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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungen-Durchführungsgesetz - DirektZahlDurchfG)
§ 29 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.