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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Bewilligung von Altersteilzeit und die Gewährung eines Altersteilzeitzuschlags für die Beamtinnen und Beamten der Deutschen Bank AG (Deutsche-Bank-Beamtenaltersteilzeitverordnung - DBBATZV)
§ 1 Altersteilzeit

(1) Abweichend von § 93 Absatz 1 bis 3 des Bundesbeamtengesetzes kann den bei der Deutschen Bank AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, auf Antrag Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit auch bewilligt werden, wenn
1.
sie bei Beginn der Altersteilzeit das 55. Lebensjahr vollendet haben,
2.
sie in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit drei Jahre
a)
mindestens teilzeitbeschäftigt waren oder
b)
unter Anerkennung des dienstlichen Interesses nach § 4 Absatz 2 des Postpersonalrechtsgesetzes beurlaubt waren,
3.
die Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2026 beantragt wird und
4.
keine betrieblichen oder betriebswirtschaftlichen Belange entgegenstehen.
(2) Zwischen der Antragstellung und dem Beginn der Altersteilzeit müssen mindestens drei Monate liegen. Altersteilzeit kann höchstens für acht Jahre bewilligt werden. Der Antrag muss sich auf die gesamte Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken.
(3) Die Altersteilzeit kann auf Antrag auch im Blockmodell nach § 9 Absatz 2 der Arbeitszeitverordnung bewilligt werden; § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung ist anzuwenden.
(4) Altersteilzeitverhältnisse nach Absatz 1 werden auf die Quote nach § 93 Absatz 4 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes angerechnet. § 92 Absatz 4 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes ist auf die Bewilligung von Altersteilzeit nach Absatz 1 nicht anzuwenden.