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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Dachdecker und zur Dachdeckerin* (Dachdeckerausbildungsverordnung - DachAusbV)
§ 21 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.