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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Ausführung des Designgesetzes (Designverordnung - DesignV)
§ 26 Aufbewahrung der Wiedergabe des eingetragenen Designs

Das Deutsche Patent- und Markenamt bewahrt die Wiedergabe des eingetragenen Designs (§ 7) auch nach der Löschung der Eintragung im Designregister dauerhaft auf.