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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zu dem Abkommen vom 9. April 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emiraten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Belebung der wirtschaftlichen Beziehungen
Art 3 

Die Bundesregierung wird ermächtigt, Verlängerungen der Geltungsdauer dieses Abkommens nach seinem Artikel 30 Abs. 1 Sätze 2 und 3 mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung in Kraft zu setzen.