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Verordnung zur Umsetzung der Notifizierung zur Anwendung der Anrechnungsmethode bei bestimmten Einkünften nach dem deutsch-litauischen Doppelbesteuerungsabkommen (Notifizierungsverordnung DBA Litauen - DBALTUNotV)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

DBALTUNotV

Ausfertigungsdatum: 19.12.2025

Vollzitat:

"Notifizierungsverordnung DBA Litauen vom 19. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 372, S. 2)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 30.12.2025 +++)

Die V wurde als Artikel 1 der V v. 19.12.2025 I Nr. 372 von der Bundesregierung und vom Bundesministerium der Finanzen nach Anhörung der Bundessteuerberaterkammer mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Sie ist gem. Art. 15 Abs. 1 dieser V am 30.12.2025 in Kraft getreten.
Abkommen im Sinn dieser Verordnung ist das Abkommen vom 22. Juli 1997 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Litauen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (BGBl. 1998 II S. 1572), in der jeweils geltenden Fassung.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 2 Vermeidung der Doppelbesteuerung

Aufgrund der auf diplomatischem Weg erfolgten Notifizierung gemäß Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des Protokolls zu Artikel 23 des Abkommens wird bei einer nach Artikel 4 des Abkommens in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person die Doppelbesteuerung bei Einkünften aus unselbständiger Arbeit nach Artikel 15 des Abkommens wie folgt vermieden: Einkünfte, die nach dem Abkommen grundsätzlich in der Republik Litauen besteuert werden könnten, aber aufgrund des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Litauen über die Zusammenarbeit im Verteidigungsbereich vom 13. September 2024 tatsächlich nicht in der Republik Litauen besteuert werden können, werden nicht nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens von der deutschen Steuer ausgenommen. In diesen Fällen vermeidet die Bundesrepublik Deutschland die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung entsprechend Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens.
Diese Verordnung ist erstmals auf Steuern anzuwenden, die für Zeiträume ab 1. Januar 2026 erhoben werden.