Stoffen aus Verarbeitungsbetrieben Tierischer Nebenprodukte und von Schlachtabwässern aus Schlachthöfen nach Artikel 4, 5 oder 6 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 nur, wenn ein Feststoffrückhaltesystem mit einer maximalen Maschenweite von 2 mm genutzt wird. Zugabe von Kalk nur in einer Qualität, die zugelassenen Düngemitteln entspricht. |
| Zugabe von Bioabfällen, nur im Rahmen der Aufbereitung (z. B. im Faulturm) und nur in einer Qualität, die der Bioabfallverordnung entspricht. Aufbereitung der Ausgangsstoffe nur mit Stoffen, die der notwendigen Abwasser- und Schlammbehandlung einschließlich Hygienisierung oder sonstigen notwendigen Behandlung dienen (siehe auch Tabelle 8.1). Keine Rückführung von Rechengut, Sandfanggut; keine Rückführung von Flotaten oder Fettabscheiderinhalten aus fremden Klärwerken (jeweils auch nicht im Rahmen der Schlammaufbereitung). Angabe der bei der Aufbereitung zuge- gebenen Stoffe und des jeweiligen Zwecks der Zugabe (z. B. zur Konditionierung, Hygienisierung, Fällung), bei der Zugabe von Kalken Angabe des zugegebenen Anteils in Prozent. Klärschlammabgabe nur zur direkten Verwertung in unvermischtem Zustand. | |||
| 7.4.4 | Organische Abfälle | Organischer Abfall pflanzlicher und tierischer Herkunft aus getrennter Sammlung aus privaten Haushaltungen und gleiche Ausgangsstoffe von Kleingewerbe. Küchen- und Speiseabfälle. | Hinweis: Für Hinweise zur erforderlichen Hygienisierung siehe TierNebV und BioAbfV. |
| 7.4.5 | Lebende Mikroorganismen | Bakterien, Pilze | Verwendung
anzugeben. Hinweis: Auf die Bestimmungen des Gentechnik- rechts wird verwiesen. |
| 7.4.6 | Abgetötete Mikroorganismen | Aus Feuerbrandbakterien gewonnenes Präparat. | Nur bei zerstörter DNS. |
| 7.4.7 | Synthetische Polymere | Ab dem 31.12.2013 Verwendung nur, soweit sämtliche Bestandteile und das Endprodukt sich vollständig abbauen, ausgenommen sind solche Bestandteile, die ausschließlich in geschlossenen Systemen verwendet und anschließend abfallrechtlich entsorgt werden. | Zur Verbesserung der Wasserhaltefähigkeit von Böden. Im Falle einer Verwendung nach Spalte 2 zweiter Teilsatz ab 31.12.2013 Ergänzung der Kennzeichnung mit den Worten: „Anwendungsvorgabe: Anwendung nur in geschlossenen Systemen.“ Hinweis: Entsorgung nach Abfallrecht. |
| 7.4.8 | Heilerden | Keine gebrauchten Erden. | Ohne Zusatz von Medikamenten, Körperpflegemitteln und vergleichbaren Stoffen. |
| 7.4.9 | Styropor | Auch als Styromull. | Verwendung als Ausgangsstoff für Kultursubstrate Ergänzung der Kennzeichnung: „Anwendungsvorgabe: Anwendung nur in geschlossenen Systemen.“ Hinweis: Entsorgung nach Abfallrecht. |
Tabelle 8
Nebenbestandteile
Vorbemerkungen und Hinweise
- 1.
- Nebenbestandteile sind auch alle Stoffe nach Tabelle 1. Bei Aufbereitungshilfsmitteln nach Tabelle 8.1 und Anwendungshilfsmitteln nach Tabelle 8.2 handelt es sich jedoch um Stoffe, deren Zugabe in der Regel gezielt wegen eines zusätzlichen produktions- oder anwendungstechnischen Nutzens (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 und § 4 Abs. 1 Nr. 2) als Hilfsmittel zur Unterstützung der Anwendung oder Aufbereitung erfolgt.
Nebenbestandteile einschließlich Fremdstoffe nach Tabelle 8.3, die düngemittelrechtlich keinerlei Nutzen aufweisen, können daher nicht ausschließlicher und – von besonders gekennzeichneten Ausnahmen abgesehen – auch nicht überwiegender Bestandteil von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln sein. - 2.
- Die Tabellen 8.1 und 8.2 sind nicht abschließend, in den Tabellen 8.1 und 8.2 aufgenommene Stoffe nach Spalte 1 können jedoch nur unter den in den Spalten 2 und 3 getroffenen Maßgaben verwendet werden; Tabelle 8.3 ist abschließend gestaltet (siehe insbesondere auch § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1).
| Ausgangsstoff oder Stoffgruppe | Einschränkung zulässiger Ausgangsstoffe | Weitere Auflagen, auch Angaben zum Zweck der Zugabe, ergänzende Vorgaben, Hinweise | |
|---|---|---|---|
| 1 | 2 | 3 | |
| Tabelle 8.1 Aufbereitungshilfsmittel | |||
| 8.1.1 | Mineralöle | Hochraffinierte Grundöle, insbesondere
deren Folgeprodukte (z. B. aus der Kos- metikindustrie, Lebensmitteltechnologie, Trennöle, Öle aus dem Kfz-Bereich) | Zugabe zur Staubbindung, als Antibackmittel und zur Hydrophobierung. |
| 8.1.2 | Öle aus nachwachsenden Rohstoffen | Im Falle von gebrauchten Ölen nur solche aus der Lebens- und Futtermittelproduk- tion. | |
| 8.1.3 | Synthetische Polymere | Ab dem 31.12.2013 Verwendung nur, soweit sämtliche Bestandteile und das Endprodukt sich vollständig abbauen, ausgenommen sind solche Bestandteile, die ausschließlich in geschlossenen Systemen verwendet und anschließend abfallrechtlich entsorgt werden. | Zur Steuerung des Wassergehaltes (Flockungs- und Konditionierungsmittel oder zur Wasserspeicherung) oder als Antihaftmittel im Rahmen der Aufbereitung. Im Falle einer Verwendung nach Spalte 2 zweiter Teilsatz ab 31.12.2013 Ergänzung der Kennzeichnung mit den Worten: „Anwendungsvorgabe: Anwendung nur in geschlossenen Systemen.“ Hinweis: Entsorgung nach Abfallrecht. |
| 8.1.4 | Fällungsmittel | – Eisensalze, auch -oxide, – Eisenoxihydroxide, – Eisenhydroxide, – Aluminiumsalze, – Magnesiumsalze, – Kalk | Zur Fällung von Phosphor und Schwefel. Bei Verwendung von Eisensalz, Eisenoxiden, Eisenoxihydroxid oder Eisenhydroxid in Biogasanlagen, die bis zu einer Menge von maximal 0,1 % bezogen auf die Frischmasse des aufzubereitenden Stoffes zur Bindung von Sulfiden einbezogen werden können, gilt für das zugegebene Fällungsmittel eine Erhöhung der Grenzwerte nach Tabelle 1.4: – für Arsen, Zeile 1.4.1 Spalte 4: 80 mg/kg TM – für Nickel, Zeile 1.4.6 Spalte 4: 120 mg/kg TM. Bei Fällung mit Eisen- oder Aluminiumsalzen ist im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung auf eine mögliche verringerte Wirksamkeit des Phosphates hinzuweisen. |
| 8.1.5 | Perlit | Perlit natürlicher Herkunft, kein gebrauchtes Perlit. | Im Rahmen der aeroben Behandlung und zur Verbesserung der Geruchsproblematik und des Wasserhaushaltes. |
| 8.1.9 | [Andere] | Alle anderen zur Steuerung der Aufbereitung einschl. Hygienisierung eingesetzten Stoffe. | Zuordnung soweit nicht unter Nr. 8.1.1 bis 8.1.5 einzuordnen. Im Rahmen der Kennzeichnung nach Nr. 10.2.3 ist für den Klammerausdruck nach Spalte 1 der jeweilige Stoff zu benennen. |
| Tabelle 8.2 Anwendungshilfsmittel | |||
| 8.2.1 | Aufbereitungshilfsmittel | Stoffe nach Tabelle 8.1. | Soweit Stoffe nach Tabelle 8.1 als Anwendungshilfsmittel eingesetzt werden, gelten die dort getroffenen Auflagen. |
| 8.2.2 | Nitrifikationshemmstoffe | Stoffe nach Tabelle 2.1. | Zugabe nach Vorbemerkung Anlage 1 Nr. 2.2 sowie zu geeigneten Wirtschaftsdüngern. |
| 8.2.3 | Ureasehemmstoffe | Stoffe nach Tabelle 2.2. | Zugabe nach Vorbemerkung Anlage 1 Nr. 2.2 sowie zu geeigneten Wirtschaftsdüngern. |
| 8.2.4 | Hüllsubstanzen | Zugabe nach Vorbemerkung Anlage 1 Nr. 2.3. | |
| 8.2.5 | Mittel zur Granulierung | Zugabe nach Vorbemerkung Anlage 1 Nr. 2.4. | |
| 8.2.6 | Komplexbildner | Chelatoren und andere Komplexbildner nach Tabelle 9. | Zugabe zu Spurennährstoffdüngern des Abschnittes 4.2. |
| 8.2.7 | Aluminiumoxide | Für die Jungpflanzenanzucht im Zierpflanzenbau als Puffersystem für Nährstoffe (insbesondere P) in Kultursubstraten. Zur Steuerung der P-Verfügbarkeit. Ergänzung der Hinweise zur sachgerechten Anwendung mit den Worten: „Anwendung in geschlossenen Systemen.“ Hinweis: Entsorgung nach Abfallrecht. | |
| 8.2.8 | Synthetische organische Ionenaustauscher | Nur soweit zur Verwertung für einzelne Düngemittel nach den Typenvorgaben in Anlage 1 zugelassen | Ergänzung der Hinweise zur sachgerechten Anwendung mit den Worten: „Anwendungsvorgabe: Anwendung nur in geschlossenen Systemen.“ Hinweis: Entsorgung nach Abfallrecht. |
| 8.2.9 | Synthetische Polymere | Ab dem 31.12. 2013 Verwendung nur, soweit sämtliche Bestandteile und das Endprodukt sich vollständig abbauen, ausgenommen sind solche Bestandteile, die
| Für Düngemitteln als Hüllsubstanz zur Steuerung der Nährstoffverfügbarkeit. Für Kultursubstrate zur Verbesserung der Wasseraufnahme und des Wasser- haltevermögens. Im Falle einer Verwendung nach Spalte 2 zweiter Teilsatz Nr. 1 ab 31.12.2013 Ergänzung der Kennzeichnung mit den Worten: „Anwendungsvorgabe: Anwendung nur in geschlossenen Systemen.“ Hinweis: Entsorgung nach Abfallrecht. |
| 8.2.11 | Netzmittel | – Tenside – Paraffinöle keine perfluorierte Tenside | Verwendung nur, soweit sämtliche Bestandteile und das Endprodukt sich vollständig abbauen. Zur besseren Verteilung von Nährstoffen auf Pflanzen und zur einfacheren Wiederbenetzung von Kultursubstraten mit Wasser. |
| 8.2.19 | [Andere] | Alle anderen zur Unterstützung einer sachgerechten Anwendung eingesetzten Stoffe. | Zuordnung soweit nicht unter Nr. 8.2.1 bis 8.2.11 einzuordnen Im Rahmen der Kennzeichnung nach Nr. 10.2.4 ist für den Klammerausdruck nach Spalte 1 der jeweilige Stoff zu benennen. |
| Tabelle 8.3 Fremdbestandteile | |||
| 8.3.1 | Pflanzenschutz- und Pflanzenstärkungsmittel | Soweit Pflanzenschutzrecht eine solchen Verwendung ermöglicht. | Keine Angabe von Gehalten an Pflanzenschutz- und Pflanzenstärkungsmitteln nach Düngemittelrecht. Verwendung und Kennzeichnung erfolgt hinsichtlich der Pflanzenschutz- und Pflanzenstärkungsmittel nach den im Pflanzenschutzrecht getroffenen Maßgaben. |
| 8.3.2 | Phosphit | Soweit unvermeidlicher Bestandteil in Phosphatdüngern und Mehrnährstoff- düngern sowie Pflanzenhilfsmitteln. | Keine Zugabe. Ein natürlicher Gehalt an Phosphit ist anzugeben. |
| 8.3.3 | Alkohol |
| Zugabe zur Verbesserung der Anlagenausnutzung. Zugabe nur im Rahmen einer anaeroben Aufbereitung organischen Materials bis zu 75 vom Hundert/FM nach Tabelle 7. Nach der anaeroben Aufbereitung dürfen nur unvermeidliche Anteile enthalten sein. |
| 8.3.4 | Fett und Fettrückstände |
| Zugabe zur Verbesserung der Anlagen- ausnutzung. Nur bei anaerober Aufbereitung organischen Materials bis zu 75 vom Hundert/FM nach Tabelle 7. Nach der anaeroben Aufbereitung dürfen nur unvermeidliche Anteile enthalten sein. |
| 8.3.5 | Biologisch abbaubare Werkstoffe (BAW) | Stoffe, die nach der Norm
| Nur unvermeidliche Anteile im Rahmen der Verwertung von Stoffen nach Tabelle 7. Nur bei aerober Aufbereitung des gesamten organischen Materials, auch nach einer vorhergehenden Vergärung. |
| 8.3.7 | Mineralische Filtermaterialien |
| Zugabe nur, soweit deren Anwendung als Filtermaterial für die Filterung organischer Stoffe nach Tabelle 7 erfolgt ist. Bei Filtrationsrückständen mit Kieselguren
|
| 8.3.8 | Reinigungs- und Desinfektionsmittel | Keine perfluorierte Tenside. | Nur unvermeidbare Anteile im Rahmen der notwendigen Reinigung und Desinfektion von Ställen und Anlagen. |
| 8.3.9 | Altpapier, Steine, Glas, Metall, Karton, nicht abbaubare Kunststoffe | Soweit nicht Ausgangsmaterial nach Tabelle 7. Nur unvermeidbare Anteile im Rahmen der Verwertung von Stoffen nach Tabelle 7. | |
| 8.3.10 | Selen | Zugabe nur von Natriumselenat und nur, soweit Futtermittelrecht dem nicht entgegensteht. | Im Rahmen der Hinweise zur sach- gerechten Anwendung ist auf durch den Selengehalt bedingte notwendige Anwendungsobergrenzen des Düngemittels hinzuweisen. Siehe auch Maßgaben nach Tabelle 1 Nr. 1.3.5. |
| 8.3.11 | andere unvermeidbare Stoffe | Nur unvermeidbare Anteile im Rahmen der Herstellung von Stoffen nach § 1 des Düngemittelgesetzes. Für Schadstoffe siehe auch Maßgaben nach Tabelle 1.4. | |
Tabelle 9
Komplexbildner
| Komplex | Wirkstoff | Summenformel | |
|---|---|---|---|
| 1 | 2 | 3 | |
| Tabelle 9.1 Chelatoren | |||
| 9.1.1 | DTPA | Diethylentriaminpentaessigsäure | C14H23O10N3 |
| 9.1.2 | EDDCHA | Ethylendiamin-di-(5-carboxy-2- hydroxyphenyl)essigsäure | C20H20O10N2 |
| 9.1.3 | EDDHA | Ethylendiamin-di-(o-hydroxyphenyl)essigsäure | C18H20O6N2 |
| 9.1.4 | EDDHMA | Ethylendiamin-di-(o-hydroxy-p- methylphenyl)essigsäure | C20H24O6N2 |
| 9.1.5 | EDTA | Ethylendiamintetraessigsäure | C10H16O8N2 |
| 9.1.6 | HEDTA | Hydroxy-2-ethylendiamintriessigsäure | C10H18O7N2 |
| 9.1.7 | TMHBED | Trimethylendiamin-N, N-bis- (O-hydroxybenzyl)-N, N-diessigsäure | C21H26O6N2 |
| 9.1.8 | IDHA | D,L–(N-1.2 Dicarboxyethyl)-asparaginsäure Tetranatriumsalz | C8H7NO8Na4 |
| Für 9.1.1 bis 9.1.7 auch deren Natrium-, Kalium- oder Ammoniumsalze | |||
| Tabelle 9.1 Sonstige Komplexbildner | |||
| 9.2.1 | HEDPA | Organophosphonsäure (1-Hydroxyäthan-1, 1-diphosphonsäure) | C2H8O7P2 |
| 9.2.2 | Ligninsulfonat | ||
| 9.2.3 | Zitronensäure | 2-Hydroxypropan-1,2,3-tricarbonsäure | C6H8O7 |
Tabelle 10
Kennzeichnung
Vorbemerkungen und Hinweise
- 1.
- Abschnitt 10.1 enthält Vorgaben zur Kennzeichnung notwendiger Basisinformationen durch die Inverkehrbringer für Handel und Verbraucher. Für Düngemittel u. a. die Typbezeichnung, die den typbestimmenden Nährstoffe, bei organischen Düngern und organisch-mineralischen Düngern in zusammengefasster Form auch Angaben über die diesen Typ prägenden organischen Hauptbestandteile, z. B. nach Tabelle 7 Spalte 1, sowie zu den die Anwendung wesentlich beeinflussenden Anwendungshilfsmitteln (Hüllsubstanzen, Hemmstoffe, Komplexbildner). Bei Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln sowie Wirtschaftsdüngern enthält dieser Abschnitt insbesondere die Bezeichnung nach der Zweckbestimmung sowie die Kennzeichnung der diese Zweckbestimmung unterstützenden Hauptbestandteile.
- 2.
- Abschnitt 10.2 enthält Vorgaben zur erweiterten Kennzeichnung für näher bestimmte Stoffgruppen, insbesondere bestimmte organische Ausgangsstoffe, Nebenbestandteile einschließlich Schadstoffen sowie für bestimmte Aufbereitungsformen.
- 3.
- Abschnitt 10.3 enthält Vorgaben zur Kennzeichnung von Hinweisen zur Lagerung und Anwendung.
- 4.
- Abschnitt 10.4 enthält Vorgaben zur Kennzeichnung bei schriftlichem Angebot, Lieferung außerhalb des Geltungsbereiches des Düngemittelgesetzes.
- 5.
- Abschnitt 10.5 enthält Vorgaben zur Kennzeichnung freiwilliger weiterer Angaben.
- 6.
- Abweichende Vorgaben zur Kennzeichnung für bestimmte einzelne Stoffe gehen solchen zur Kennzeichnung für Stoffgruppen vor.
- 7.
- Angaben nach den Abschnitten 10.2, 10.3 und 10.5 können nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 auch auf einem Warenbegleitpapier erfolgen.
- 8.
- Gehaltsangaben in Prozent (%) beziehen sich auf die Masse (Massenprozent), soweit keine andere Bezugsgröße genannt ist (vgl. § 1 Nr. 23 und Nr. 24).
| Für Düngemittel außer Wirtschaftsdünger | Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel | |||
|---|---|---|---|---|
| Kennzeichnung | Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise | Kennzeichnung | Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise | |
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 10.1 Angaben, die den Stoff gemäß § 1 des Düngemittelgesetzes wesentlich charakterisieren | ||||
| 10.1.1 | Typbezeichnung und weitere damit verbundene Angaben |
| Bezeichnung nach der vorgesehenen Zweckbestimmung | Bezeichnung als Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoff, Kultursubstrat oder Pflanzenhilfsmittel nach § 1 des Düngemittelgesetzes. |
| 10.1.2 | Typbestimmende Bestandteile und Nährstoffformen |
| Für Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel, verwendete Hauptbestandteile (ohne Stoffe nach Tabelle 6 oder Tabelle 7) | Angabe im Anschluss an die Bezeichnung nach Nr. 10.1.1 mit den Worten „unter Verwendung von …“ und Angabe der Stoffe. |
| 10.1.3 | Für Düngemittel verwendete Hauptbestandteile nach Tabelle 6 oder Tabelle 7 |
| Für Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel, verwendete Hauptbestandteile nach Tabelle 6 oder Tabelle 7 |
|
| 10.1.4 | Zugabe von Hüllsubstanzen |
| Wirtschaftsdünger |
|
| 10.1.5 | Zugabe von Nitrifikations- hemmstoffen nach Tabelle 8 Nr. 8.2.2 oder Ureasehemm- stoffen nach Nr. 8.2.3 | Die Typbezeichnung nach Anlage 1 Spalte 1 der jeweiligen Beschreibung des Düngemitteltyps muss durch die Angabe „mit Nitrifikationshemmstoff“ oder „mit Ureasehemmstoff“ unter nachfolgender Angabe des verwendeten Hemmstoffes nach Tabelle 2 Spalte 1 ergänzt sein. | Bodenhilfsstoffe |
|
| 10.1.6 | Zugabe von Komplexbildnern nach Anlage 2 Tabelle 9 |
| Kultursubstrate |
|
| 10.1.7 | Zugabe von Kalk zu Düngemitteln nach Anlage 1 Abschnitte 1 und 2 | Die Typkennzeichnung ist um das Wort „mit“ und die Angabe des zugegebenen Kalkdüngertyps zu ergänzen. | Pflanzenhilfsmittel |
Wirkungsbereich, darf zu keiner Verwechslung mit Pflanzenstärkungsmitteln nach § 2 Nr. 10 des Pflanzenschutzgesetzes führen. |
| 10.1.8 | Für mineralische Mehrnährstoffdünger nach Anlage 1 Abschnitt 2 | Ist eine Angabe von Phosphatbestandteilen nach Tabelle 5 vorgeschrieben, so muss diese Angabe der Typbezeichnung hinzugefügt sein. | ||
| 10.1.9 | Für Spurennährstoffdünger nach Anlage 1 Abschnitt 4 | Liegt ein Spurennährstoff ganz oder teilweise in organisch gebundener Form vor, so muss sein Gehalt im Düngemittel unmittelbar hinter der Angabe des wasserlöslichen Gehaltes in Prozent angegeben sein, und zwar in der Form „als Chelat von ...“ oder „als Komplex von ...“. | ||
| 10.1.10 | Masse |
| Masse/Volumen |
|
| 10.1.11 | Hersteller oder Inverkehrbringer |
| Hersteller oder Inverkehrbringer |
|
| 10.2 Ergänzende Angaben für bestimmte Stoffgruppen, bestimmte Nebenbestandteile sowie bestimmte Aufbereitungsformen | ||||
| 10.2.1 | Ausgangsstoffe nach Tabelle 6 oder Tabelle 7, jeweils Spalte 2 | Soweit eine weitere Differenzierung der nach Spalte 1 verwendeten Stoffe getroffen ist und für die Kennzeichnung der Stoffe nach Tabelle 7 Spalte 1 oder Spalte 2 nachfolgend keine eigene Regelung erfolgt:
| Ausgangsstoffe nach Tabelle 6 oder Tabelle 7, jeweils Spalte 2 | Soweit eine weitere Differenzierung der nach Spalte 1 verwendeten Stoffe getroffen ist und für die Kennzeichnung der Stoffe nach Tabelle 7 Spalte 1 oder Spalte 2 nachfolgend keine eigene Regelung erfolgt:
|
| 10.2.2 | Nährstoffe nach den Tabellen 1.1 und 1.2 sowie Stoffe nach Tabelle 1.3 als Nebenbestandteile |
| Nährstoffe nach den Tabellen 1.1 und 1.2 sowie Stoffe nach Tabelle 1.3 als Nebenbestandteile |
|
| 10.2.3 | Aufbereitungshilfsmittel nach Tabelle 8.1 oder Anwendungshilfsmittel nach Tabelle 8.2 |
| Aufbereitungshilfsmittel nach Tabelle 8.1 oder Anwendungshilfsmittel nach Tabelle 8.2 |
|
| 10.2.4 | Fremdbestandteile nach Tabelle 8.3 |
| Fremdbestandteile nach Tabelle 8.3 |
|
| 10.2.5 | Schadstoffe nach Tabelle 1.4 | Angabe der betreffenden Stoffe und ihr chemisches Symbol in der Reihenfolge nach Tabelle 1.4 in Verbindung mit der Angabe der Gehalte in der nach Tabelle 1.4 Spalte 2 angegebenen Einheit. | Schadstoffe nach Tabelle 1.4 | Angabe der betreffenden Stoffe und ihr chemisches Symbol in der Reihenfolge nach Tabelle 1.4 in Verbindung mit der Angabe der Gehalte in der nach Tabelle 1.4 Spalte 2 angegebenen Einheit. |
| 10.2.6 | Zusätzliche Kennzeichnungsvorgaben | Für organische oder organisch-mineralische Düngemittel ein Gehalt an Ammonium-, Nitrat- oder Carbamidstickstoff, wenn er insgesamt mehr als 15 %, bezogen auf den Gehalt an Gesamtstickstoff, oder mindestens 1 %, bezogen auf die Nettomasse des Düngemittels, beträgt. | ||
| 10.3 Ergänzung der Kennzeichnung durch sachgerechte Hinweise zur Lagerung und Anwendung nach § 1 Nr. 21 und 22 | ||||
| 10.3.1 | Allgemeine Angaben |
| Allgemeine Angaben |
|
| 10.3.2 | Für mineralische Mehrnährstoffdünger nach Anlage 1 Abschnitt 2 | Ist Ammoniumthiosulfat als Stickstoffkomponente verwendet, ist im Rahmen der Hinweise zur sach- gerechten Anwendung auf eine verlangsamte Wirksamkeit hinzuweisen, wenn ein Mengenanteil am Stickstoff von 25 % überschritten ist. | ||
| 10.3.3 | Für Spurennährstoffdünger nach Anlage 1 Abschnitt 4 | Für Düngemittel, die als typbestimmenden Bestandteil nur Spurennährstoffe (Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 4.2) enthalten, zusätzliche Angaben im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung:
| ||
| 10.3.4 | Für organische oder organisch-mineralische Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 3 |
Es bestehen ggf. spezifische Anforderungen an Lagerung und Anwendung, die sich aus der Verwendung bestimmter tierischer Nebenprodukte nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 ergeben. | Bei Verwendung organischer Ausgangsstoffe nach Tabelle 6 oder Tabelle 7 |
Es bestehen ggf. spezifische Anforderungen an Lagerung und Anwendung, die sich aus der Verwendung bestimmter tierischer Nebenprodukte nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 ergeben. |
| 10.4 Angaben für besondere Zwecke | ||||
| 10.4.1 | Schriftliches Angebot |
| Schriftliches Angebot |
|
| 10.4.2 | Lieferung in Gebiete außerhalb des Geltungsbereiches des Düngemittelgesetzes |
| Lieferung in Gebiete außerhalb des Geltungsbereiches des Düngemittelgesetzes |
|
| 10.4.3 | Unentgeltliches Inverkehrbringen zu Forschungszwecken |
| Unentgeltliches Inverkehrbringen zu Forschungszwecken |
|
| 10.5 Zulässige weitere Angaben | ||||
| 10.5.1 | Zulässige weitere Angaben |
| Zulässige weitere Angaben | Sonstige Angaben und Hinweise |
- *)
- Der Anteil an ausschließlich mineralsäurelöslichem P2O5 darf 2 % nicht überschreiten.
