Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu erlassen, um die folgenden, im Abkommen vorgesehenen späteren Bestimmungen zu treffen über
- 1.
den Zeitpunkt der Anwendung der Amtshilfe bei der Steuererhebung aufgrund einer Vereinbarung nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c des Abkommens und
- 2.
im Alleineigentum der Regierung der Republik Armenien stehende Finanzinstitute, für die aufgrund einer Verständigung nach Nummer 6 des Protokolls zum Abkommen der Artikel 11 Absatz 3 des Abkommens Anwendung finden soll.