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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungen-Durchführungsgesetz - DirektZahlDurchfG)
§ 14 Ausschluss gleichwertiger Methoden

Ein Betriebsinhaber kann gleichwertige Methoden nach Maßgabe des Artikels 43 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 nicht anwenden.