den Dienststellen Mitte, Nord (zugleich auch für den Bereich der Dienststelle Ost), Süd, Südwest und West des Bundeseisenbahnvermögens je für die ihnen zugeordneten Beamtinnen und Beamten sowie Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen
- a)
meine Befugnisse nach § 49 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 des Beamtenversorgungsgesetzes, soweit nicht in dieser Anordnung etwas anderes bestimmt ist,
- b)
meine Befugnisse nach § 62 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes,
- c)
die Aufgaben des Versorgungsträgers nach
- aa)
dem Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich,
- bb)
Artikel 4 des Gesetzes über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs,
- cc)
§ 53b Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
- d)
die Zuständigkeit zur Erstattung von Aufwendungen der Versicherungsträger nach Maßgabe der Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung,
- e)
die Zuständigkeit für alle sonstigen beamtenversorgungsrechtlichen Entscheidungen und Maßnahmen, soweit nicht durch Rechtsvorschrift oder diese Anordnung eine andere Zuständigkeit festgelegt wird,
- f)
die Befugnis nach § 52 Abs. 2 Satz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes, bei Beträgen bis 1.000 Euro von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abzusehen; insoweit erteile ich allgemein meine Zustimmung,