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Gesetz über konjunkturstatistische Erhebungen in bestimmten Dienstleistungsbereichen (Dienstleistungskonjunkturstatistikgesetz - DLKonjStatG)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

DLKonjStatG

Ausfertigungsdatum: 07.09.2007

Vollzitat:

"Dienstleistungskonjunkturstatistikgesetz vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. November 2010 (BGBl. I S. 1480) geändert worden ist"

Stand:Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 4.11.2010 I 1480

Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 14.9.2007 +++)

Das G wurde als Artikel 1 des G v. 7.9.2007 I 2246 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 30 Abs. 1 Satz 1 dieses G am 14.9.2007 in Kraft getreten.
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§ 1 Zwecke der Statistik, Anordnung als Bundesstatistik

Zur statistischen Darstellung der konjunkturellen Entwicklung für wirtschaftspolitische Entscheidungen sowie zur Erfüllung von Berichtspflichten nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften wird eine Bundesstatistik durchgeführt.
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§ 2 Erhebungsbereiche

Die Erhebungen erstrecken sich auf die nachfolgend genannten Dienstleistungsbereiche nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. EU Nr. L 393 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung:
1.
Abschnitt H – Verkehr und Lagerei
2.
Abschnitt J – Information und Kommunikation
3.
Abschnitt M – Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen – ohne Abteilung 72, Abteilung 75 und Gruppe 70.1
4.
Abschnitt N – Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen – ohne Abteilung 77 und Gruppe 81.3.
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§ 3 Erhebungseinheiten und Erhebungsarten

(1) Erhebungseinheiten sind Unternehmen und Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes, die in den in § 2 genannten Dienstleistungsbereichen tätig sind.
(2) Angaben zu Erhebungseinheiten, die Umsätze oder Einnahmen aus selbständiger Arbeit in Höhe von mindestens 15 Millionen Euro im Jahr oder mindestens 250 Beschäftigte haben, werden durch Befragung gewonnen. Maßgebend für die Auswahl der einzubeziehenden Erhebungseinheiten sind die Daten, die im Statistikregister nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Statistikregistergesetzes zum Zeitpunkt der Auswahl gespeichert sind.
(3) Angaben für alle anderen Erhebungseinheiten werden aus Verwaltungsdaten gewonnen, die den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder nach dem Verwaltungsdatenverwendungsgesetz übermittelt werden.
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§ 4 Periodizität, Erhebungsmerkmale, Berichtszeitraum, Berichtszeitpunkt

Beginnend mit der Erhebung für das zweite Kalendervierteljahr des Jahres 2007 werden vierteljährlich folgende Merkmale erhoben:
1.
im Vierteljahr erzielte Umsätze und Einnahmen aus selbstständiger Arbeit,
2.
Zahl der Beschäftigten am Ende des Vierteljahres, bei Erhebungseinheiten mit Niederlassungen in mehreren Ländern zusätzlich untergliedert nach Ländern,
3.
während der zwölf Monate vor dem Ende des Vierteljahres hauptsächlich ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit.
Hilfsmerkmale der Erhebungen sind:
1.
Name und Anschrift des Unternehmens oder der Einrichtung zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit,
2.
Name, Rufnummern und Adressen für elektronische Post der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen.
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§ 6 Auskunftspflicht

(1) Bei den Befragungen besteht Auskunftspflicht. Die Angaben nach § 5 Nr. 2 sind freiwillig.
(2) Auskunftspflichtig sind die Inhaber und Leiter der Unternehmen und der Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit.
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§ 7 Übermittlung von Einzelangaben

Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder dürfen an die obersten Bundes- und Landesbehörden für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermitteln, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.
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§ 8 Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Erhebung von zusätzlichen Merkmalen anzuordnen und die Periodizität der Erhebungen zu verändern, soweit dies zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften erforderlich ist, sowie den Kreis der nach § 3 Abs. 2 zu Befragenden einzuschränken.