zurück
weiter
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder des Bundestages
§ 2
§ 1 Nr. 1 und 2 gilt auch für die vor dem Inkrafttreten aus dem Bundestag ausgeschiedenen Mitglieder sowie für ihre Hinterbliebenen.
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular