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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungen-Durchführungsverordnung - DirektZahlDurchfV)
§ 24e Weitere Jahre

Solange eine Bekanntmachung in den in § 24a Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Fällen nicht aufgehoben ist, sind die §§ 24a bis 24d auch für jedes weitere Jahr anzuwenden, in dem der nach Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ermittelte Dauergrünlandanteil um mehr als 5 Prozent unter dem nach § 16 Absatz 2 Satz 2 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes bekannt gemachten Referenzanteil liegt.