Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Digitalisierungsmanagement und zur Kauffrau für Digitalisierungsmanagement* (Digitalisierungsmanagement-Kaufleute-Ausbildungsverordnung - DigiManKflAusbV)
§ 12 Prüfungsbereich Entwicklung eines digitalen Geschäftsmodells

(1) Im Prüfungsbereich Entwicklung eines digitalen Geschäftsmodells hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Arbeits- und Geschäftsprozesse im Hinblick auf Digitalisierungsgrad, Optimierungsmöglichkeiten, Kosten und Wertschöpfung zu analysieren,
2.
den Kundennutzen zu kalkulieren,
3.
digitale Geschäftsmodelle zu unterscheiden,
4.
Vertragsarten und Lizenzmodelle zu unterscheiden und bedarfsgerecht auszuwählen,
5.
die Bestimmungen zum Datenschutz anzuwenden und
6.
die Bestimmungen zur IT-Sicherheit anzuwenden.
(2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.