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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung - DepV)
§ 5 Inbetriebnahme

Der Deponiebetreiber darf die Deponie oder einen Deponieabschnitt erst in Betrieb nehmen, wenn die zuständige Behörde die für den Betrieb erforderlichen Einrichtungen abgenommen hat. Satz 1 gilt für wesentliche Änderungen der Deponie oder eines Deponieabschnittes entsprechend.