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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung - DepV)
§ 16 Inverkehrbringen von Abfällen

Abfälle dürfen zur Herstellung von Deponieersatzbaustoffen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen nach § 14 Absatz 2 und 3 einhalten. Deponieersatzbaustoffe und unmittelbar als Deponieersatzbaustoff zu verwendende Abfälle dürfen nur in Verkehr gebracht werden, um sie Deponien zuzuführen, in denen die Anforderungen nach den §§ 14 und 15 eingehalten werden.