zurück
weiter
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verordnung über das Deutsche Hämophilieregister (Hämophilieregister-Verordnung - DHRV)
§ 21
Allgemeine Auskünfte
Die Geschäftsstelle nach § 18 kann auf Anfrage allgemeine Auskünfte zur Arbeitsweise des Registers und zu dessen Datenbestand zur Verfügung stellen.
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular