Logo jurisLogo Bundesministerium der Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 4a Schutz von Dauergrünland

Wer in
1.
Überschwemmungsgebieten, die nach
a)
§ 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes oder Landesrecht festgesetzt oder
b)
§ 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes oder Landesrecht ermittelt, in Kartenform dargestellt und vorläufig gesichert
sind,
2.
gesetzlich geschützten Biotopen nach
a)
§ 30 des Bundesnaturschutzgesetzes oder
b)
landesrechtlichen Regelungen,
soweit die Biotope registriert sind und die Registrierung öffentlich zugänglich ist, oder
3.
Naturschutzgebieten im Sinne des § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes
eine Dauergrünlandfläche bewirtschaftet, hat zur Erhaltung des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands dieser Fläche die in Satz 2 beschriebenen Beschränkungen des Umbruchs von Dauergrünland oder der Umwandlung von Dauergrünland in Ackerland oder in eine Dauerkulturfläche zu beachten. Beschränkungen im Sinne des Satzes 1 sind in wasserrechtlichen oder naturschutzrechtlichen Vorschriften festgelegte oder auf Grund solcher Vorschriften angeordnete Verbote, Genehmigungs- oder Anzeigevorbehalte, gesetzliche Bedingungen sowie Nebenbestimmungen, die im Zusammenhang mit der Genehmigung eines Umbruchs oder einer Umwandlung im Einzelfall angeordnet worden sind. Bei einer Kontrolle der Verpflichtung nach Satz 1 hinsichtlich gesetzlicher Bedingungen und Nebenbestimmungen im Sinne des Satzes 2 hat der Betriebsinhaber deren Beachtung insoweit nachzuweisen, wie sie zu diesem Zeitpunkt erfüllt sein müssen.