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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verordnung über die Gewährung von Dienstjubiläumszuwendungen (Dienstjubiläumsverordnung - DJubV)
§ 6
Zuständigkeit
Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung ist die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Aufgabe auf nachgeordnete Behörden übertragen.
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