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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über Rechnungsgrundlagen für die Deckungsrückstellungen (Deckungsrückstellungsverordnung - DeckRV)
§ 5a Übergangsregelung

§ 5 Absatz 3 und 4 in der ab dem 23. Oktober 2018 geltenden Fassung ist erstmals für das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2017 begonnen hat. Für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 2018 begonnen haben, ist § 5 Absatz 3 und 4 in der bis zum 22. Oktober 2018 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.