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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Umwandlung der Deutschen Genossenschaftsbank (DG Bank-Umwandlungsgesetz)
§ 7 Aufsichtsrat

(1) Mitglieder des ersten Aufsichtsrats der Aktiengesellschaft sind die Mitglieder des Verwaltungsrats der Deutschen Genossenschaftsbank. Ihre Amtszeit endet mit der Wahl des Aufsichtsrats durch die nach § 8 einzuberufende Hauptversammlung.
(2) Die § 95 bis 103 Abs. 1 bis 3 und 5, § 104 des Aktiengesetzes und das Mitbestimmungsgesetz finden auf den ersten Aufsichtsrat keine Anwendung.