Aufgrund der auf diplomatischem Weg erfolgten Notifizierung gemäß Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des Protokolls zu Artikel 23 des Abkommens wird bei einer nach Artikel 4 des Abkommens in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person die Doppelbesteuerung bei Einkünften aus unselbständiger Arbeit nach Artikel 15 des Abkommens wie folgt vermieden: Einkünfte, die nach dem Abkommen grundsätzlich in der Republik Litauen besteuert werden könnten, aber aufgrund des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Litauen über die Zusammenarbeit im Verteidigungsbereich vom 13. September 2024 tatsächlich nicht in der Republik Litauen besteuert werden können, werden nicht nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens von der deutschen Steuer ausgenommen. In diesen Fällen vermeidet die Bundesrepublik Deutschland die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung entsprechend Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens.