Gesetz über die Gründung einer Deutsche Bahn Aktiengesellschaft (Deutsche Bahn Gründungsgesetz - DBGrG) § 6Wirksamwerden des Ausgliederungsplanes
Der Ausgliederungsplan wird nur wirksam, wenn ihm das Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen schriftlich zustimmt.