die Bundesbahndirektionen, die Zentrale Transportleitung, die Bundesbahn-Zentralämter, das Bundesbahn-Sozialamt, die Zentrale Verkaufsleitung, die Zentralstelle für Betriebswirtschaft und Datenverarbeitung, die Bundesbahnämter, die Generalvertretungen der Bundesbahndirektionen und die Bundesbahn-Ausbesserungswerke
nach § 8 Abs. 6 TGV das Trennungsgeld in den Fällen zu genehmigen, in denen die Umzugskostenvergütung nicht zugesagt worden ist.