(1) Zum Schutz der für die Erhaltung des Bestandes der Insel Wangerooge notwendigen Randdünen ist es verboten,
- 1.
die Randdünen zu betreten,
- 2.
die Randdünen zu beschädigen, insbesondere durch Aufgraben oder Sandentnahme, gleich zu welchem Zwecke,
- 3.
außerhalb der hierfür vorgesehenen und besonders gekennzeichneten Dünenüberwege mit Handwagen, sonstigen Wagen, Schubkarren und Fahrzeugen aller Art zu fahren,
- 4.
Dünenpflanzen aller Art auszureißen, abzuschneiden oder abzubrechen,
- 5.
Bauschutt, Müll oder Abfall aller Art abzuladen oder zu vergraben,
- 6.
mit Pferden außerhalb der hierfür vorgesehenen und besonders gekennzeichneten Dünenüberwege zu reiten sowie Vieh und Geflügel frei herumlaufen oder weiden zu lassen,
- 7.
Feuer zu entzünden oder
- 8.
zu spielen, zu zelten oder zu lagern.
Die Randdünen dürfen nur auf den hierfür vorgesehenen und besonders gekennzeichneten Wegen überquert werden.