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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die berufsbezogene Deutschsprachförderung (Deutschsprachförderverordnung - DeuFöV)
§ 12 Basisberufssprachkurse

(1) Die Basisberufssprachkurse dienen der Erreichung
1.
des Sprachniveaus B 2, ausgehend vom Niveau B 1 oder
2.
des Sprachniveaus C 1, ausgehend vom Niveau B 2 oder
3.
des Sprachniveaus C 2, ausgehend vom Niveau C 1
des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.
(2) Ein Basisberufssprachkurs umfasst in der Regel 400 Unterrichtseinheiten. Für Personen, bei denen nicht davon auszugehen ist, dass sie ohne besondere Vorbereitung die Zertifikatsprüfung gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 bestehen, umfassen Basisberufssprachkurse nach Absatz 1 Nummer 1 in der Regel 500 Unterrichtseinheiten.