gegenüber den Beamtinnen und Beamten des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes,
- a)
nach § 33 Abs. 3 Nr. 1 des Bundesdisziplinargesetzes die Befugnis, die Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß festzusetzen,
- b)
nach § 34 Abs. 2 des Bundesdisziplinargesetzes die Befugnis, Disziplinarklage zu erheben,
- c)
nach § 42 Abs. 1 des Bundesdisziplinargesetzes die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden,