(1) Bei der unselbständigen Stiftung werden gebildet
- 1.
der Stiftungsrat,
- 2.
der wissenschaftliche Beraterkreis.
Die Mitglieder des Stiftungsrates und des wissenschaftlichen Beraterkreises sind ehrenamtlich tätig.
(2) Die unselbständige Stiftung hat eine Direktorin oder einen Direktor.